Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses “nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung„
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das "nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung" beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.
Normenkette
BBiG §§ 21, 24; BGB §§ 187-188; TzBfG § 14 Abs. 2; BGB §§ 133, 157, 611a; BBiG § 21 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 27.09.2017; Aktenzeichen 2 Ca 622/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 - 2 Ca 622/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Auslaufen einer sachgrundlosen Befristung mit Ablauf des 26.07.2017 aufgelöst worden ist.
Der 1993 geborene Kläger begann am 01.09.2011 bei der Beklagten eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker. Diese Ausbildung, die ursprünglich am 28.02.2015 enden sollte, wurde mit einer schriftlichen Änderung des Berufsausbildungsvertrages vom 28.02.2013 bis zum 31.08.2015 verlängert.
Am 26.06.2015 fand für den Kläger die abschließende Sitzung vor dem Prüfungsausschuss statt. Bei der Beklagten ist es üblich, Auszubildende für diesen Tag freizustellen. Auch der Kläger wurde einige Tage vor der Sitzung des Prüfungsausschusses von seinem Ausbilder für den gesamten Tag freigestellt. Am Morgen dieses Tages teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger gegen 8 Uhr mit, dass er die Prüfung bestanden habe. Der Kläger begab sich in den Betrieb der Beklagten, informierte dort - wie von diesem erbeten - seinen Ausbilder und händigte diesem das Prüfungszeugnis aus. Arbeitsleistung erbrachte er für diesen Tag nicht.
Auf der Grundlage eines bereits gut zwei Monate vor diesem Termin abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.2015 nahm der Kläger bei der Beklagten eine Tätigkeit als Werkzeugmechaniker zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 3.400,00 € auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag hielt unter Ziffer 1.1 seiner inhaltlichen Angaben fest, dass das Arbeitsverhältnis "nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, spätestens ab dem 01.09.2015 (rechnerisches Eintrittsdatum ist der 01.09.2011) beginnt". Außerdem vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2016 nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet sei. Am 23.06.2016 hielten die Parteien in einer schriftlichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag fest, dass das bis zum 31.08.2016 befristete Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 26.06.2017 fortgesetzt werde.
Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Befristung zum 26.06.2017 sei unwirksam, weil die Höchstdauer von zwei Jahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um einen Tag überschritten sei. Das Arbeitsverhältnis habe am 26.06.2015 begonnen, weil er an diesem Tag seine Ausbildung beendet und dies seinem Ausbilder noch am selben Tag mitgeteilt habe. Das Ausbildungsverhältnis sei nicht erst mit Ablauf des 26.06.2015 um 24 Uhr beendet und das Arbeitsverhältnis nicht erst am 27.06.2015 in Vollzug gesetzt worden. Nach § 21 Abs. 2 BBiG werde das Berufungsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beendet. Das Arbeitsverhältnis habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werde. Anfangstermin des Arbeitsverhältnisses sei gem. den §§ 158 Abs. 1, 163 BGB, 21 Abs. 2 BBiG nicht erst der 27.06.2015, sondern bereits der 26.06.2015. Das sich daran anschließende Arbeitsverhältnis hätte demgemäß nicht erst mit dem 26.06.2017, sondern bereits mit dem 25.06.2017 sein Ende finden müssen, um die höchstzulässige Befristungsdauer von 2 Jahren zu wahren. Die Fristberechnung richte sich nicht nach den §§187 f BGB. Wolle man dies anders sehen, sei er der Auffassung, dass die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung unklar bzw. überraschend und damit unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung der Parteien vom 23.06.2016 zum 26.06.2017 beendet worden ist;
- die Beklagte zu verurteilten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Werkzeugmechaniker bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreites tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei beachtet worden. So habe das bestehende Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf am 26.06.2017 sein Ende gef...