Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 944/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen/Gerichtstag Olpe vom 14.12.1994 (2 Ca 944/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57.019,36 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Beklagte betreibt eine Metallrohrzieherei. Der am 01.12.1962 geborene, verheiratete und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei ihr seit dem 02.08.1981 als Trommelarbeiter im Produktionsbereich Vorfertigung beschäftigt. Sein durchschnittlicher Monatslohn im Zeitraum April bis September 1992 betrug ohne Überstunden 3.985,74 DM brutto und mit Überstunden 4.572,78 DM brutto.

Die Beklagte, die damals 128 Arbeitnehmer beschäftigte, hat das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zuge eines Personalabbaus mit Schreiben vom 18.09.1992 zum 05.10.1992 gekündigt. Durch Urteil vom 18.06.1993 (1 Ca 1359/92) hat das Arbeitsgericht Siegen/Gerichtstag Olpe die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Trommelarbeiter verurteilt. Die Beklagte leitete sodann ein einstweiliges Verfügungsverfahren zwecks Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein. Der Antrag wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Siegen/Gerichtstag Olpe vom 05.09.1993 (2 Ga 11/93) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg und wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.12.1993 (3 Sa 1813/93) zurückgewiesen.

Auf Antrag des Klägers wurde gegen die Beklagte mit Beschluß vom 07.12.1993 (1 Ca 1359/92) vom Arbeitsgericht Siegen/Gerichtstag Olpe ein Zwangsgeld festgesetzt, damit sie die ausgeurteilte Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung erfülle. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde der Zwangsgeldbeschluß durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.02.1994 (9 Ta 20/94) mit der Begründung aufgehoben, die Weiterbeschäftigung des Klägers sei unmöglich geworden, da aufgrund der Personalreduzierung sein Arbeitsplatz faktisch nicht mehr vorhanden sei.

Im Kündigungsschutzprozeß hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 08.03.1994 (11/3 Sa 1540/93) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt, aber die Klage auf Weiterbeschäftigung als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger könne aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdekammer sein Verfahrensziel nicht mehr erreichen. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 13.09.1994 (2 AZN 658/94) als unzulässig verworfen worden.

Die Beklagte hat in der Zwischenzeit weder die vom Kläger angebotene Arbeitskraft angenommen noch Lohn gezahlt.

Der Kläger hat in der Zeit vom 06.10.1992 bis zum 25.10.1992 Krankengeld in Höhe von 2.139,80 DM bezogen. Im Zeitraum vom 12.11.1992 bis 10.11.1993 hat er Arbeitslosengeld und sodann vom 11.11.1993 bis zum 10.03.1994 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 41.100,23 DM erhalten. Ab dem 01.04.1994 hat er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Höhe von monatlich 1.618,39 DM bezogen. Mit Schreiben vom 30.03.1994 hat er gegenüber der Beklagten erfolglos die im einzelnen bezifferten Lohnansprüche für den Zeitraum vom 06.10.1992 bis zum 31.03.1994 geltend gemacht.

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Klägers wurde die Beklagte mit Urteil vom 22.06.1994 (2 Ga 8/94) des Arbeitsgerichts Siegen/Gerichtstag Olpe zur Zahlung der unpfändbaren Lohnbestandteile für die Monate Juni bis November 1994 verurteilt. Von den Zahlungen wurden zum Zwecke der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni bis September 1994 6.473,56 DM an das Sozialamt der Stadt Olpe abgeführt. Der Kläger erhielt von der Beklagten am 07.04.1994 1.662,51 DM netto und am 04.10.1994 2.739,99 DM netto. Die Berufung der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12.10.1994 (9 Sa 429/94) zurückgewiesen worden.

Mit seiner am 04.05.1994 bei dem Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage begehrt der Kläger im wesentlichen die Fortzahlung seiner Vergütung über den Kündigungstermin hinaus. Hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs hat er seinen Durchschnittsverdienst für die Zeit von Januar bis Oktober 1992 zugrunde gelegt unter Berücksichtigung einer 3-%igen Lohnerhöhung ab 01.04.1993 bzw. 2,03% zum 01.06.1994.

Er hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte die Fortzahlung seines Lohnes entweder unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges oder aus von ihr zu vertretender Unmöglichkeit schulde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 119,391,33 DM brutto

abzüglich Krankengeld 2.139,80 DM, abzüglich Leistungen des Arbeitsamtes 41.100,23 DM, abzüglich Leistungen des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge