Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeldanpassung. Leistungsordnung Bochumer Verband
Leitsatz (redaktionell)
vgl. Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 –.
Normenkette
Satzung des Bochumer Verbandes §§ 3-4, 8; BetrAVG § 1 Ablösung, §§ 16, 17 Abs. 3; BGB §§ 242, 315, 317, 319
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 1995 – 2 Sa 1446/94 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt für das Jahr 1991 ein höheres Ruhegeld. Die Parteien streiten darüber, ob es nach der seit dem 22. Dezember 1974 oder nach der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes anzupassen war.
Der Kläger war bis zum 31. März 1985 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Seit 1. April 1985 erhält der Kläger von ihr Ruhegeld. In § 8 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien vereinbart, daß er eine Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhält.
Der Bochumer Verband ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Vereinzweck und Mitgliedschaft sind in der Satzung geregelt. Nach § 3 der seit dem 22. Dezember 1974 geltenden Leistungsordnung (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das bei jeder Änderung der Gruppenbeträge neu zu berechnende Ruhegeld wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nach Maßgabe des § 8 dieser Leistungsordnung angerechnet.
Satzung und Leistungsordnung wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1985 geändert. Die neue Leistungsordnung (LO 1985) sah unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:
„§ 20
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Bochumer Verband hob die Gruppenbeträge zum 1. Januar 1988 und zum 1. Januar 1991 um jeweils 10 % an. Die laufenden Betriebsrenten erhöhte er zum 1. Januar 1988 um 4 % und zum 1. Januar 1991 um 7,8 %.
Die Beklagte zahlte dem Kläger seit 1. April 1985 Ruhegeld in Höhe von 100 % des Betrages der Gruppe O (5.870,00 DM) abzüglich des anrechenbaren Teils der Knappschaftsrente von 1.000,39 DM = abgerundet 4.869,60 DM. Zum 1. Januar 1988 erfolgte zunächst eine Vorabanhebung um 2 %. Sie war in der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen vorgeschrieben. Ausgehend von diesem Betrag wurde das Ruhegeld des Klägers aufgrund der vom Bochumer Verband beschlossenen Anpassung zum 1. Januar 1988 um weitere 4 % auf 5.165,70 DM und zum 1. Januar 1991 um 7,8 % auf 5.568,60 DM erhöht. Trotz der Vorabanhebung führte die Abkoppelung der Rentenanpassung von den Gruppenbeträgen zu Einbußen des Klägers.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Änderung der Leistungsordnung zum 1. Januar 1985 sei ihm gegenüber unwirksam. Die bisherige Verknüpfung der laufenden Renten mit den Änderungen der Gruppenbeträge gehöre zu dem von ihm erdienten Besitzstand. Ihm sei eine Volldynamik zugesagt worden. Sowohl die Anwartschaftsdynamik als auch die Anpassungsdynamik für laufende Renten seien besonders geschützt. Eingriffe in dynamische Versorgungsregelungen erforderten triftige Gründe. Sie fehlten im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten als nachteilig angesehenen Folgen des bisherigen Versorgungssystems entsprächen der ursprünglichen Struktur der zugesagten Altersversorgung und seien schon immer eingetreten. Zudem müsse bei Gründen nichtwirtschaftlicher Art, auf die sich die Beklagte berufe, der Dotierungsrahmen beibehalten werden. Die Beklagte habe jedoch Einsparungen beabsichtigt. Dies ergebe sich u.a. auch daraus, daß die Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes nicht mehr gezwungen sein sollten, das ständig abnehmende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung durch betriebliche Leistungen auszugleichen. Der nunmehr pauschalierte Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führe zu einer Abschmelzung der Gesamtversorgung, weil die Pauschalierungssätze über den tatsächlichen Renten lägen. Zumindest habe die Beklagte bei der Ausübung ihres Anpassungsermessens Einbußen des Betriebsrentners aus der Abkoppelung von den Gruppenbeträgen vermeiden und erforderlichenfalls zusätzliche Vorabanhebungen vorsehen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.591,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag von jeweils 359,28 DM seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Anpassungsentscheidung für rechtmäßig gehalten. Die Leistungsordnung 1985 habe wirksam die Leistungsordnung 1974 abgelöst, ohne erdiente Besitzstände des Klägers zu verletzen. Zur Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Leistungen hätten sachliche Gründe genügt. Im übrigen lägen auch triftige Gründe vor. Die Leistungsordnung 1985 habe ein als gerechter empfundenes Regelungswerk geschaffen. Die Verbesserung der Leistungsgerechtigkeit sei ein dringender nichtwirtschaftlicher Änderungsgrund. Der Dotierungsrahmen habe nicht eingeschränkt werden sollen. Durch die in der Leistungsordnung 1985 vorgesehenen Leistungsverbesserungen würden die Leistungseinschnitte zumindest weitestgehend aufgewogen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten für das Jahr 1991 keine weitergehende Anpassung seines Ruhegeldes verlangen. Die Anpassung richtet sich nicht nach der Leistungsordnung 1974, sondern nach der Leistungsordnung 1985. Der Bochumer Verband hat die Leistungsordnung 1985 auch richtig angewandt. Ermessensfehler sind ihm bei der Anpassungsentscheidung nicht unterlaufen.
I. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf höhere Betriebsrentenanpassung nicht auf die Leistungsordnung 1974 stützen. Die Leistungsordnung 1985 hat die Anpassungsregelungen für laufende Ruhegelder wirksam geändert.
1. Die Änderungen sind allerdings nicht schon deshalb wirksam, weil die vertragliche Versorgungszusage auf die jeweils geltende Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verweist. Eine Jeweiligkeitsklausel berechtigt nicht dazu, Leistungsordnungen beliebig zu ändern. Eingriffe in zugesagte Versorgungsrechte sind nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG, zu II der Gründe). Dies gilt auch für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, denn er ist kein Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB, sondern ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen ihrer Versorgungsleistungen, der für die angeschlossenen Mitglieder handelt (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß die Änderung der Anpassungsvorschriften für laufende Leistungen durch die LO 1985 einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegen die abstrakt-generellen Regelungen einer Versorgungsordnung entsprechend ihrer Ordnungsfunktion einer abstrakten Billigkeitskontrolle. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist ein generalisierender Maßstab zugrunde zu legen (vgl. u.a. BAGE 36, 327, 336 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 –, aaO, zu II 2 c der Gründe). Die Änderungsgründe der Arbeitgeber sind gegen die Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer abzuwägen. Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe; BAGE 68, 248, 256 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Überversorgung, zu C II 2 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe). Damit wird den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe; vgl. u.a. BAGE 54, 261, 270 ff. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u.a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u.a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):
- Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Sie liegen vor allem bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens oder wegen wesentlicher Störungen des Zwecks der Altersversorgung, etwa bei einer planwidrigen Überversorgung durch veränderte Rahmenbedingungen vor.
- Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige Gründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens oder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des Gesamtaufwandes voraus.
- Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen sachliche Gründe.
c) Diese Dreiteilung ist auf Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Sie läßt sich nicht ohne weiteres auf die Anpassung laufender Versorgungsleistungen übertragen.
aa) § 20 LO 1985 greift bei den unter die Übergangsbestimmungen fallenden Versorgungsberechtigten nicht in erdiente, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbeträge ein. Bei Eintritt des Versorgungsfalls richtete sich das Ruhegeld des Klägers unverändert nach den bisherigen Vorschriften. Einbußen erlitt er insoweit nicht.
bb) Nimmt die erreichte Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles auch künftig an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil, so liegt eine sog. volldynamische Versorgung vor (vgl. Höfer, aaO, Rz 1028). Der Senat hat in den Urteilen vom 15. Februar 1994 (– 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG) und vom 22. November 1994 (– 3 AZR 767/93 – AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die in der Leistungsordnung und Satzung des Essener Verbandes vorgesehenen Ruhegelder wegen ihrer Verknüpfung mit den Gruppenbeträgen als volldynamische bzw. dynamische Renten bezeichnet. Diesen Formulierungen läßt sich nicht entnehmen, daß nach der vom Senat entwickelten dreiteiligen Prüfung ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliege und deshalb triftige Gründe erforderlich gewesen wären.
