Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeldanpassung. Leistungsordnung Bochumer Verband
Leitsatz (amtlich)
- Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 (LO 1985) des Bochumer Verbandes schreiben eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vor. Der Bochumer Verband darf branchenweiten Unterschieden bei der wirtschaftlichen Entwicklung und den Gehaltserhöhungen Rechnung tragen. Deshalb durfte er für die steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen.
- Für Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze. Allerdings ist nach § 20 LO 1985 nicht auf die Gehaltsentwicklung im einzelnen Mitgliedsunternehmen, sondern im maßgeblichen Wirtschaftsbereich abzustellen.
- Die LO 1985 hat die in der LO 1974 enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert. Wie gewichtig die Gründe für die Änderung der Anpassungsvorschriften sein müssen, hängt davon ab, wie einschneidend die Eingriffe sind. Danach genügten im vorliegenden Fall sachliche Gründe (Fortführung des Urteils vom 16. Juli 1996 – 3 AZR 398/95 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
- Ob bei nichtwirtschaftlichen sachlichen Gründen der sog. Dotierungsrahmen beibehalten werden muß, konnte offenbleiben. Das Ausgabenvolumen kann jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn die Änderung der Versorgungsregelungen sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen beruht.
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz gibt Betriebsrentnern keinen Anspruch darauf, daß sie den noch weiter aktiven und erst später in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Der Versorgungsfall ist ein Einschnitt, auf den die Versorgungsordnung abstellen darf.
Normenkette
Satzung des Bochumer Verbandes §§ 3-4, 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 22. Dezember 1974 gültigen Fassung §§ 3, 8, 19; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung §§ 3, 17, 20; BetrAVG § 1 Ablösung, §§ 16, 17 Abs. 3; BGB §§ 242, 315, 317, 319; ZPO § 286 Abs. 1, § 561 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe das laufende Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1994 anzupassen war. Die Beklagte erhöhte die Rente um 8 %. Der Kläger verlangt eine Erhöhung entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten in Höhe von 11,7 %.
Der Kläger war nach Vordienstzeiten in der Montanindustrie seit dem Jahre 1969 bis zum 31. März 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. April 1987 erhält er von ihr Ruhegeld. Die Beklagte ist Mitglied des Bochumer Verbandes und hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt.
Der Bochumer Verband ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Vereinszweck, Mitgliedschaft sowie Zusammensetzung und Beschlußfassung des Vorstandes sind in der Satzung geregelt.
Nach § 3 der seit dem 22. Dezember 1974 geltenden Leistungsordnung (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das bei jeder Änderung der Gruppenbeträge neu zu berechnende Ruhegeld wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nach Maßgabe des § 8 dieser Leistungsordnung angerechnet.
Satzung und Leistungsordnung wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1985 geändert. Die neue Leistungsordnung (LO 1985) sah unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 der LO 1985 lautet:
“Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Bochumer Verband beschloß die Erhöhung der Betriebsrenten zum 1. Januar 1988 einheitlich um 4 % und zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 1. Januar 1994 paßte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Das entspricht der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993. In dieser Zeit stiegen bei der Beklagten die Arbeitsverdienste der AT-Angestellten um 6,77 % brutto und 3,7 % netto, die rentenfähigen Nettoarbeitsverdienste der AT-Angestellten um weniger als 7 % und die Arbeitsverdienste der Gesamtbelegschaft um 8,73 % brutto und 6,8 % netto.
Die Beklagte zahlte dem Kläger, der im Jahre 1978 bereits 25 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht hatte, seit Eintritt in den Ruhestand (1. April 1987) eine Betriebsrente in Höhe von 100 % der Gruppe R (8.250,00 DM) abzüglich des anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.577,29 DM = abgerundet 6.672,70 DM. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1987 war die Berechnung nach der Leistungsordnung 1985 für den Kläger günstiger als eine Berechnung nach der Leistungsordnung 1974. Zum 1. Januar 1988 erfolgte zunächst die in Übergangsbestimmungen vorgeschriebene Vorabanhebung um 3 %. Ausgehend von dem erhöhten Betrag wurde das Ruhegeld des Klägers aufgrund der vom Bochumer Verband beschlossenen Anpassung zum 1. Januar 1988 um weitere 4 % auf 7.147,80 DM und zum 1. Januar 1991 um 7,8 % auf 7.705,30 DM erhöht. Trotz der Vorabanhebung führte die Abkoppelung der Rentenanpassung von den Gruppenbeträgen seit 1. Januar 1988 zu Einbußen des Klägers.
Zum 1. Januar 1994 erhöhte die Beklagte die Rente zunächst um 5,75 %, später um 8 %.
Der Kläger hat eine Anpassung seines Ruhegeldes um 11,7 % verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ebenso wie die nicht zum Bergbau zählenden Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes verpflichtet, das Ruhegeld in Höhe der Preissteigerungsrate von 11,7 % anzupassen. Der Vorstand des Bochumer Verbandes habe am 11. November 1992 nur eine vorläufige Anpassung der laufenden Leistungen um 8 % und am 9. September 1993 für alle Mitgliedsunternehmen eine einheitliche Anpassung entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex von Anfang 1991 bis Ende 1993 beschlossen. Dieser Beschluß sei auch für die im Bochumer Verband vertretenen Bergbauunternehmen verbindlich. Daran ändere deren Erklärung in der Vorstandssitzung vom 9. September 1993 nichts, wegen der Nettolohnentwicklung in ihrem Bereich bei der Anpassung von 8 % zu verbleiben. Ein zweigeteilter Beschluß für Bergbauunternehmen einerseits, die übrigen Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes andererseits habe nicht vorgelegen. Außerdem wäre er unwirksam gewesen. Abgesehen davon, daß der in der Sitzungsniederschrift vom 9. September 1993 verwandte Begriff “Bergbauunternehmen” unklar und ein darauf abstellender Beschluß nicht durchführbar sei, verlangten sowohl die Verbandssatzung als auch die Leistungsordnung eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung. Im übrigen sei eine Beschränkung der Anpassung auf 8 % unbillig und ermessensfehlerhaft. Entsprechend der bisherigen Praxis müsse die Anpassung mindestens der Preissteigerungsrate entsprechen. Nach § 20 LO 1985 komme es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern aller Mitgliedsunternehmen an. Zumindest seien bei Konzerngesellschaften die ertragsstarken Unternehmen mitzuberücksichtigen. Auch bei der reallohnbezogenen Obergrenze sei nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes auf den durchschnittlichen Nettogehaltsanstieg der AT-Angestellten sämtlicher Verbandsmitglieder abzustellen. Bei der Billigkeitsprüfung dürfe die Wechselwirkung zwischen Gruppenbetrag und Betriebsrente nicht außer acht gelassen werden. Die unter die Übergangsregelung fallenden Altrentner dürften nicht schlechter behandelt werden als die Neurentner. Darüber hätten sich der Bochumer Verband und die Beklagte ohne sachlichen Grund hinweggesetzt. Damit sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Eingriff in die Volldynamik der Betriebsrenten durch die Leistungsordnung 1985 sei unwirksam. Dafür seien triftige Gründe erforderlich gewesen. Sie hätten jedoch gefehlt. Die Beibehaltung des bisherigen Dotierungsrahmens hat der Kläger bestritten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.280,00 DM nebst 4 % Zinsen jährlich auf den monatlichen Teilbetrag von 285,00 DM seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zum 1. Januar 1994 keine über 8 % hinausgehende Anpassung seines Ruhegeldes verlangen. Der Vorstand des Bochumer Verbandes habe am 9. September 1993 für die Bergbauunternehmen eine Anpassung von 8 % und für die übrigen Mitgliedsunternehmen eine weitergehende Anpassung in Höhe der Preissteigerungsrate beschlossen. Dieser zweigeteilte Anpassungsbeschluß sei ordnungsgemäß zustande gekommen und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Unterscheidung sei hinreichend klar gefaßt. § 20 LO 1985 schreibe keine einheitliche Anpassung für alle Mitgliedsunternehmen vor. Die wirtschaftliche Lage des Steinkohlenbergbaus sei schlecht. Er sei auf öffentliche Förderung angewiesen, die nicht mehr sichergestellt sei. Die Beklagte habe keine Reserven mehr. Ihre Eigenkapitalquote liege nur noch bei ca. 4 %. Im übrigen sei die sog. reallohnbezogene Obergrenze zu beachten, weil sich § 20 LO 1985 an § 16 BetrAVG anlehne. Unterschiedliche Gehaltsentwicklungen im Bergbau und in den anderen Unternehmensbereichen seien zu berücksichtigen. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße es nicht, daß die Gruppenbeträge stärker angehoben worden seien als die laufenden Leistungen. Die Erhöhung der Gruppenbeträge und die Anpassung der laufenden Leistungen nach § 20 LO 1985 seien nicht miteinander vergleichbar. Auf die Leistungsordnung 1974 könne sich der Kläger nicht berufen. Sie sei durch die Leistungsordnung 1985 wirksam abgelöst worden. Für die Umstrukturierung der Leistungsordnung habe es triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art gegeben. Der Dotierungsrahmen sei nicht verringert worden. Vielmehr ergebe eine auf alle Ruhegeldempfänger bezogene Prognose bis zum Jahre 2005 insgesamt gesehen eine Leistungsverbesserung. Einbußen im Einzelfall seien hinzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat im Schlußurteil vom 25. August 1994 die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger eine über 8 % hinausgehende Anpassung seines Ruhegelds um weitere 3,7 % gefordert hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den noch anhängigen Klageantrag zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten zum 1. Januar 1994 keine über 8 % hinausgehende Anpassung seines Ruhegeldes verlangen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus den Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes noch aus der Versorgungszusage in Verbindung mit der anzuwendenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, aus § 16 BetrAVG oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
I. Der Bochumer Verband hat nicht einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1994 in Höhe der Preissteigerungsrate von 11,7 % angepaßt, sondern einen zweigeteilten Beschluß für die Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits gefaßt. Die Unterscheidung ist hinreichend bestimmt und verstößt weder gegen die Satzung noch gegen die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
1. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat für die Rentner der Bergbauunternehmen eine Anpassung der laufenden Renten um 8 % beschlossen.
Nach § 20 LO 1985 hat der Bochumer Verband für die Mitgliedsunternehmen die laufenden Leistungen zu überprüfen und über deren Anpassung zu entscheiden. Am 11. November 1992 faßte der Bochumer Verband folgenden Beschluß:
“Die laufenden Leistungen werden – gegebenenfalls nach Anwendung der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen (Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/85 vom 06. Februar 1985) – vom 1.01.1994 an einheitlich um 8,0 vH erhöht.
Über den diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teil der Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 wird spätestens Anfang 1994 erneut zu befinden sein.
Der Anpassungsbeschluß gilt ebenfalls mit der Maßgabe, daß davon abgesehen wird, ihm eine sofortige Bindungswirkung für die einzelnen Mitglieder beizulegen. Jedem Mitglied wird freigestellt, sich bis spätestens Ende Dezember 1993 dem Beschluß anzuschließen.”
In der Sitzung vom 9. September 1993 traf der Vorstand die angekündigte Anpassungsentscheidung. In der Sitzungsniederschrift heißt es hierzu:
“…
b) Laufende Leistungen
… Eine geringere Erhöhung kann ferner in Betracht kommen, wenn die Entwicklung der Nettogehälter der aktiven Angestellten hinter der Preisentwicklung zurückbleibt.
Maßgabend für die Anpassung von Betriebsrenten ist zunächst der Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, ferner die Entwicklung der Nettoeinkommen im Unternehmen und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten bis Ende 1992 … Angesichts der weiteren Preisentwicklung im Jahr 1993 … faßt der Vorstand nunmehr folgenden Beschluß:
– Die laufenden Leistungen werden – in den vorgegebenen Fällen nach Anwendung der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen – vom 01.01.1994 an einheitlich um 8,0 vH zuzüglich des diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 erhöht.
Der genaue Anstieg der Lebenshaltungskosten für den Dreijahreszeitraum wird erst Anfang 1994 bekanntgegeben.
Die im Bochumer Verband vertretenen Bergbau-Unternehmen erklären, angesichts der geringeren Steigerungsrate der Reallöhne (Nettolöhne) der außertariflichen Angestellten in diesem Dreijahreszeitraum bei der in der Vorstandssitzung vom 11. November 1992 beschlossenen Anpassung von 8 vH zu verbleiben.”
Das Landesarbeitsgericht hat der Sitzungsniederschrift zu Recht eine zweigeteilte Anpassungsentscheidung entnommen.
a) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eine nichttypische Willenserklärung ist, die das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen hat, ob die Tatsachengerichte die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den Tatsachenstoff vollständig verwertet haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG Urteil vom 27. Juni 1963 – 5 AZR 383/62 – AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 – 2 AZR 269/92 – AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu B I 1 der Gründe), oder ob es sich – wofür mehr spricht – um eine für eine Vielzahl von Fällen geltende, gleichlautende, sog. typische Willenserklärung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. u.a. BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist unabhängig vom Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß Wortlaut und Textgestaltung der Sitzungsniederschrift zwar auf den ersten Blick zu Mißverständnissen führen können, der Gesamtinhalt der Sitzungsniederschrift aber den vom Vorstand gewollten Inhalt der Entscheidung hinreichend deutlich erkennen läßt.
aa) Der Kläger hat gemeint, der Vorstand des Bochumer Verbandes habe für alle Mitgliedsunternehmen vorbehaltlos und ohne Einschränkung eine einheitliche Anhebung in Höhe der Preissteigerungsrate beschlossen. Dies ergebe sich daraus, daß der Beschluß mit einem Spiegelstrich versehen und in der Sitzungsniederschrift optisch durch Einrücken des Textes hervorgehoben sei. Unerheblich für den Beschlußinhalt sei die in der Sitzungsniederschrift enthaltene Erklärung der Bergbauunternehmen, wegen der geringeren Steigerungsrate der Nettolöhne der außertariflichen Angestellten bei der Anhebung von 8 vH zu verbleiben.
bb) Diese Auffassung trägt weder dem übrigen Inhalt der Niederschrift noch der satzungsmäßigen Zusammensetzung des Vorstands Rechnung und würde, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, den Vertretern der Bergbauunternehmen im Vorstand ein widersprüchliches Verhalten unterstellen.
Die Sitzungsniederschrift schildert vor Wiedergabe des gefaßten Beschlusses die Erwägungen, von denen der Vorstand ausging. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich aufgeführt, daß eine unter der Preissteigerungsrate liegende Erhöhung der laufenden Leistungen in Betracht kommt, wenn die Entwicklung der Nettogehälter der aktiven Angestellten hinter der Preisentwicklung zurückbleibt. Bereits dies deutet darauf hin, daß der Vorstand den Bergbauunternehmen diese Möglichkeit nicht nehmen und sie nicht zu weitergehenden Leistungen verpflichten wollte. Zudem können die Satzungsvorschriften über die Zusammensetzung des Vorstandes und über die für einen Beschluß erforderlichen Mehrheiten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Vertreter der Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus verfügen nach § 8 Abs. 2 der Satzung im Vorstand des Bochumer Verbandes über die Mehrheit. Der Vorstand kann nach § 8 Abs. 8 Satz 2 der Satzung gegen die Mehrheit der auf Vorschlag der Beklagten gewählten Mitglieder keinen Beschluß fassen. Den Vertretern der Beklagten und der übrigen Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus kann nicht unterstellt werden, daß sie zunächst auch für ihren Bereich einer verbindlichen Anhebung in Höhe der Preissteigerungsrate zustimmten und anschließend lediglich erklärten, daß sie diesen Beschluß nicht vollziehen werden. Ein derartiges Verhalten wäre unverständlich.
cc) Nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts war sich der Vorstand am 9. September 1993 darüber einig, daß es für die Versorgungsempfänger der Bergbauunternehmen bei der am 11. November 1992 beschlossenen Anpassung von 8 % verbleiben und es allein für die Versorgungsempfänger der übrigen Unternehmen zu der Anpassung von 11,7 % kommen sollte. Diese tatsächliche Feststellung ist für den Senat nach § 561 Abs. 2 ZPO bindend. Da nach § 286 Abs. 1 ZPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur daraufhin überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und die erhobenen Beweise widerspruchsfrei sowie ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze gewürdigt hat (vgl. u.a. BAGE 55, 78, 87 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 5. November 1992 – 2 AZR 147/92 – AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 1a der Gründe). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Bedeutung der Sitzungsniederschriften nicht verkannt. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes ist über die Beschlüsse des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen. Wird der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach Zugang nicht widersprochen, so gilt sie nach § 8 Abs. 10 Satz 2 der Satzung als genehmigt. Ob die Niederschrift nur deklaratorische oder auch konstitutive Bedeutung hat, kann dahinstehen. Denn der Beschlußinhalt hat bereits in der Sitzungsniederschrift einen ausreichenden Niederschlag gefunden.
2. Der zweigeteilte Beschluß ist nicht wegen Unklarheit und sich daraus ergebender sachlicher Undurchführbarkeit nichtig. Der Begriff “Bergbauunternehmen” ist auslegungsfähig. Der Regelungszusammenhang führt zu einem ausreichend klaren Auslegungsergebnis. Wie dieser Begriff in anderen Rechtsgebieten, z.B. im öffentlichen Recht, verwandt wird, ist unerheblich.
§ 4 Abs. 1 der Satzung des Bochumer Verbandes unterscheidet zwischen Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus, anderen Unternehmen und Vereinigungen, an denen Mitglieder maßgeblich beteiligt sind. Bei der Überprüfung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen untersuchte der Bochumer Verband die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und bei anderen Mitgliedern andererseits (Niederschrift der Vorstandssitzung vom 11. November 1992, S. 5). Der Vorstandsbeschluß vom 9. September 1993 sieht eine niedrigere Anpassung für “die im Bochumer Verband vertretenen Bergbau-Unternehmen” vor. Diese Formulierung mag ungenau sein. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, daß die in der Satzung und in der Praxis des Bochumer Verbandes gängige Differenzierung übernommen werden sollte. Gemeint sind die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus.
3. Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 standen einem zweigeteilten Anpassungsbeschluß entgegen. Eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Renten war weder nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften noch nach dem Zweck des Bochumer Verbandes erforderlich.
a) Nach § 20 LO 1985 hat der Bochumer Verband bei der Anpassungsentscheidung auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder zu achten. Das schließt unterschiedliche branchenbezogene Anpassungsentscheidungen nicht aus. Entwickeln sich die Gehälter und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder in einzelnen Branchen unterschiedlich, so widerspricht eine darauf abgestimmte Erhöhung der laufenden Leistungen nicht den maßgeblichen Anpassungskriterien, sondern trägt ihnen Rechnung. Auch die Einräumung billigen Ermessens spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung, daß der Bochumer Verband stets eine für alle Mitglieder einheitliche Anpassungsentscheidung treffen müsse. § 20 LO 1985 eröffnet dem Verband bei der Ausgestaltung seiner Unternehmensübergreifenden Anpassungsentscheidung einen weiten Gestaltungsspielraum und ermöglicht eine flexible Reaktion auf allgemeine, branchenweite Entwicklungen.
b) Ebensowenig läßt sich aus § 3 Satz 3 der Satzung in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung die Verpflichtung zu einer für alle Mitglieder einheitlichen Anpassung der laufenden Leistungen entnehmen. Diese Satzungsvorschrift stimmt inhaltlich mit § 20 LO 1985 überein. Die Anpassung erfolgt nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge, ist aber ansonsten von den Gruppenbeträgen abgekoppelt.
c) Eine differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassung widerspricht auch nicht dem Zweck des Bochumer Verbandes, der ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2a der Gründe). Er stellt einheitliche Richtlinien für die Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saarland auf, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren außertariflichen Angestellten Leistungen der betrieblichen Alterversorgung gewähren (vgl. BAG Urteil vom 10. August 1982 – 3 AZR 90/81 – AP Nr. 7 zu § 5 BetrAVG, zu I 2a der Gründe). Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes soll für die erfaßten außertariflichen Angestellten eine Ordnungsfunktion entfalten, vergleichbar der, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG, zu I der Gründe). Abgesehen davon, daß die Einheit der Leistungsordnung unangetastet bleibt, besteht das angestrebte Konditionenkartell auch dann, wenn allgemein nach Branchen unterschieden wird und deren Besonderheiten Berücksichtigung finden. Dadurch wird die Ordnungsfunktion nicht in Frage gestellt, sondern interessengerechter verwirklicht. Auch Tarifverträge enthalten nicht selten abstrakte, auf die jeweiligen Wirtschaftsgebiete zugeschnittene Differenzierungen. Branchenspezifische Regelungen sind um so häufiger, je inhomogener die Branchen und je unterschiedlicher ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Ertragslage sind.
4. Der Vorstandsbeschluß vom 9. September 1993 ist auch nicht wegen formeller Mängel unwirksam. Der Kläger hat keine Tatsachen behauptet, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
a) Der Kläger hat in den Vorinstanzen nie bestritten, daß die vereinsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlußfassung vorlagen, auch nicht im Schriftsatz vom 16. Januar 1995, S. 4, auf den er in der Revisionsbegründungsschrift hinweist. In diesem Schriftsatz hatte er lediglich geltend gemacht, daß der Vorstand keine zweigeteilte Anpassung beschlossen habe und nach der Satzung, der Leistungsordnung und § 315 BGB auch nicht habe beschließen dürfen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei sowohl für den Beschlußinhalt als auch für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Beschlusses darlegungs- und beweispflichtig. Daran knüpft der Auflagenbeschluß des Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1995, S. 4 des Sitzungsprotokolls, an.
b) Der Kläger verkennt die Darlegungs- und Beweislast. Zutreffend ist der materiell-rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, daß der Bochumer Verband nicht als Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB handelt, sondern seine Beschlüsse der uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB unterliegen (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2a der Gründe). Wie sich aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, hat der Inhaber eines Leistungsbestimmungsrechts zwar zu beweisen, daß die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (h.M., vgl. u.a. BGHZ 41, 271, 279; 97, 212, 223; kritisch Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 315 Rz 19). Wird die Klage auf gerichtliche Leistungsbestimmung aber darauf gestützt, daß der Berechtigte die Bestimmung verzögert, so muß der Kläger behaupten, daß entweder überhaupt keine Leistungsbestimmung vorliegt oder die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung fehlen. Will er geltend machen, daß eine vorliegende Leistungsbestimmung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und deshalb unwirksam sei, so hat er zumindest die Mängel zu bezeichnen. Welche Anforderungen an den Inhalt des Sachvortrags zu stellen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht einmal das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Vorstandssitzung vom 9. September 1993 behauptet. Neuer Tatsachenvortrag darf in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht von einer gerichtlichen Leistungsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen. Die Anpassungsentscheidung vom 9. September 1993 hält sich an die Vorgaben des § 20 LO 1985 und entspricht billigem Ermessen.
1. § 20 LO 1985 lehnt sich bewußt an die Formulierungen des § 16 BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so daß die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG.
2. § 20 LO 1985 bindet ebensowenig wie § 16 BetrAVG die laufenden Betriebsrenten an die Entwicklung der Gehälter und Sozialversicherungsrenten an. Bei beiden Vorschriften bildet nur das Ausmaß der Verteuerung den Ausgangspunkt für die Anpassungsprüfung (ständige Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG, vgl. u.a. BAG Urteil vom 16. Dezember 1976 – 3 AZR 795/75 – BAGE 28, 279, 290 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; Urteil vom 28. April 1992 – 3 AZR 356/91 – AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II 4 der Gründe). Ein voller Teuerungsausgleich muß jedoch nicht stets gewährt werden. Der Senat hat die Anwendung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze gebilligt. Dabei wird die Entwicklung der Betriebsrenten und der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer miteinander verglichen. Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. BAGE 29, 294, 313 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B II 3b (1) der Gründe; BAGE 36, 39, 50 f. = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).
a) Für die sog. reallohnbezogene Obergrenze kommt es auf die Durchschnittsverdienste in den versorgungspflichtigen Unternehmen oder eines typischen Teils ihrer Belegschaft an (vgl. BAGE 36, 39, 50 f. = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe). Ein für die vorliegende Altersversorgung typischer Teil der Belegschaft sind die außertariflichen Angestellten. Da § 20 LO 1985 einen für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus und für die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedlichen Anpassungsbeschluß zuließ, war auch die reallohnbezogene Obergrenze getrennt zu ermitteln. Allerdings ist nach § 20 LO 1985 nicht auf das Unternehmen der Beklagten allein, sondern auf sämtliche Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus, die dem Bochumer Verband angehören, abzustellen.
