0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 123 ist durch Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.
Durch Art. 7 Nr. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden in Abs. 2 die Wörter in "Deutsche Mark" mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes) gestrichen. Die Streichung stand im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als nunmehr gültige Währung (u. a.) in der Bundesrepublik Deutschland.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt die Berechnungsmethode bei Ermittlung von Geldbeträgen fest. § 123 ist zwar im 2. Kapitel des SGB VI "Leistungen", 6. Abschnitt, 5. Unterabschnitt verortet, gilt aber nicht nur für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gemäß § 189 grundsätzlich auch für die im 4. Kapitel des SGB VI "Finanzierung" durchzuführenden Berechnungen; dies gilt allerdings nicht, wenn dort durch speziellere Regelungen im Einzelfall eine andere Berechnungsmethode bestimmt ist.
§ 123 Abs. 1 regelt, dass Geldbeträge grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet werden. Ergänzend hierzu ist nach § 121 Abs. 2 eine Aufrundung der 2. Dezimalstelle vorzunehmen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
Soweit in einer Vorschrift ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben wird, ist dieser nach § 123 Abs. 2 nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Diese Regelung ist z. B. bei Berechnung der Durchschnittsentgelte sowie der vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI einschlägig (§ 69 Abs. 2).
§ 123 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Ermittlung von Geldbeträgen, die auf einen Teilzeitraum entfallen und bestimmt, dass bei diesen Berechnungen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen zu berücksichtigen sind.
Durch die in § 123 Abs. 3 enthaltene pauschale Berechnungsregelung ist die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts allerdings – entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger – nicht ausgeschlossen, wenn hierzu durch den Versicherten oder im Wege der Amtsermittlung ein Nachweis erbracht wird. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der in § 123 Abs. 3 enthaltenen Pauschalregelung zur Aufteilung von Beiträgen nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Verteilung der Beiträge ausgeschlossen wäre (BSG, Urteil v. 28.10.1996, 8 RKn 19/95).
2 Rechtspraxis
2.1 Berechnung von Geldbeträgen
Rz. 3
Geldbeträge werden nach § 123 Abs. 1 grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet. Hinsichtlich der Rundung ist § 121 Abs. 2 in diesen Fällen insoweit anzuwenden, als ggf. die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Die in § 123 Abs. 1 enthaltene Regelung zur Berechnung von Geldbeträgen gilt grundsätzlich sowohl für Leistungen als auch für die nach den Vorschriften des Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 157 ff.) zu berechnenden Beiträge (§ 189).
Der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) liegen 39,5689 persönliche Entgeltpunkte (pEP) der allgemeinen Rentenversicherung i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 zugrunde.
Der Rentenartfaktor (Raf) beträgt gemäß § 67 Nr. 3 1,0.
Die Rente beginnt am 1.5.2023 (§ 99 Abs. 1) und der aktuelle Rentenwert (aRw) beträgt gemäß § 68 36,02 EUR.
Zu berechnen ist die für die Zeit vom 1.5.2023 bis zum 30.6.2023 zu leistende Monatsrente (§ 64).
Lösung:
Berechnung der Monatsrente (§ 64):
39,5689 pEP x 1,0 Raf x 36,02 EUR aRw = 1.425,271
lt. Berechnung und Rundung gemäß §§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 = 1.425,27 EUR
2.2 Ermittlung von Geldleistungen bei Vorgabe von vollen Beträgen
Rz. 4
§ 123 Abs. 2 enthält eine spezielle Rundungsregelung für Geldbeträge, für die aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist. Danach sind volle Beträge nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Diese Regelung ist bei Berechnung von Durchschnittsentgelten und vorläufigen Durchschnittsentgelten zur Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI relevant. Gemäß § 69 Abs. 2 sind die Berechnungsergebnisse allerdings von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Bundesrates – zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu bestimmen. Dabei sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die in der jeweiligen Rechtsverordnung angegebenen Werte gebunden, sodass die Rundungsregelung des § 123 Abs. 2 in deren Verwaltungspraxis nur von untergeordneter Bedeutung ist.
2.3 Ermittlung von Beträgen für Teilzeiträume
Rz. 5
§ 123 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Ermittlung von Beträgen, die auf einen Teilzeitraum entfallen. Nach § 123 Abs. 3 Satz 1 ist der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum zu vervielfältigen und durch den Gesamtzeitraum zu teilen. Dabei werden volle Kalenderjahre mit 360 Tagen, volle Kalendermonate mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen berücksichtigt (§ 123 Abs. 3 Satz 2). Eine Ausnahme gilt für Renten, die nur für Teilmonate zu leisten ...