Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 2 Ca 536/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 17.07.1997 – 2 Ca 536/96 – teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – wie folgt zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt:

1. Das Versäumnisurteil vom 07.05.1996 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 20.000,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.04.1996 zu zahlen; im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 07.05.1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Widerklagend wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 833,33 DM brutto zu zahlen; im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 20/21, der Kläger 1/21 mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagte trägt.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 20.833,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anrechnung anderweitigen Zwischenverdienstes des Klägers nach Abschluß eines gerichtlichen Beendigungsvergleichs.

Der Kläger war bei der Beklagten als Abteilungsleiter in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 30.06.1993 gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.000,00 DM tätig. Mit Schreiben vom 26.02.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Auf die hiergegen gerichtete Klage schlossen die Parteien am 30.03.1993 zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Potsdam 2 Ca 462/93 einen widerruflichen Vergleich:

  1. „Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.1993 beendet wird.
  2. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum 30.06.1993 von der Arbeitsleistung frei und verpflichtet sich, auch für den Zeitraum vom 26.02.1993 bis 30.03.1993, das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger ordnungsgemäß abzurechnen.
  3. Beide Parteien erklären übereinstimmend, daß mit diesem Vergleich der Rechtsstreit erledigt ist.”

Noch in der Widerrufsfrist hat die Beklagte auf Verlangen des Klägers die Lohnsteuerkarte 1993 an diesen herausgegeben. Der gerichtliche Vergleich wurde bestandskräftig.

Mit Mahnbescheid vom 01.02.1996, der Beklagten am 07.02.1996 zugestellt, begehrte der Kläger die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 26.02. bis zum Ablauf des Monats in Höhe von 833,33 DM brutto sowie für die Monate März bis einschließlich 30.06.1993 in Höhe von jeweils 5.000,00 DM brutto pro Monat. Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.05.1996 (vgl. Bl. 19 d. A.) ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 20.833,33 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.04.1996 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte frist- und ordnungsgemäß gegen das Versäumnisurteil Einspruch erhoben und der Kläger im Wege der Vollstreckung den streitgegenständlichen Betrag erhalten hatte, hat der Kläger vorgetragen, es sei unerheblich, ob und in welcher Höhe er nach dem 01.04.1993 anderweitigen Arbeitsverdienst erzielt habe. Die Beklagte schulde den streitgegenständlichen Betrag aus dem Vergleich vom 30.03.1993.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 07.05.1996 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

  1. das Versäumnisurteil vom 07.05.1996 insoweit aufzuheben, als die Beklagte durch dieses Urteil verpflichtet wird, an den Kläger mehr als 3.707,04 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.04.1996 zu zahlen,
  2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 20.833,33 DM brutto abzüglich 3.704,00 DM zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat im Arbeitsgerichtstermin vom 17.07.1997 (vgl. Bl. 59 R d. A.) den Lohnanspruch des Klägers für März 1993 in Höhe von 5.000,00 DM brutto als bereits vollstreckten Betrag anerkannt. Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger sei ab dem 01.04.1993 in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten und müsse sich den höheren Verdienst anrechnen lassen. Die Gehaltszahlung für Februar und März 1993 sei vollständig abgerechnet, die Beträge habe der Kläger für Februar durch Überweisung erhalten, für März im Wege der Zwangsvollstreckung in Höhe von 3.707,04 DM netto.

Mit Urteil vom 17. Juli 1997 hat das Arbeitsgericht Potsdam das Versäumnisurteil unter Klageabweisung insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.000,00 DM brutto an den Kläger verurteilt worden ist. Zugleich hat es den Kläger zur Rückzahlung von 20.833,00 DM brutto abzüglich 3.704/00 DM netto an die Beklagte verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl. Bl. 66 bis 71 d.A.).

Gegen dieses dem Kläger am 29.08.1997 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt, die am 29. September 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, und diese mit Schriftsatz vom 06. Oktober 1997 begründet, der am 07. Oktober 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

Er wendet sich aus Rech...

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