Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverringerung
Leitsatz (amtlich)
Auf § 156 BAT kann das Verlangen nach verringerter Arbeitszeit dann nicht gestützt werden, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bereits unterhalb der tariflichen Normalarbeitszeit liegt.
Der Arbeitgeber kann eine ordnungsgemäß beantragte Arbeitszeitverringerung nur dann auf betriebliche Gründe im Sinne des § 8 TzBfG stützen, wenn er substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass das von ihm behauptete Konzept auch im Übrigen eingehalten wird.
Normenkette
BAT § 156; TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 561/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2001 – 2 Ca 1414/01 EU – wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.04.2001 – 5 Ca 561/01 EU – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin auf Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Klägerin ist 35 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 2, 5 und 9 Jahren. Sie ist seit dem 01.01.1992 bei dem Beklagten, der 17 Kindertageseinrichtungen betreibt, als Erzieherin in einem Kindergarten in D. beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Bis zum 07.04.2001 befand sich die Klägerin in Erziehungsurlaub. Während dieses Erziehungsurlaubs war sie auf Wunsch des Beklagten vorübergehend im Kindergarten N. mit 7,5 Stunden pro Woche tätig. Nach Ablauf dieses Erziehungsurlaubs verständigte sich die Klägerin mit dem Beklagten über den Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 50 Abs. 1 BAT bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits.
Generell ist in den einzelnen Einrichtungen des Beklagten die Fluktuation an Arbeitskräften hoch; der Beklagte arbeitet vermehrt mit Vertretungskräften. Eine Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ist nicht unüblich.
Der Kindergarten D. hat zwei Gruppen, die jeweils von einer Gruppenleiterin und einer Ergänzungskraft betreut werden. Die Gruppenleiterinnen werden mit 30 Wochenstunden – bzw. nach Änderung des GTK NW zum 01.01.1999 mit 26 Wochenstunden – beschäftigt. