Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingriff in eine volldynamische Versorgung. Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Anpassung der Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger verlangt die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente per 01.01.1994 entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten (11,7 %). Er macht geltend, daß die erfolgte Anpassung um 8 % einem Vorstandsbeschluß des Bochumer Verbandes zuwiderlaufe. Im übrigen stehe ihm die eingeklagte Forderung auch deshalb zu, weil ihm eine volldynamische Versorgung zugesagt worden sei, die der Bochumer Verband ohne triftige Gründe zum 01.01.1985 abgeschafft habe.

 

Normenkette

BetrAVG § 116

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1676/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.1996; Aktenzeichen 3 AZR 466/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasSchlußurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.08.1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten.

Der Kläger war nach Vordienstzeiten in der Montanindustrie seit 1969 als stellvertretender Leiter des Rechts- und Versicherungswesens bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sagte ihm eine Betriebsrente nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu, dessen Mitglied sie ist.

Im Jahre 1978 hatte der Kläger, der zur Gruppe R angemeldet war, 25 anrechnungsfähige Dienstjahr erreicht. Im übrigen bestimmte die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (nachfolgend: LO'74) folgendes:

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

  1. den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
  2. den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können,
  3. den anrechnungsfähigen Dienstjahren in den einzelnen Gruppen nach Maßgabe der Anmeldung.

§ 8

Anrechnung anderer Leistungen

(1) Das Ruhegeld ermäßigt sich bei 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren um 50 v.H. der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Versorungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

§ 14

Feststellung der Leistungen

Die Leistungen werden auf Antrag des Mitgliedes vom Verband festgestellt.

§ 19

Vorbehalte

Die Leistungen, Leistungsansprüche und Anwartschaften können ganz oder teilweise entzogen werden, wenn

  1. sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern,
  2. so wesentliche Änderungen in der rechtlichen, insbesondere der versicherungs- oder steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Leistungen von den Mitgliedern gemacht werden oder gemacht worden sind, eintreten, daß den Mitgliedern die Aufrechterhaltung der Leistung nicht mehr zugemutet werden kann,
  3. sich die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
  4. der Leistungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat; als ein solcher Verstoß gilt auch ein Verhalten, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde.

§ 20

Ausschluß eines Rechtsanspruchs

Weder die Angestellten noch ihre Hinterbliebenen oder sonstigen Angehörigen haben aufgrund dieser Leistungsordnung einen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den Verband.

Zum 01.01.1985 trat eine neue Leistungsordnung (nachfolgend LO'85) in Kraft. Die LO'85 bestimmt, soweit hier von Interesse, folgendes:

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Für die Berechnung des Ruhegeldes werden Gruppen gebildet.

(2) Grundlage für die Berechnung des Ruhegeldes sind

  1. die einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet war,
  2. die bei Eintritt des Leistungsfalles, spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Angestellten geltenden Gruppenbeträge,
  3. die Dienstjahre in den einzelnen Gruppen nach Maßgabe der Anmeldung.

(3) Das volle Ruhegeld ergibt sich für den Angestellten,

  1. der sämtliche Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat,

    aus dem maßgeblichen Gruppenbetrag abzüglich 27,5 vH der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt mindestens 30 vH dieses Gruppenbetrages,

  2. der sämtliche Versicherungzeiten in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt hat,

    aus dem maßgeblichen Gruppenbetrag abzüglich 22,5 vH der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten und beträgt mindestens 50 vH dieses Gruppenbetrages.

§ 20

Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach bi...

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