Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung wegen Alters
Leitsatz (amtlich)
Für eine Altersbefristung liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Altersgrenze wirtschaftlich abgesichert ist. Eine solche Absicherung leistet ein berufsständisches Versorgungswerk, an das Beiträge gezahlt worden sind, die denen für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 4; BGB §§ 611, 305c Abs. 2, § 308 Nr. 4, § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 15 Ca 85/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2003 – 15 Ca 85/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erreichung einer Altersgrenze.
Der Kläger, der im April 2003 das 65. Lebensjahr vollendete, ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17. Oktober 1990 (xxx) seit dem 01. Juli 1991 bei der Beklagten als Reporter der Zeitschrift S. mit Sitz in W. beschäftigt. Der Kläger erzielte ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von zuletzt 11.530,– Euro zzgl. einer Auslandszulage.
Im Arbeitsvertrag des Klägers, den dieser 1990 in W. unterzeichnete, heißt es u. a.:
„4. Diese Vereinbarung ist beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar, erstmals zum 30. Juni 1996.
5. Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich nach dem Hausbrauch des S.-Verlags in der jeweils gültigen Fassung.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.”
In dem Hausbrauch – Fassung 1990 – heißt es u.a. (xxx):
„1.5.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Für alle festangestellten Mitarbeiterinnen … und Mitarbeiter des S.-Verlags gilt, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am Ende des Monats endet, in dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht.
…
1.7.1.
Redakteur …
Für Redakteure gelten, soweit keine einzelvertraglichen Vereinbarungen und/oder der Hausbrauch des S.-Verlags keine günstigeren Regelungen vorsehen, folgende Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung:
– Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften (Anlage 1.1.). … „
In der Inhaltsübersicht zum Hausbrauch heißt es u. a.:
„Hausbrauch des S.-Verlags
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen …
1.5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses”
Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags in W. lag der Hausbrauch dem Kläger nicht vor. Der Hausbrauch ist zwischenzeitlich geändert worden. Die in Ziff. 1.5. geregelte Altersgrenze ist aber inhaltlich unverändert geblieben (xxx).
Auf der Grundlage des Hausbrauchs erhielt der Kläger in der Vergangenheit u. a. Sonderzahlungen und Erholungsurlaub.
In § 14 des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften heißt es u. a. (xxx):
„8. Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Redakteurin/Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet (sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze). …”
Der Kläger ist eine sog. „Edelfeder”. Dies sind besonders herausragende Reporter des S, die ihre Artikel im S. mit ihrem vollen Namen zeichnen.
Die ebenfalls als sog. „Edelfedern” bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter G. M., F. M., V. W. und J. L. beschäftigte die
Beklagte – allerdings zu geänderten Vertragsbedingungen (xxx) – über deren 65. Lebensjahr hinaus fort.
Bereits 1964 beantragte der Kläger die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, was ihm auch bewilligt wurde. Seitdem ist er im Presseversorgungswerk rentenversichert. Die monatliche Beitragszahlung an das Presseversorgungswerk entspricht der Höhe nach dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Im Januar 2003 ließ sich der Kläger die Versicherungssumme vom Presseversorgungswerk in einem Betrag entsprechend der dort bestehenden Möglichkeit auszahlen. Eine monatliche Altersrente erhält der Kläger daher nicht.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003 ende. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Der Kläger hat erstinstanzlich gemeint, sein Arbeitsverhältnis habe weder aufgrund der in Ziff. 1.5. des Hausbrauchs noch der in § 14 Ziff. 8 des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften geregelten Altersgrenze geendet. Er hat gemeint, sein Arbeitsvertrag enthalte ausweislich Ziffer 4. eine abschließende Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass für eine Anwendung der entsprechenden Beendigungsregelungen im Hausbrauch kein Raum mehr verbleibe. Zumindest sei der Arbeitsvertrag diesbezüglich aber unklar, was gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten d...