Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnzahlung bis zum Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anrechnung von Zwischenverdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein aus dem Umstand einer vereinbarten Arbeitsfreistellung kann nicht darauf geschlossen werden, der Arbeitgeber unterwerfe sich nicht nur der Pflicht zur Gehaltszahlung ohne Arbeitsleistung, sondern verzichte gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anrechnung anderweitiger Verdienste im Sinne der §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr 1 KSchG (abweichend von LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1991, 2 Sa 1289/90, DB 1991 S 1577 und LAG Köln, Urteil vom 21.08.1991, 7/5 Sa 385/91, NZA 1992 S 123).

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluß einer die Anrechnung von anderweitigem Verdienst nach den §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr 1 KSchG ausschließende Lohnzahlungsabrede, weil dies die Ausnahme von der gesetzlichen Regel ist und der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Höhe des Arbeitsentgelts darlegungs- und beweispflichtig ist.

Verletzt der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Rückfrage des Arbeitgebers schuldhaft seine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über einen nach Ausspruch der Kündigung in einem anderen Dienstverhältnis erzielten Verdienst, dann kann es ihm nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf eine nach dem Auskunftsersuchen vereinbarte Vergleichsregelung zu berufen, die eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nach §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr 1 KSchG ausschließt.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie die der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.04.2000 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt

1. an den Kläger 989,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich daraus

ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Oktober 1999 zu zahlen,

2. an den Kläger ab November 1999 eine betriebliche Rente in Höhe von

549,48 DM brutto monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76,4 %, die Beklagte zu

23,6 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.084,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610671

DB 2001, 985

FA 2001, 158

ZTR 2001, 138

NJOZ 2001, 64

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