b) Bei der Beklagten stiegen die Arbeitsentgelte der außertariflichen Angestellten im Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1993 um 6,77 % brutto bzw. 3,70 % netto und ihr ruhegeldfähiger Verdienst um weniger als 7 % netto. Auch bei einem pauschalen Abzug von 30 % (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG, zu II 4b der Gründe) entspricht dies einer Bruttosteigerung von knapp 10 % und damit dem vom Zeugen Dr. R… angegebenen Gehaltsanstieg von “etwa 9 % brutto … bei den Bergbauunternehmen”. Selbst der Kläger hatte nicht behauptet, daß die Gehaltsentwicklung bei der Beklagten für den Steinkohlenbergbau untypisch gewesen sei und deutlich unter der Gehaltsentwicklung dieser Branche gelegen habe. Im Schriftsatz vom 16. Januar 1995, S. 2, hat der Kläger selbst auf die Nullrunde hingewiesen und auf S. 1 ausgeführt, er sei sich stets darüber im klaren gewesen, daß die volle eingeklagte Differenz zwischen einem Anpassungssatz von 8 und 11,7 % … nie mit der Nettoverdienststeigerungsrate der AT-Angestellten zu begründen sein würde.
c) Wie schlecht die wirtschaftliche Lage im Steinkohlenbergbau im einzelnen war, kann offenbleiben. Bereits die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigte eine unter der Teuerungsrate liegende Anpassung. Im übrigen haben selbst nach dem Vortrag des Klägers sowohl die Beklagte als auch der gesamte Steinkohlenbergbau mit größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Sie sind auf öffentliche Förderung angewiesen. Die Revisionsbegründung räumt auf S. 21 ein, daß der deutsche Steinkohlenbergbau gegenüber anderen Anbietern auf dem Weltmarkt nicht mehr wettbewerbsfähig und auf Subventionen angewiesen ist. Der Kläger hat ausgeführt, daß die schlechte Eigenkapitalquote schon lange bestand und u.a. bilanz- und steuerrechtliche Sondervorschriften erforderte. Auch aus seiner Sicht verschlechterte sich die Lage des Steinkohlenbergbaus fortlaufend. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht unbillig, wenn der Bochumer Verband die Möglichkeiten der Leistungsordnung ausschöpft und die Renten nicht stärker anpaßt, als die Nettoarbeitseinkommen der aktiven außertariflichen Angestellten gestiegen sind.
3. Obwohl die Anpassung der laufenden Renten für den Steinkohlenbergbau nur in Höhe von 8 % erfolgte, während die Gruppenbeträge einheitlich um 12,5 % für alle Mitgliedsunternehmen angehoben wurden, entspricht die zweigeteilte Anpassungsentscheidung noch billigem Ermessen und ist damit nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verbindlich. Eine unterschiedliche Entwicklung der Anwartschaften und laufenden Renten entspricht den betriebsrentenrechtlichen Wertungen des Gesetzgebers. Betriebsrentenrechtlich ist der Versorgungsfall ein entscheidender Einschnitt. Aus den Versorgungsanwartschaften werden Ansprüche auf laufende Leistungen. Das BetrAVG schreibt nicht vor, daß die laufenden Leistungen entsprechend einer Anwartschaftsdynamik fortzuschreiben sind. Die Anwartschaften und laufenden Renten können sich unterschiedlich entwickeln. Dies gilt auch im Bereich des § 20 LO 1985, der sich an § 16 BetrAVG anlehnt und die Anpassung der laufenden Renten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen von den Gruppenbeträgen abgekoppelt hat. Das in § 20 LO 1985 eingeräumte billige Ermessen erfordert es nicht, daß bei der Erhöhung der Gruppenbeträge und der Rentenbeträge einheitlich verfahren und die Abkoppelung teilweise wieder beseitigt wird. Allerdings können großzügig bemessene Erhöhungen der Gruppenbeträge dazu führen, daß sich die Arbeitgeber insoweit nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen können. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch auf die wirtschaftliche Lage nicht an, weil die reallohnbezogene Obergrenze anwendbar ist.
4. Entgegen der Ansicht des Klägers sind weder die für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des § 70 Abs. 1 BeamtVG noch die für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es fehlt sowohl eine Regelungslücke in der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes als auch ein vergleichbarer Sachverhalt. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Versorgungssysteme andersartig sind.
5. Auf das Verhalten anderer, im Essener Verband zusammengeschlossener Arbeitgeber kann sich der Kläger nicht berufen. Deren Anpassungsentscheidungen spielen für die Mitglieder des Bochumer Verbandes keine Rolle, zumal der Essener Verband im Gegensatz zum Bochumer Verband die Regelungen über die Erhöhungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht geändert hat.
6. Durch früheres Verhalten des Bochumer Verbandes ist keine Selbstbindung entstanden, die der nunmehrigen Anpassungsentscheidung entgegenstehen könnte. Die jetzige, in § 20 enthaltene Anpassungsregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in die Leistungsordnung eingefügt worden. Sie lehnt sich erkennbar an § 16 BetrAVG an und spricht ausdrücklich von billigem Ermessen. Die Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, daß keine Automatik mehr besteht, bei jeder Anpassung erneut eine umfassende Prüfung erfolgt und jeweils ein weiter Entscheidungsspielraum besteht. Allein daraus, daß die Beklagte zweimal (1988 und 1991) einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen entschied und die Anpassung über der Preissteigerungsrate lag, konnten die Arbeitnehmer nicht ableiten, daß die Mitglieder des Bochumer Verbandes eine rechtliche Verpflichtung eingehen wollten, auch künftig so zu verfahren.
III. Die Klageforderung läßt sich nicht auf § 16 BetrAVG stützen. Von dieser Vorschrift kann zwar nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nur durch Tarifvertrag oder durch Verweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag abgewichen werden. § 16 BetrAVG führt aber im vorliegenden Fall zu keiner höheren Anpassung. Im Unternehmen der Beklagten liegt die vom Bochumer Verband zum 1. Januar 1994 beschlossene Anpassung über der reallohnbezogenen Obergrenze und entspricht deshalb billigem Ermessen.