cc) Der Senat hat bisher den Schutz der erdienten Dynamik nur in den Fällen geprüft, in denen der erreichbare oder erreichte Versorgungsgrad verringert wurde und dadurch gegenüber der früheren Versorgungsregelung Versorgungslücken entstanden (anstelle des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein zu einem früheren Zeitpunkt erreichtes Gehalt als Bemessungsgrundlage; Absenkung des für die Gesamtversorgung maßgeblichen Prozentsatzes; nettolohnstatt bruttolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze). Auch das Urteil vom 24. August 1993 (– 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung) hat sich mit der Einführung einer niedrigeren Gesamtversorgungsobergrenze und der Abmilderung der Folgen durch eine Übergangsregelung befaßt. In diesem Urteil wurde darauf hingewiesen, daß die Rentendynamik nicht unantastbar ist (zu B II 2 b der Gründe). Auch in dieser Entscheidung brauchte der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob auf Anpassungsregelungen für laufende Leistungen das dreiteilige Prüfungsraster anzuwenden ist.
Erstmals im Urteil vom 16. Juli 1996 (– 3 AZR 398/95 –, zur Veröffentlichung bestimmt) hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob Anpassungsregelungen für laufende Betriebsrenten wirksam geändert wurden. Der Senat hat für eine derartige Änderung sachliche Gründe ausreichen lassen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Entscheidend ist, daß der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles die zugesagte Betriebsrente erhielt und keine Versorgungslücke durch einen Eingriff in zeitabhängig erdiente, künftige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft entstand. Der bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung erlangte Besitzstand des Klägers blieb unangetastet und wurde nach den bisherigen Regelungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unverändert fortgeschrieben. Mit dieser Regelung wurde er vor Eingriffen in die Dynamisierung seiner Versorgungsanwartschaft bewahrt.
Die nunmehrige Regelung, nach der sich die Anpassung der laufenden Renten an § 16 BetrAVG anlehnt, mag langfristig gesehen ungünstiger sein als die früheren Anpassungsvorschriften. Die entstehenden Nachteile sind aber nicht so schwerwiegend, daß sachliche Gründe für die Änderung nicht mehr ausreichen.
(1) Der Kläger hat seine bisherige Rechtsstellung überbewertet. Selbst die LO 1974 sah nur eine eingeschränkte Dynamisierung der laufenden Versorgungsleistungen vor. Die LO 1974 hatte zwar die Anpassung der laufenden Renten mit der Änderung der Gruppenbeträge verknüpft, enthielt aber keine näheren Vorgaben für die Festsetzung der Gruppenbeträge. Der Bochumer Verband entschied hierüber nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die maßgeblichen Kriterien fanden sich in § 3 Satz 2 der Satzung des Bochumer Verbandes. Danach waren auch früher die „allgemeine Entwicklung der Dienstbezüge, die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder” zu berücksichtigen. Die Versorgungsberechtigten mußten schon damals mit geringeren Erhöhungen bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung rechnen. Auf bestimmte Steigerungsraten konnten sie nicht vertrauen.
(2) Die neue Anpassungsregelung des § 20 LO 1985 stellt ebenfalls auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder ab. Wie sich die neue Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt davon ab, in welchem Umfang jeweils die Ruhegelder angepaßt, die Gruppenbeträge angehoben und die Sozialversicherungsrenten erhöht werden. Tendenziell ist allerdings § 20 LO 1985 ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge. Die Anlehnung an § 16 BetrAVG legt es nahe, die Anpassung der laufenden Renten sowohl auf die Teuerungsrate als auch auf die Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer zu begrenzen. Jedenfalls im Bereich der AT-Angestellten und bei dem von ihnen erreichbaren Versorgungsgrad bedeutet jedoch eine Erhöhung der Betriebsrenten entsprechend einer unter der Preissteigerungsrate liegenden Gehaltsentwicklung keine Einbuße im Lebensstandard, die eine ausgleichende private Vorsorge erforderlich machen könnte.
