Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitbetrug. Abmahnung. Verdachtskündigung. Anhörung. Außerordentliche Kündigung eines langjährig Beschäftigten wegen sog. Arbeitszeitbetruges. Anforderungen an die Einladung zur Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung
Leitsatz (amtlich)
1) Auch beim "Arbeitszeitbetrug" einer langjährig Beschäftigten bedarf es grundsätzlich zunächst einer Abmahnung.
2) Die Einladung zur Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss den Gegenstand des Gespräches beinhalten und den Mitarbeiter in die Lage versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 314
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.10.2011; Aktenzeichen 38 Ca 10928/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2011 - 38 Ca 10928/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.280,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 29. Juni 2011 bzw. 27. Juli 2011.
Die mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin ist 46 Jahre alt (...... 1965) und bei der Beklagten als Sachbearbeiterin seit dem 1. Februar 1992 mit ca. 3.200 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Die Beklagte ist eine Wohnungsgenossenschaft, die in Berlin 6.500 Wohnungen verwaltet. Es werden rund 125 Arbeitnehmer beschäftigt, davon ca. 50 in der Verwaltung.
Bei der Beklagten besteht seit 1. Mai 2005 eine vom Arbeitgeber erlassene Betriebsrichtlinie, die in erster Linie Regelung zur Arbeitszeit beinhaltet.
Im Teil B Ziffer XI ist zur Arbeitszeiterfassung folgendes geregelt:
1. Die Arbeitszeit ist durch die MitarbeiterInnen mit Hilfe der durch die Personalabteilung zur Verfügung gestellten Dateien täglich selbst zu erfassen. Der Erfassungszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat.
2. ...
3. Der/Die zuständige Vorgesetzte wertet monatlich die Erfassungsbögen der MitarbeiterInnen - mit Hilfe der ihm dafür zur Verfügung gestellten und auf Abteilungsebene zusammengefassten Datei - aus. Nach erfolgter Prüfung und Kontrolle unterzeichnet sie/er den entsprechenden Ausdruck und leitet ihn an die Personalabteilung weiter.
Im Teil B Ziffer III ist unter der Überschrift "Missbrauch" folgendes geregelt:
Jeder Missbrauch, der im Zusammenhang mit dieser Gleitzeitregelung - insbesondere unrichtiges Erfassen des Arbeitsbeginns oder -endes oder der Pausenzeiten - festgestellt wird, stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Konkret wird zur Zeiterfassung jahresweise eine personenbezogene nicht schreibgeschützte Microsoft-Excel-Tabelle mit 12 kalendermonatsbezogenen Arbeitsblättern verwendet. Diese weisen neben einzelnen Summen- und Saldenspalten in erster Linie verschiedene bearbeitbare Spalten für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die jeweilige Gesamtdauer von bis zu drei Pausenzeiten auf. Hierzu hat die einzelne Mitarbeiterin zeilenweise die Daten zu erfassen, wobei die einzelnen Zeilen mit dem jeweiligen Datum und Wochentag vom Monatsersten bis zum Monatsletzten versehen sind.
Am Dienstag, dem 31. Mai 2011 trug die Klägerin als Arbeitsende 16.00 Uhr ein. Tatsächlich beendete sie ihre Arbeitszeit bereits um 15.30 Uhr. Am Mittwoch, dem 1. Juni 2011 trug die Klägerin als Arbeitsende 16.30 Uhr ein. Tatsächlich beendete sie ihre Arbeitszeit bereits um 15.30 Uhr.
Nachdem die Klägerin am Donnerstag und Freitag nicht im Dienst war, überprüften Mitarbeiter der Beklagten daraufhin ab Montag, dem 6. Juni 2011 die Arbeitszeit der Klägerin. Da die Beklagte davon ausging, dass sie weitere Abweichungen zwischen den eingetragenen und den tatsächlichen Arbeitszeiten festgestellt habe, fand am 14. Juni 2011 von 10:40 Uhr bis 11:08 Uhr ein Personalgespräch statt, zu dem die Arbeitgeberin ein Protokoll fertigte. An diesem Gespräch nahmen auf Seiten der Beklagten zwei Vorstandsmitglieder, ein Abteilungsleiter und eine Personalsachbearbeiterin teil. Der Themenkomplex des Gespräches wurde der Klägerin zuvor nicht mitgeteilt. Ob die Klägerin eine Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Vertrauensperson (Betriebsrat) hinzuzuziehen, ist streitig. Jedenfalls ist ein solcher Hinweis in dem Gesprächsprotokoll nicht enthalten.
In diesem Gespräch wurde der Klägerin vom Vorstandsmitglied O. mitgeteilt, dass aufgrund des Anfangsverdachtes wegen der Abweichungen von 30 Minuten bzw. einer Stunde am 31. Mai 2011 und 1. Juni 2011 eine tägliche Prüfung erfolgt sei und es tägliche Abweichungen gegeben habe. Dazu wurden der Klägerin einzelne Tage und Arbeitszeiten aufgezählt.
Die Klägerin bestreitet das Fehlverhalten mit Ausnahme der Abweichungen am 31. Mai und 1. Juni 2011. Im Übrigen sei eine Manipulation der erfassten Zeiten durch andere nicht auszuschließen. Nach dem 31. Mai und 1. Juni 2011 sei die Klägerin stark beeinträchtigt gewesen, da sie nach einer über...