IV. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auch nicht auf die Leistungsordnung 1974 stützten. Nach der LO 1974 waren die Versorgungsanwartschaften und laufenden Leistungen nach einheitlichen Regelungen dynamisiert. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 1974 richteten sich einerseits die laufenden Leistungen nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Andererseits führten Leistungserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Anrechnungen. Die Leistungsordnung 1985 hat die bisherigen Regelungen über die Berechnung der laufenden Ruhegelder wirksam geändert.
1. Die Änderungen sind allerdings nicht schon deshalb wirksam, weil die vertragliche Versorgungszusage auf die jeweils geltende Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verweist. Eine Jeweiligkeitsklausel berechtigt nicht dazu, Leistungsordnungen beliebig zu ändern. Eingriffe in zugesagte Versorgungsrechte sind nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG, zu II der Gründe). Dies gilt auch für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, denn er ist kein Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB, sondern ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen ihrer Versorgungsleistungen, der für die angeschlossenen Mitglieder handelt (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2a der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß die Änderung der Anpassungsvorschriften für laufende Leistungen durch die LO 1985 einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegen die abstrakt-generellen Regelungen einer Versorgungsordnung entsprechend ihrer Ordnungsfunktion einer abstrakten Billigkeitskontrolle. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist ein generalisierender Maßstab zugrunde zu legen (vgl. u.a. BAGE 36, 327, 336 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 –, aaO, zu II 2c der Gründe). Die Änderungsgründe der Arbeitgeber sind gegen die Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer abzuwägen. Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3c (3) der Gründe; BAGE 68, 248, 256 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Überversorgung, zu C II 2 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe). Damit wird den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3c der Gründe; vgl. u.a. BAGE 54, 261, 270 ff. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u.a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u.a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):
- Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Sie liegen vor allem bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens oder wegen wesentlicher Störungen des Zwecks der Altersversorgung, etwa bei einer planwidrigen Überversorgung durch veränderte Rahmenbedingungen vor.
- Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige Gründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens oder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des Gesamtaufwandes voraus.
- Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen sachliche Gründe.
c) Diese Dreiteilung ist auf Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Sie läßt sich nicht ohne weiteres auf die Anpassung laufender Versorgungsleistungen übertragen.
aa) § 20 LO 1985 greift bei den unter die Übergangsbestimmungen fallenden Versorgungsberechtigten nicht in erdiente, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbeträge ein. Bei Eintritt des Versorgungsfalls richtete sich das Ruhegeld des Klägers unverändert nach den bisherigen Vorschriften. Einbußen erlitt er insoweit nicht.
bb) Nimmt die erreichte Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles auch künftig an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil, so liegt eine sog. volldynamische Versorgung vor (vgl. Höfer, aaO, Rz 1028). Der Senat hat in den Urteilen vom 15. Februar 1994 (– 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG) und vom 22. November 1994 (– 3 AZR 767/93 – AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die in der Leistungsordnung und Satzung des Essener Verbandes vorgesehenen Ruhegelder wegen ihrer Verknüpfung mit den Gruppenbeträgen als volldynamische bzw. dynamische Renten bezeichnet. Diesen Formulierungen möchte der Kläger entnehmen, daß nach der vom Senat entwickelten dreiteiligen Prüfung ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliege und deshalb triftige Gründe erforderlich gewesen wären. Der Kläger hat die von ihm zitierten Entscheidungen mißverstanden.
cc) Der Senat hat bisher den Schutz der erdienten Dynamik nur in den Fällen geprüft, in denen der erreichbare oder erreichte Versorgungsgrad verringert wurde und dadurch gegenüber der früheren Versorgungsregelung Versorgungslücken entstanden (anstelle des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein zu einem früheren Zeitpunkt erreichtes Gehalt als Bemessungsgrundlage; Absenkung des für die Gesamtversorgung maßgeblichen Prozentsatzes; nettolohn- statt bruttolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze). Auch das Urteil vom 24. August 1993 (– 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung) hat sich mit der Einführung einer niedrigeren Gesamtversorgungsobergrenze und der Abmilderung der Folgen durch eine Übergangsregelung befaßt. In diesem Urteil wurde darauf hingewiesen, daß die Rentendynamik nicht unantastbar ist (zu B II 2b der Gründe). Auch in dieser Entscheidung brauchte der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob auf Anpassungsregelungen für laufende Leistungen das dreiteilige Prüfungsraster anzuwenden ist.
Erstmals im Urteil vom 16. Juli 1996 (– 3 AZR 398/95 –, zur Veröffentlichung bestimmt) hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob Anpassungsregelungen für laufende Betriebsrenten wirksam geändert wurden. Der Senat hat für eine derartige Änderung sachliche Gründe ausreichen lassen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Entscheidend ist, daß der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles die zugesagte Betriebsrente erhielt und keine Versorgungslücke durch einen Eingriff in zeitabhängig erdiente, künftige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft entstand. Der bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung erlangte Besitzstand des Klägers blieb unangetastet und wurde nach den bisherigen Regelungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unverändert fortgeschrieben. Mit dieser Regelung wurde er vor Eingriffen in die Dynamisierung seiner Versorgungsanwartschaft bewahrt.
Die nunmehrige Regelung, nach der sich die Anpassung der laufenden Renten an § 16 BetrAVG anlehnt, mag langfristig gesehen ungünstiger sein als die früheren Anpassungsvorschriften. Die entstehenden Nachteile sind aber nicht so schwerwiegend, daß sachliche Gründe für die Änderung nicht mehr ausreichen.
