0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Regelungen entsprechen dem vormaligen § 646 Abs. 1 sowie den §§ 835 bis 837 RVO. Abs. 2 erfuhr eine redaktionelle Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Abs. 1 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell geändert worden.

Abs. 2 wurde durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016 umfangreich im Hinblick auf fusionsbedingte Anpassungen von Zuständigkeiten geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt einerseits die Zuständigkeit für gewerbliche Unternehmen im Allgemeinen (Abs. 1) Andererseits benennt sie die Zuständigkeiten der aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der See-Berufsgenossenschaft hervorgegangenen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Abs. 2).

Zudem enthält die Bestimmung die Definition der Seefahrt (Abs. 3). 

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Gewerbezweige zuständig.

Die Zuständigkeit nach sachlichen Gesichtspunkten innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften ergibt sich aus dem Bundesratsbeschluss von 1885, der nach wie vor geltendes Recht darstellt (BSG, Urteil v. 30.1.1975, 2 RU 119/74; BSG, Urteil v. 4.8.1992, 2 RU 5/91), da eine Zuständigkeit ändernde Rechtsverordnung gemäß § 122 bisher nicht ergangen ist. Die gewerblichen Berufsgenossen sind zuständig, solange sich nicht eine vorrangige Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Zweiter Unterabschnitt) oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Dritter Unterabschnitt) als besonderer Zweig der Unfallversicherung ergibt.

Entsprechend ist bei der Prüfung der Zuständigkeit in folgender Reihenfolge vorzugehen:

  1. Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach §§ 123, 124,
  2. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125,
  3. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich nach § 128,
  4. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich nach § 129.
 
Praxis-Beispiel
  • Für die Zivilangestellten der Bundeswehr, die auf Schiffen ihren Dienst als Seeleute versehen, ist die Unfallversicherung Bund und Bahn als Unfallversicherungsträger nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 zuständig.
  • Das Land als Unfallversicherungsträger ist nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 zuständig, wenn eine in ihm gelegene Stadt eine kommunale Feuerwehr unterhält, die auch Feuerwehrschiffe einsetzt, und eine Übertragung auf eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht erfolgt ist.
 

Rz. 4

Die Norm legt den Unternehmerbegriff gemäß § 136 Abs. 1 zugrunde. Der Aufzählung Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten kommt nur beispielhafte Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht, ob ein eingerichteter Betrieb vorliegt, sondern nur, ob unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden.

2.2 Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, die seit 1.1.2010 aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der See-Berufsgenossenschaft hervorging, ist mit Wirkung zum 1.1.2016 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland für die Seefahrt gemäß Abs. 3. Hinsichtlich abweichender Zuständigkeiten i. S. v. Nr. 2 zugunsten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wird auf die Fallbeispiele unter Rz. 3 verwiesen.

 

Rz. 6

Aus dem Wortlaut und der Zuordnung gehört die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Daraus ergibt sich der Vorrang der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wenn ein Unternehmen der Seefahrt Berührungspunkte im Hinblick einer Zuständigkeit der in den §§ 125 bis 129 genannten Träger aufweist (vgl. hierzu das Praxisbeispiel unter Rz. 3).

2.3 Unternehmen der Seefahrt (Abs. 3)

 

Rz. 7

Im Hinblick auf den Begriff der Seefahrt, wozu die Küstenfischerei gehört (Die Küstenfischerei ist von der Binnenfischerei abzugrenzen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt), wird unabhängig von der Zweckrichtung der jeweiligen Schifffahrt nach dem gesetzlichen Wortlaut auf den räumlichen Geltungsbereich abgestellt. Auf die Bauart, Registereintragung oder Seetauglichkeit des Schiffes kommt es dabei nicht an, solange es ausschließlich oder gelegentlich in dem in Abs. 3 genannten räumlichen Bereich eingesetzt wird und dazu bestimmt ist. Entsprechend ändert sich der Charakter der Binnenschifffahrt nach Abs. 3 Satz 2 nicht, wenn wegen seiner Reparatur oder seiner Überführung ein Flussschiff auf dem Meer vorübergehend zum Einsatz kommt...

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