Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 17.11.1999; Aktenzeichen 7 Ca 2273/99) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – 7 Ca 2273/99 – vom 17. November 1999 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Folge einer Befristung.
Der Kläger war von 1984 bis zum 31.12.1993 zunächst an der Ingenieurhochschule C. und anschließend an der Brandenburgischen Technischen Universität C. als wissenschaftlicher Assistent bzw. Oberassistent unbefristet beschäftigt. Nachdem er im Zuge der Umstrukturierung des Hochschulwesens von der Liste für die Übernahme des wissenschaftlichen Personals gestrichen und ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden war, schlossen die Parteien im Dezember 1993 einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.: „Herr Dr. … wird als wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 53 HRG, § 62 BBHG) beschäftigt. … Herr Dr. … hat wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die Beschäftigung gibt ihm Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation.”
Im April bzw. Mai 1996 beantragte Prof. …, dem der Kläger zugeordnet war, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers um weitere 3 Jahre. Als Grund für die Verlängerung bzw. weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde von Prof. … u. a. die Fertigstellung der Habilitationsschrift angegeben. Mit „Änderungsvertrag” vom 15.10.1996 wurde das Arbeitsverhältnis um 3 Jahre bis zum 31.12.1999 verlängert. In dem Änderungsvertrag heißt es u. a.: „Für das Arbeitsverhältnis gelten die Rechte und Pflichten, die sich für wissenschaftliche Mitarbeiter aus dem BbgHG sowie aus den weiteren zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen ergeben.” Die nachfolgenden Bemühungen des Klägers um eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses hatten keinen Erfolg.
Der Kläger nahm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Mai 1999 regelmäßig Aufgaben der Forschung und Lehre an der Technischen Universität C. war. Neben Verwaltungs- und Repräsentationsaufgaben hielt er im Sommersemester 1996 zwei Seminare und eine Vorlesung zusammen mit Prof. …, im Wintersemester 1996/97 zwei Seminare und einen Workshop. Im Sommersemester 1997 hielt er eine Vorlesung. Im Wintersemester 1997/98 hielt der Kläger zwei Seminare, im Sommersemester 1998 ein Seminar, im Wintersemester 1998/99 ein Seminar und ein Blockseminar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger seit dem Sommersemester 1998 als stellv. Personalratsvorsitzender mit bis zu 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt war. Für das Sommersemester 1999 wurde dem Kläger von Prof. … wegen mangelnder Qualifikation die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen untersagt. Daneben arbeitete der Kläger ausweislich der von ihm selbst zu den Akten gereichten Begründung des Verlängerungsantrags durch Prof. … „zielgerichtet” an seinem Habilitationsverfahren; Prof. … hielt die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses „schon allein, um die Fertigstellung der Habilitationsschrift zu ermöglichen” für angemessen. Dementsprechend war der Kläger auch nach dem Abschluss des Änderungsvertrages neben seinen Tätigkeiten im Bereich Lehre und Verwaltung in unterschiedlichem Umfang mit der Anfertigung seiner Habilitation beschäftigt.
Mit seiner am 02. August 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die vereinbarte Befristung für unwirksam gehalten. Es fehle an einem Sachgrund. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungsdauer von 3 Jahren sei hochschulrechtlich unwirksam, da er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass über den 31.12.1999 hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Assistenten ausgeführt habe und deshalb die dreijährige Verlängerung des Arbeitsvertrages wirksam sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.11.1999 hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 18.900,– DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.01.2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 04.02.2000 Berufung eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 04.04.2000 diese an demselben Tag begründet.
Das beklagte Land trägt vor:
Aus den gesamten Umständen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass mit dem Kläger eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent vereinb...