(1) Der Kläger hat seine bisherige Rechtsstellung überbewertet. Selbst die LO 1974 sah nur eine eingeschränkte Dynamisierung der laufenden Versorgungsleistungen vor. Die LO 1974 hatte zwar die Anpassung der laufenden Renten mit der Änderung der Gruppenbeträge verknüpft, enthielt aber keine näheren Vorgaben für die Festsetzung der Gruppenbeträge. Der Bochumer Verband entschied hierüber nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die maßgeblichen Kriterien fanden sich in § 3 Satz 2 der Satzung des Bochumer Verbandes. Danach waren auch früher die “allgemeine Entwicklung der Dienstbezüge, die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder” zu berücksichtigen. Die Versorgungsberechtigten mußten schon damals mit geringeren Erhöhungen bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung rechnen. Auf bestimmte Steigerungsraten konnten sie nicht vertrauen. Wenn sich die Arbeitseinkommen und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder in einzelnen Branchen unterschiedlich entwickelten, war auch eine nach Branchen differenzierende Anhebung der Gruppenbeträge interessengerecht und zulässig. Unerheblich ist es, daß von dieser Möglichkeit bisher noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Arbeitsentgelte und die Wirtschaftslage entwickelten sich im Steinkohlenbergbau einerseits und in den anderen Unternehmen andererseits erst im Laufe der Zeit mehr und mehr auseinander. Auf diese veränderten Bedingungen hätte der Bochumer Verband nach seiner Satzung reagieren können.
(2) Die neue Anpassungsregelung des § 20 LO 1985 stellt ebenfalls auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder ab. Wie sich die neue Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt davon ab, in welchem Umfang jeweils die Ruhegelder angepaßt, die Gruppenbeträge angehoben und die Sozialversicherungsrenten erhöht werden. Tendenziell ist allerdings § 20 LO 1985 ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge. Die Anlehnung an § 16 BetrAVG legt es nahe, die Anpassung der laufenden Renten sowohl auf die Teuerungsrate als auch auf die Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer zu begrenzen. Jedenfalls im Bereich der AT-Angestellten und bei dem von ihnen erreichbaren Versorgungsgrad bedeutet jedoch eine Erhöhung der Betriebsrenten entsprechend einer unter der Preissteigerungsrate liegenden Gehaltsentwicklung keine Einbuße im Lebensstandard, die eine ausgleichende private Vorsorge erforderlich machen könnte.
(3) Die Gefahr, daß aufgrund des § 20 LO 1985 der im aktiven Arbeitsverhältnis erreichte und für die Betriebsrente maßgebliche Lebensstandard im Ruhestand nicht aufrechterhalten werden kann, hält sich zumindest in engen Grenzen. Im Gegensatz zu § 16 BetrAVG kommt es nach § 20 LO 1985 nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern wenigstens auf die wirtschaftliche Lage aller Mitgliedsunternehmen einer Branche an. Die Wirtschaftslage einer Branche und die Arbeitsverdienste entwikkeln sich nicht losgelöst voneinander, sondern wirken aufeinander ein. Von Ausnahmefällen abgesehen wird eine ermessensfehlerfreie Anpassung der Ruhegelder nicht unter der Nettolohnentwicklung der jeweiligen Branche liegen können. Wenn aber die Arbeitsverdienste geringer steigen als der Lebenshaltungskostenindex, war auch bisher ein voller Teuerungsausgleich nicht sichergestellt.
(4) Beim Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG entstehen dem Kläger durch die Neuregelung des § 20 LO 1985 keine Nachteile. § 20 LO 1985 enthält durch die Verwendung branchenweit zu betrachtender Merkmale eine vertragliche Verbesserung der Anpassung gegenüber § 16 BetrAVG. Tritt der Insolvenzfall später als der Versorgungsfall ein, muß der Pensions-Sicherungs-Verein dafür Insolvenzschutz leisten. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hängt der Umfang der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins vom Inhalt der Zusage des Arbeitgebers ab. Der Pensions-Sicherungs-Verein muß im Sicherungsfall eine Dynamisierungszusage erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2a der Gründe; BAGE 75, 377, 381 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu I 1 der Gründe).
d) Die für die Änderung erforderlichen sachlichen Gründe liegen vor. Die maßgeblichen Gründe müssen willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sein (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3c (3) der Gründe). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
aa) Die Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen steht im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Altersversorgung. Die Umgestaltung des Versorgungssystems beruhte sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen. Im wesentlichen waren drei Gründe maßgebend: Die zwischenzeitlich als ungerecht empfundenen Nachteile des alten Systems sollten beseitigt werden (unterschiedlich hohe Betriebsrenten je nach individueller Rentenbiographie trotz gleicher Dienstzeiten; “Null-Renten” aufgrund der Anrechnung hoher Sozialversicherungsrenten; abnehmende Betriebsrenten bei einer Dienstzeit von über 25 Jahren wegen wachsender Sozialversicherungsrenten). Der mit der Anrechnung der individuellen Sozialversicherungsrenten verbundene Verwaltungsaufwand sollte künftig entfallen. Außerdem sollten die Risiken und Belastungen vermieden werden, die sich aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergaben. Die Mitglieder des Bochumer Verbandes sollten nicht mehr die Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung durch hohe Betriebsrenten ausgleichen müssen. Darauf wiesen die Erläuterungen zur neuen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die allen außertariflichen Angestellten mit Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 1995 übersandt wurden, ausdrücklich hin. Dr. Hertz-Kleptow, damaliger Geschäftsführer des Bochumer Verbandes, und Dr. Rösener, damaliges Mitglied der Geschäftsführung des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus, führten in ihrem Aufsatz “Die Neuordnung des Leistungssystems des Bochumer Verbandes” (Glückauf 1985, 459) aus:
“Die Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes hielten es zur Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr für angemessen, Änderungen in der gesetzlichen Alterssicherung durch Leistungen des Bochumer Verbandes automatisch auszugleichen.”
bb) Die durch die bisherigen Regelungen entstandenen Nachteile waren allerdings Systemeigentümlichkeiten der alten Leistungsordnung. Wie der Senat im Urteil vom 17. März 1987 (– 3 AZR 64/84 – BAGE 54, 261, 274 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3c (2) der Gründe) ausgeführt hat, ist es für Gesamtversorgungssysteme charakteristisch, daß sie den Austauschgedanken zurücktreten lassen gegenüber einer Betrachtungweise, die den individuellen Versorgungsbedarf in den Vordergrund stellt. Das hat zwangsläufig zur Folge, daß Arbeitnehmer mit hohen Sozialversicherungsrenten auch nach langer Betriebszugehörigkeit nur vergleichweise geringe Renten erhalten, während andere Arbeitnehmer wegen einer geringen Grundversorgung eine vergleichsweise hohe Betriebsrente beanspruchen können. Auch die Begünstigung der höheren Einkommensgruppen ist eine Folge der unterschiedlichen Grundversorgung. In seinem Urteil vom 17. März 1987 (aaO) hat der Senat aber auch betont, daß diese Überlegungen eine Änderung des Versorgungssystems nicht unmöglich machen. Die Vorstellungen über die Gerechtigkeit von Verteilungsgrundsätzen wandeln sich. Die Leistungsordnungen müssen in der Lage sein, dem Rechnung zu tragen.