(3) Die Gefahr, daß aufgrund des § 20 LO 1985 der im aktiven Arbeitsverhältnis erreichte und für die Betriebsrente maßgebliche Lebensstandard im Ruhestand nicht aufrechterhalten werden kann, hält sich zumindest in engen Grenzen. Im Gegensatz zu § 16 BetrAVG kommt es nach § 20 LO 1985 nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern wenigstens auf die wirtschaftliche Lage aller Mitgliedsunternehmen einer Branche an. Die Wirtschaftslage einer Branche und die Arbeitsverdienste entwik,c- keln sich nicht losgelöst voneinander, sondern wirken aufeinander ein. Von Ausnahmefällen abgesehen wird eine ermessensfehlerfreie Anpassung der Ruhegelder nicht unter der Nettolohnentwicklung der jeweiligen Branche liegen können. Wenn aber die Arbeitsverdienste geringer steigen als der Lebenshaltungskostenindex, war auch bisher ein voller Teuerungsausgleich nicht sichergestellt.
(4) Beim Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG entstehen dem Kläger durch die Neuregelung des § 20 LO 1985 keine Nachteile. § 20 LO 1985 enthält durch die Verwendung branchenweit zu betrachtender Merkmale eine vertragliche Verbesserung der Anpassung gegenüber § 16 BetrAVG. Tritt der Insolvenzfall später als der Versorgungsfall ein, muß der Pensions-Sicherungs-Verein dafür Insolvenzschutz leisten. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hängt der Umfang der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins vom Inhalt der Zusage des Arbeitgebers ab. Der Pensions-Sicherungs-Verein muß im Sicherungsfall eine Dynamisierungszusage erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 75, 377, 381 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu I 1 der Gründe).
d) Die für die Änderung erforderlichen sachlichen Gründe liegen vor. Die maßgeblichen Gründe müssen willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sein (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
aa) Die Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen steht im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Altersversorgung. Die Umgestaltung des Versorgungssystems beruhte sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen. Im wesentlichen waren drei Gründe maßgebend: Die zwischenzeitlich als ungerecht empfundenen Nachteile des alten Systems sollten beseitigt werden (unterschiedlich hohe Betriebsrenten je nach individueller Rentenbiographie trotz gleicher Dienstzeiten; „Null-Renten” aufgrund der Anrechnung hoher Sozialversicherungsrenten; abnehmende Betriebsrenten bei einer Dienstzeit von über 25 Jahren wegen wachsender Sozialversicherungsrenten). Der mit der Anrechnung der individuellen Sozialversicherungsrenten verbundene Verwaltungsaufwand sollte künftig entfallen. Außerdem sollten die Risiken und Belastungen vermieden werden, die sich aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergaben. Die Mitglieder des Bochumer Verbandes sollten nicht mehr die Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung durch hohe Betriebsrenten ausgleichen müssen. Darauf wiesen die Erläuterungen zur neuen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ausdrücklich hin. Auch Dr. Hertz-Kleptow, damaliger Geschäftsführer des Bochumer Verbandes, und Dr. Rösener, damaliges Mitglied der Geschäftsführung des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus, führten in ihrem Aufsatz „Die Neuordnung des Leistungssystems des Bochumer Verbandes” (Glückauf 1985, 459) aus:
„Die Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes hielten es zur Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr für angemessen, Änderungen in der gesetzlichen Alterssicherung durch Leistungen des Bochumer Verbandes automatisch auszugleichen.”
Beide Parteien sind davon ausgegangen, daß dieser Aufsatz die Ziele des Bochumer Verbandes zutreffend wiedergibt.
bb) Die durch die bisherigen Regelungen entstandenen Nachteile waren allerdings Systemeigentümlichkeiten der alten Leistungsordnung. Wie der Senat im Urteil vom 17. März 1987 (– 3 AZR 64/84 – BAGE 54, 261, 274 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (2) der Gründe) ausgeführt hat, ist es für Gesamtversorgungssysteme charakteristisch, daß sie den Austauschgedanken zurücktreten lassen gegenüber einer Betrachtungweise, die den individuellen Versorgungsbedarf in den Vordergrund stellt. Das hat zwangsläufig zur Folge, daß Arbeitnehmer mit hohen Sozialversicherungsrenten auch nach langer Betriebszugehörigkeit nur vergleichweise geringe Renten erhalten, während andere Arbeitnehmer wegen einer geringen Grundversorgung eine vergleichsweise hohe Betriebsrente beanspruchen können. Auch die Begünstigung der höheren Einkommensgruppen ist eine Folge der unterschiedlichen Grundversorgung. In seinem Urteil vom 17. März 1987 (aaO) hat der Senat aber auch betont, daß diese Überlegungen eine Änderung des Versorgungssystems nicht unmöglich machen. Die Vorstellungen über die Gerechtigkeit von Verteilungsgrundsätzen wandeln sich. Die Leistungsordnungen müssen in der Lage sein, dem Rechnung zu tragen.
