Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Änderung Leistungsordnung Jeweiligkeitsklausel. Besitzstand. Volldynamisierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Triftige, die Änderung einer Leistungsordnung rechtfertigende Gründe können auch solcher nicht wirtschaftlicher Art sein (BAG Urteil vom 17.04.1985 – BAGE 49, 57, 65 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 05.06.1984 – BAGE 46, 8 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen)

2. Enthält eine Leistungszusage eine Jeweiligkeitsklausel, setzt die Bejahung triftiger Gründe nicht zwingend die Beibehaltung des Dotierungsrahmens voraus.

3. Triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind gegeben, wenn insgesamt eine unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten verbesserte Versorgung der Leistungsempfänger erreicht werden soll und erreicht wird.

Die Parteien streiten darüber, ob die Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mit Wirkung zum 01.01.1985 dem Kläger gegenüber Wirksamkeit entfaltet.

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 4972/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.06.1994 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Essen – 1 Ca 4972/93 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob sich die Änderung der Leistungsordnung des B. Verbandes zum 01.01.1995 auf Rentenansprüche des Klägers auswirkt.

Der Kläger, der bei der Beklagten langjährig beschäftigt war, erhält seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.04.1995 eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Leistungsordnung des B. Verbandes, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

Der B. Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem u.a. die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus als Mitglieder angehören.

Nach § 2 seiner Satzung ist es Zweck des Verbandes, eine Leistungsordnung aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten AT-Angestellten, eine Gruppenbildung vorzunehmen, auf Antrag der Mitglieder die Leistungen nach der Leistungsordnung festzustellen und die Einhaltung der Leistungsordnung und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen.

Aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 15.01.1985 wurden die Satzung und die Leistungsordnung mit Wirkung vom 01.01.1985 umgestaltet.

Die Leistungsordnung vom 22.12.1974 („LO a.F.”) sah vor:

§ 3 Berechnung des Ruhegeldes

(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

  1. den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte gemeldet worden ist,
  2. den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können,
  3. den anrechnungsfähigen Dienstjahren in den einzelnen Gruppen nach Maßgabe der Anmeldung.

§ 8 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Das Ruhegeld ermäßigt sich bei 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren um 50 v. H. der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen …

Die seit dem 01.01.1985 geltende Leistungsordnung („LO n. F.”) sieht u.a. vor:

§ 3 Berechnung des Ruhegeldes

(1) Für die Berechnung des Ruhegeldes werden Gruppen gebildet.

Die Gruppenbeträge werden vom Verband unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der außertariflichen Gehälter, der Belange der angemeldeten Angestellten und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder festgesetzt.

(2) Grundlagen für die Berechnung des Ruhegeldes sind:

  1. die einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet war
  2. die bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträge
  3. die Dienstjahre in den einzelnen Gruppen nach Maßgabe der Anmeldung.

(3) Das volle Ruhegeld ergibt sich für den Angestellten,

  1. der sämtliche Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, aus dem maßgeblichen Gruppenbetrag abzüglich 27,5 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt mindestens 30 v. H. dieses Gruppenbetrages,
  2. der sämtliche Versicherungszeiten in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt hat, aus dem maßgeblichen Gruppenbetrag abzüglich 22,5 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten und beträgt mindestens 50 v. H. dieses Gruppenbetrages.

§ 8 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Das Ruhegeld ermäßigt sich um anderweitige betriebliche Versorgungsbezüge, wenn und soweit diese zusammen mit dem nach dieser Leistungsordnung errechneten Ruhegeld das für den Angestellten nach § 3 Abs. 3 und 4 höchstmögliche Ruhegeld übersteigen. Anderweitige betriebliche Versorgungsbezüge werden nicht angerechnet, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Angestellten beruhen.

Für sonstige Versorgungsbezüge jeglicher Art – außer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und aus befreienden Lebensversicherungen – gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend …

§ 20 Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berü...

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