cc) Da Gesamtversorgungssysteme notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung abhängen und diese nie genau voraussehbar war, hat der Senat in der erwähnten Entscheidung einen triftigen Grund zum Eingriff in bereits erdiente Besitzstände verneint. Er ist aber davon ausgegangen, daß sachliche Gründe für weniger einschneidende Eingriffe vorliegen konnten. Im vorliegenden Fall ist die erdiente Anwartschaftsdynamik unangetastet geblieben, so daß triftige Gründe nicht erforderlich waren, sondern sachliche Gründe genügten.
(1) Die Beklagte empfand mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen die Neuordnung des Leistungssystems als gerechter. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen. Auch das wirtschaftliche Ziel, das Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Sozialversicherungsrenten kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten, stellt jedenfalls dann einen sachlichen Grund dar, wenn erhebliche Eingriffe in das Leistungsgefüge der Sozialversicherung zu befürchten sind und – wie hier im Steinkohlenbergbau – mit anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Ebensowenig ist eine Verwaltungsvereinfachung zu mißbilligen.
(2) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob nur bei triftigen oder auch bei sachlichen nichtwirtschaftlichen Gründen der sogenannte Dotierungsrahmen beibehalten werden muß. Das Ausgabenvolumen kann jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn die Änderung der Versorgungsregelungen sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen beruht.
dd) Die Abkoppelung der Anpassung laufender Renten von den Gruppenbeträgen war – ausgehend von den Regelungszielen – nicht unangemessen.
(1) Die auf einleuchtenden Erwägungen beruhende Umstrukturierung bestand in der Abkoppelung der Betriebsrenten von den individuellen Sozialversicherungsrenten. Danach war es folgerichtig, auch die Anpassung der laufenden Renten neu zu regeln. Früher mußte bei jeder Änderung der Sozialversicherungsrente das betriebliche Ruhegeld der einzelnen Versorgungsempfänger unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse neu berechnet werden. Die Beibehaltung dieser Regelung hätte den anerkennenswerten Zielvorstellungen der Umstrukturierung widersprochen.
(2) Die anzurechende Sozialversicherungsrente sollte pauschal berechnet werden. Die Pauschale sollte der Grundversorgung aus der Sozialversicherung entsprechen, die ein außertariflicher Angestellter nach einem durchschnittlichen Rentenversicherungsleben bei Eintritt in den Ruhestand erreicht. Sie war weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, nach Eintritt in den Ruhestand spätere Erhöhungen der Sozialversicherungsrente zu erfassen. Aus Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen läßt sich zwar ableiten, daß die Anwartschaftsberechtigten entsprechend höhere Sozialversicherungsrenten erhalten werden. Dagegen läßt sich den Beitragsbemessungsgrenzen nicht entnehmen, in welchem Umfang die bereits Laufenden Sozialversicherungsrenten erhöht werden. Damit stand der Bochumer Verband vor der Aufgabe, die Anpassung der Betriebsrenten neu zu regeln. Der Bochumer Verband durfte dabei die Wertentscheidungen des § 16 BetrAVG übernehmen, zumal die darin aufgeführten Ermessenskriterien auch bei den Gruppenbetragserhöhungen von Bedeutung sind und durch die zumindest branchenweite Betrachtung eine ausreichende, vom Schicksal des einzelnen Unternehmens unabhängige Anpassung sichergestellt war.
(3) Die Übergangsregelungen tragen dem Bestandsschutz der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten Rechnung. Die Betriebsrenten werden bei Eintritt des Versorgungsfalles nach der individuellen Rentenbiographie berechnet und bilden den Ausgangspunkt für alle künftigen Rentenanpassungen. Die Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen, die zum Gesamtkonzept des Bochumer Verbandes gehört, sieht eine (zusätzliche) Vorabanhebung vor, die sich beim Kläger auf 3 % belief. Eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren Ausgleichs- und Übergangregelungen bestand nicht, auch nicht zu weiteren Vorabanhebungen.
V. Eine konkrete Billigkeitskontrolle führt nicht dazu, daß dem Kläger eine zusätzliche Anpassung zuzubilligen ist. Entstehen in Sonderfällen, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillige Härten, so sind sie auszugleichen (vgl. u.a. BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe; BAGE 54, 261, 276 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe). Beim Kläger liegt aber weder ein Ausnahmefall noch eine besondere Härte vor.
VI. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch auf eine höhere Anpassung der Betriebsrente. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Anpassung nach den Übergangsvorschriften nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil außertarifliche Angestellte, die ebenfalls unter die Übergangsbestimmungen fallen, in derselben Gruppe angemeldet wurden, aber später in den Ruhestand treten als der Kläger, wegen zwischenzeitlicher Gruppenbetragsanhebungen eine höhere Betriebsrente und Gesamtversorgung erhalten als er. Die Berechnungsregeln sind dieselben, unterschiedlich sind jedoch die Rahmenbedingungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Betriebsrentner können nicht verlangen, daß sie weiter aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilnehmen. Das Betriebsrentenrecht sieht im Versorgungsfall einen Einschnitt, auf den Versorgungsordnungen häufig abstellen. Derartige Regelungen sind nicht willkürlich, sondern sinnvoll. Die Differenzierung mag ebenso wie eine Stichtagsregelung als ungerecht empfunden werden. Ein Ausgleich der daraus entstehenden Nachteile kann jedoch ebensowenig wie bei einer Stichtagsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung verlangt werden (zur Stichtagsregelung vgl. u.a. BAGE 71, 1, 6 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu I 2b der Gründe).
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Weinmann, Horst, Schmitthenner
Fundstellen
Haufe-Index 884816 |
BAGE, 38 |
BB 1996, 1942 |
NZA 1997, 535 |
ZIP 1997, 740 |