Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Ausscheiden in den vorzeitigen Altersruhestand
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Aufhebungsvertrag nach § 41 Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung konnte auch vor Erreichen des 62. Lebensjahres abgeschlossen werden, soweit die Vereinbarung innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet wurde.
2. Es spricht manches dafür, daß derartige Verträge zu ihrer Wirksamkeit keines (zusätzlichen) sachlichen Grundes im Sinne der Befristungsrechtsprechung bedürfen. Jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit dieser Befristung im Arbeitsgerichtsprozeß nicht zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer weder behauptet, daß ein sachlicher Grund fehlt noch seinem übrigen Vorbringen zu entnehmen ist, daß er dies behaupten will.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 40/01.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie die der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.04.2000 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt
1. an den Kläger 989,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich daraus
ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Oktober 1999 zu zahlen,
2. an den Kläger ab November 1999 eine betriebliche Rente in Höhe von
549,48 DM brutto monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76,4 %, die Beklagte zu
23,6 %.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.084,-- DM.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
DB 2001, 1039 |
ZTR 2001, 137 |
AuA 2001, 476 |
NZA-RR 2001, 180 |
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