cc) Da Gesamtversorgungssysteme notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung abhängen und diese nie genau voraussehbar war, hat der Senat in der erwähnten Entscheidung einen triftigen Grund zum Eingriff in bereits erdiente Besitzstände verneint. Er ist aber davon ausgegangen, daß sachliche Gründe für weniger einschneidende Eingriffe vorliegen konnten. Im vorliegenden Fall ist die erdiente Anwartschaftsdynamik unangetastet geblieben, so daß triftige Gründe nicht erforderlich waren, sondern sachliche Gründe genügten.
(1) Die Beklagte empfand mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen die Neuordnung des Leistungssystems als gerechter. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen. Auch das wirtschaftliche Ziel, das Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Sozialversicherungsrenten kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten, stellt jedenfalls dann einen sachlichen Grund dar, wenn erhebliche Eingriffe in das Leistungsgefüge der Sozialversicherung zu befürchten sind und – wie hier im Steinkohlenbergbau – mit anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Ebensowenig ist eine Verwaltungsvereinfachung zu mißbilligen.
(2) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob nur bei triftigen oder auch bei sachlichen nichtwirtschaftlichen Gründen der sogenannte Dotierungsrahmen beibehalten werden muß. Das Ausgabenvolumen kann jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn die Änderung der Versorgungsregelungen sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen beruht.
dd) Die Abkoppelung der Anpassung laufender Renten von den Gruppenbeträgen war – ausgehend von den Regelungszielen – nicht unangemessen.
(1) Die auf einleuchtenden Erwägungen beruhende Umstrukturierung bestand in der Abkoppelung der Betriebsrenten von den individuellen Sozialversicherungsrenten. Danach war es folgerichtig, auch die Anpassung der laufenden Renten neu zu regeln. Früher mußte bei jeder Änderung der Sozialversicherungsrente das betriebliche Ruhegeld der einzelnen Versorgungsempfänger unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse neu berechnet werden. Die Beibehaltung dieser Regelung hätte den anerkennenswerten Zielvorstellungen der Umstrukturierung widersprochen.
(2) Die anzurechende Sozialversicherungsrente sollte pauschal berechnet werden. Die Pauschale sollte der Grundversorgung aus der Sozialversicherung entsprechen, die ein außertariflicher Angestellter nach einem durchschnittlichen Rentenversicherungsleben bei Eintritt in den Ruhestand erreicht. Sie war weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, nach Eintritt in den Ruhestand spätere Erhöhungen der Sozialversicherungsrente zu erfassen. Aus Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen läßt sich zwar ableiten, daß die Anwartschaftsberechtigten entsprechend höhere Sozialversicherungsrenten erhalten werden. Dagegen läßt sich den Beitragsbemessungsgrenzen nicht entnehmen, in welchem Umfang die bereits laufenden Sozialversicherungsrenten erhöht werden. Damit stand der Bochumer Verband vor der Aufgabe, die Anpassung der Betriebsrenten neu zu regeln. Der Bochumer Verband durfte dabei die Wertentscheidungen des § 16 BetrAVG übernehmen, zumal die darin aufgeführten Ermessenskriterien auch bei den Gruppenbetragserhöhungen von Bedeutung sind und durch die zumindest branchenweite Betrachtung eine ausreichende, vom Schicksal des einzelnen Unternehmens unabhängige Anpassung sichergestellt war.
(3) Die Übergangsregelungen tragen dem Bestandsschutz der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten Rechnung. Die Betriebsrenten werden bei Eintritt des Versorgungsfalles nach der individuellen Rentenbiographie berechnet und bilden den Ausgangspunkt für alle künftigen Rentenanpassungen. Die Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen, die zum Gesamtkonzept des Bochumer Verbandes gehört, sieht eine (zusätzliche) Vorabanhebung vor, die sich beim Kläger auf 2 % belief. Eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren Ausgleichsund Übergangregelungen bestand nicht, auch nicht zu weiteren Vorabanhebungen.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob die für die Anrechnung der Sozialversicherungsrente maßgeblichen Pauschalsätze zu hoch sind. Die Pauschalsätze spielen für die Betriebsrente des Klägers und ihre Anpassung keine Rolle. Wenn sie zu hoch wären, könnten die dadurch benachteiligten Versorgungsempfänger verlangen, daß entsprechend geringere Pauschalsätze zugrunde gelegt werden. Die Neuordnung des Leistungssystems wäre nicht insgesamt, sondern in zumindest entsprechender Anwendung des § 139 BGB nur teilweise unwirksam. Die geringeren Pauschalsätze würden aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder Umdeutung (§ 140 BGB) gelten.
