Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug

 

Normenkette

BGB § 615; ZPO § 322 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 4 Sa 1129/95)

ArbG Siegen (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 944/94)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Februar 1996 – 4 Sa 1129/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 1962 geborene Kläger war seit 1981 in der von der Beklagten betriebenen Metallrohrzieherei beschäftigt. Sein durchschnittlicher Monatslohn betrug zuletzt mit Überstunden 4.572,78 DM brutto.

Mit Schreiben vom 18. September 1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebs- und krankheitsbedingt zum 5. Oktober 1992. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzprozeß ist die Beklagte unterlegen. Seither hat sie weder die vom Kläger angebotene Arbeitskraft angenommen noch freiwillig Lohn gezahlt. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs im wesentlichen die Fortzahlung seiner Vergütung über den Kündigungstermin hinaus. Er läßt sich dabei die von dritter Seite erhaltenen Leistungen und einen von der Beklagten auf eine einstweilige Verfügung hin gezahlten Betrag anrechnen.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 109.638,54 DM brutto abzüglich Krankengeld in Höhe von 2.139,80 DM, abzüglich Leistungen des Arbeitsamts in Höhe von 41.100,23 DM, abzüglich Leistungen des Sozialamts in Höhe von 9.710,34 DM, abzüglich durch die Beklagte gezahlter 2.739,99 DM netto, zuzüglich 526,00 DM netto nebst 4 % Zinsen aus den jeweils sich ergebenden Nettobeträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in der Berufungsinstanz vor allem geltend gemacht, sie wolle dem Landesarbeitsgericht die Gelegenheit geben, die aus ihrer – der Beklagten – Sicht unrichtige Entscheidung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Lohnzahlungsprozesses zu revidieren.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil nach dem oben angeführten Klageantrag erkannt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt des Annahme Verzuges (§ 615 BGB) Anspruch auf die vereinbarte Vergütung über den Kündigungstermin hinaus in der geltend gemachten Höhe.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 18. September 1992 nicht mit Wirkung zum 5. Oktober 1992 beendet worden. Dies steht aufgrund der Urteile in dem Vorprozeß zwischen den Parteien rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO). Mit der Revision trägt die Beklagte auch nichts dafür vor, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses unbeachtet bleiben soll. Ihre unqualifizierten Angriffe auf die Rechtsprechung des Senats zur krankheitsbedingten Kündigung führen insoweit weder materiell noch prozessual weiter. Der pauschale Hinweis auf Art. 14 GG reicht ebenfalls nicht aus; die Beklagte wird durch die Anwendung des § 322 Abs. 1 ZPO nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, dem Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befand, weil sie dem leistungsfähigen und leistungsbereiten Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellte und ihm keine Arbeit mehr zuwies. Irgendwelche Rügen hiergegen erhebt die Revision nicht. Auch die Höhe des Klageanspruchs ist vom Landesarbeitsgericht nach § 615 Satz 2 BGB ordnungsgemäß berechnet worden und wird von der Revision nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Bröhl, Engel, Beckerle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093245

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