Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 04.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2006/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.1999; Aktenzeichen 9 AZR 166/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.03.1997 – 2 Ca 2006/96 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme.

Der am 24.02.1949 geborene Kläger ist seit dem 14.05.1970 bei der Beklagten beschäftigt. Er war bei Klageerhebung im Werk II in B…-L…. in der Qualitätssicherung zu einem Bruttomonatsgrundlohn von 4.779,– DM tätig.

Mit Datum vom 22.02.1996 beantragte der Kläger Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i.F. AWbG) zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung mit dem Titel „Zur aktuellen politischen und sozialen Situation in Cuba”, die von einer Einrichtung namens „Forum Eltern und Schule” vom 27.04. – 10.05.1996 auf Cuba durchgeführt werden sollte. Die Veranstaltung war durch Bescheid vom 02.02.1996 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur in Niedersachsen sowie durch Bescheid vom 31.01.1996 der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien Hansestadt Hamburg einzelanerkannt worden.

Mit Schreiben vom 28.02.1996 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers ab. Unter dem Datum des 28.02.1996 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

„Die A…. O…. AG lehnt die Freistellung von Herrn B….. nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW (AWbG) für die Bildungsveranstaltung „Zur aktuellen politischen und sozialen Situation in Cuba” in der Zeit vom 29.04. – 10.05.1996 ab, da nach Auffassung des Unternehmens die erforderlichen Voraussetzungen des AWbG und des Weiterbildungsgesetzes nicht erfüllt sind.

Zwischen der A…. O…. AG und Herrn B….. wird vereinbart, daß Herr B….. für die Zeit vom 29.04. – 10.05.1996 unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nimmt. Herrn B….. bleibt vorbehalten, die Bildungsveranstaltung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des AWbG gerichtlich überprüfen zu lassen.

Für den Fall, daß gerichtlich rechtskräftig festgestellt werden sollte, daß diese Bildungsveranstaltung den Anforderungen des AWbG und des Weiterbildungsgesetzes entsprach und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse bestehen, verpflichtet sich die A…. O…. AG, das Arbeitsentgelt für den o.g. Zeitraum nachzuzahlen, wobei die Berechnung in entsprechender Anwendung des § 7 AWbG vorzunehmen ist. In diesem Fall gilt als vereinbart, daß mit der Zahlung der vorgenannten Vergütung die Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem AWbG durch Verrechnung gemäß § 4 AWbG NRW erfüllt sind.”

Durch weitere Vereinbarung vom 16.04.1996 wurde die Sonderurlaubsvereinbarung vom 28.02.1996 auf den Zeitraum vom 29.04. – 06.05.1996 begrenzt, während die Parteien für den Zeitraum vom 07. – 10.05.1996 anstelle des ursprünglich vereinbarten Sonderurlaubs die Gewährung von Tarifurlaub vereinbarten, der von der Beklagten auch vergütet wurde.

Die Veranstaltung, an der der Kläger gemäß Bescheinigung vom 10.05.1996 teilgenommen hat, ist nach folgenden Ablaufplan durchgeführt worden:

„Samstag, den 27.04.96

Flug nach Havanna, Ankunft im Hotel, Orientierung

19.00 – 21.30

Einführung ins Seminar

Sonntag, den 28.04.96

9.00 – 12.00

Einführung in die Geschichte von Cuba

15.30 – 18.00

Besichtigung der Altstadt von Havanna mit anschl. Auswertung

19.00 – 20.00

Auswertung des Tages und Vorschau

Montag, den 29.04.96

9.00 – 12.00

Rolle und Struktur der Gewerkschaften, Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen

– Ref. (Vertreter der nat. Leitung des cub. Gewerkschaftsverbandes CTC). –

15.30 – 18.00

Austausch über Bildungs- und Gewerkschaftsarbeit in der BRD, Cuba u.a. südamerikanischen Ländern

– Arbeitsgespräch mit MitarbeiterInnen und SchülerInnen der Gewerkschaftsschule der CTC –

19.00 – 20.00

Auswertung des Tages und Vorschau

Dienstag, den 30.04.96

9.00 – 12.00

Besuch des 17. Kongresses der CTC

15.30 – 18.00

Auswertung der Eindrücke und Gespräche während des Kongresses

19.00 – 20.00

Fortsetzung der Auswertung und Vorschau

Mittwoch, den 01.05.96

9.00 – 12.00

Erfahrungsaustausch mit cubanischen ArbeitnehmerInnen und internationalen Delegationen im Rahmen der 1. Mai-Feier

15.30 – 18.00

Jüngere Geschichte Cubas

– Besuch des Revolutionsmuseums in Havanna mit Auswertung –

19.00 – 20.00

Auswertung des Tages und Vorschau

Donnerstag, den 02.05.96

9.00 – 12.00

Cuba gestern und heute: Wie es zur Revolution kam

– Arbeitsgespräch mit „Veteranen der Revolution” –

15.30 – 18.00

Das Pressewesen in Cuba

– Redaktion der Tageszeitung GRANMA –

19.00 – 20.00

Auswertung des Tages und Vorschau

Freitag, den 03.05.96

9.00 – 12.00

Politik der cubanischen Regierung angesichts der Blockade, ökonomische und politische Probleme und Reformen

– Ref. (Mitarbeiter des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Cubas) –

15.30 – 18.00

Außenpolitik Cubas unter der Blockade

– Ref. (Mitarbeiter des Außenministeriums) –

19.00 – 20.00

Auswertung des Ta...

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