Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Zwischenverdienst und Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes gem. § 615 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer statt der fraglichen Dienste anderweitige Arbeit gegen Vergütung geleistet hat. Nicht anrechenbar sind Unternehmenserlöse.

Hat der Arbeitnehmer Auskunft über einen eventuellen Zwischenverdienst erteilt, kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1124/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.2000 verkündete Schlussurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 707,20 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 18.05.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 30.06.2000 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Verkaufsleiter gegen ein Monatsgehalt von 6.500,00 DM brutto bestanden hat, streiten in der Berufungsinstanz noch um Gehaltszahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2000 in einer Gesamthöhe von 19.500,00 DM brutto, um einen Zuschuss zur Krankenkasse des Klägers mit monatlich 443,06 DM für die Zeit von April bis Juni 2000, ein anteiliges, 13. Monatsgehalt für den Zeitraum Januar bis März 2000 in Höhe von 1.625,00 DM brutto sowie um einen Aufwendungsersatz in Höhe von 707,20 DM netto anlässlich zweier Dienstreisen nach M2xxxxxx und L1xxxxxxx.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 29.11.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn Bezug genommen.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2001 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung des anteiligen 13. Gehalts für das erste Quartal des Jahres 2000 wendet, ist die Berufung unzulässig.

Sie ist zwar an und für sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt aber nicht fristgemäß und ordnungsgemäß begründet worden. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dafür, dass das Arbeitsgericht seiner Meinung nach zu Unrecht die Verurteilung zur Zahlung des anteiligen 13. Gehalts für die Monate Januar bis März 2000 ausgesprochen hat, hat die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht geliefert. Gemäß § 519 Abs. 1 und 3 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung in der Weise begründen, dass die Berufungsbegründung die Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss der Berufungskläger die Berufungsbegründung dazu verwenden, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall angeschnittene Begründung zu liefern, die erkennen lässt, in welchem Punkt tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Meinung unrichtig ist (BAG in AP Nr. 25 zu § 519 ZPO; BGH in AP Nr. 24 zu § 519 ZPO; Baumbach-Albers-Hartmann, § 519 ZPO Anmerkung 3 C; Thomas-Putzo, § 519 ZPO Anmerkung 3 a). Die Berufungsbegründung hat den Zweck, den Berufungskläger dazu zu zwingen, dem Berufungsgericht und dem Berufungsbeklagten Klarheit darüber zu verschaffen, welche einzelnen Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben werden sollen. Das dient der Beschleunigung des Verfahrens. Deshalb sind mit Rücksicht auf § 9 ArbGG besonders im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen (BAG in AP Nr. 4 und 25 zu § 519 ZPO). In der Berufungsbegründung müssen die Gründe für die Anfechtung im einzelnen angegeben werden, so dass bei mehreren Streitgegenständen für jeden einzelnen, bei teilbarem Streitgegenstand für alle angegriffenen Teile eine Begründung gegeben werden muss. Soweit dies nicht geschieht, ist die Berufung unzulässig (RGZ 159, 13).

Die darüber hinausgehende, aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage zu Recht entsprochen.

Der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung seines Gehaltes und seines Krankenkassenbeitragszuschusses für die Monate April, Mai und Juni 2000 folgt aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2000 (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 0...

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