4. Unerheblich ist es, ob die Beklagte den Kläger und andere außertarifliche Angestellte bis zur Einführung der Versicherungspflicht (1968) ausdrücklich auf die Vorteile geringer Sozialversicherungsrenten hinwies und von einer gesetzlichen Höherversicherung abhielt. Der Vorteil geringer Sozialversicherungsrenten bleibt den unter die Übergangsregelung fallenden Angestellten erhalten. Bei diesem Personenkreis wird das Ruhegeld nach der individuellen Rentenbiographie berechnet und bildet die Grundlage für weitere Rentenanpassungen.
5. Eine zusätzliche Übergangsregelung als rentennaher Jahrgang kann der Kläger nicht verlangen. Die Anpassungsregelung des § 20 LO 1985 ist selbst dann anzuwenden, wenn der Versorgungsfall bei Inkrafttreten der neuen Leistungsordnung bereits eingetreten war. Die bisherige Rente bleibt nicht nur unangetastet, sondern wird unabhängig von den Verhältnissen des einzelnen Unternehmens in einem Umfang fortgeschrieben, der den Interessen des Versorgungsempfängers ausreichend Rechnung trägt.
II. Die Entscheidung des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Renten zum 1. Januar 1991, über die im vorliegenden Fall gestritten wird, hält einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB stand. Selbst der Sachvortrag des Klägers enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Anpassung unter der Teuerungsrate lag. Zu einer über der Teuerungsrate liegenden Anpassung ist die Beklagte nach § 20 LO 1985, dessen Prüfungsmaßstab sich an § 16 BetrAVG anlehnt, nicht verpflichtet.
III. Die Anpassung zum 1. Januar 1991 erfolgte für alle Mitgliedsunternehmen einheitlich. Die Problematik unterschiedlicher Anpassungen für den Steinkohlenbergbau und die übrigen Mitgliedsunternehmen stellt sich damit im vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu I 3 und II 1 b der Gründe).
IV. Eine konkrete Billigkeitskontrolle führt nicht dazu, daß dem Kläger eine zusätzliche Anpassung zuzubilligen ist. Entstehen in Sonderfällen, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillige Härten, so sind sie auszugleichen (vgl. u.a. BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe; BAGE 54, 261, 276 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe). Beim Kläger liegt aber weder ein Ausnahmefall noch eine besondere Härte vor.
V. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch auf eine höhere Anpassung der Betriebsrente. Die Anpassung nach den Übergangsvorschriften verstößt nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil außertarifliche Angestellte, die ebenfalls unter die Übergangsbestimmungen fallen und in derselben Gruppe angemeldet wurden, aber später in den Ruhestand treten als der Kläger, wegen zwischenzeitlicher Gruppenbetragsanhebungen eine höhere Betriebsrente und Gesamtversorgung erhalten als er. Die Berechnungsregeln sind dieselben, unterschiedlich sind jedoch die Rahmenbedingungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Betriebsrentner können nicht verlangen, daß sie den noch weiter aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilnehmen. Das Betriebsrentenrecht sieht im Versorgungsfall einen Einschnitt, auf den Versorgungsordnungen häufig abstellen. Derartige Regelungen sind nicht willkürlich, sondern sinnvoll. Die Differenzierung mag ebenso wie eine Stichtagsregelung als ungerecht empfunden werden. Ein Ausgleich der daraus entstehenden Nachteile kann jedoch ebensowenig wie bei einer Stichtagsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung verlangt werden (zur Stichtagsregelung vgl. u.a. BAGE 71, 1, 6 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu I 2 b der Gründe).
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Weinmann, Horst, Schmitthenner
Fundstellen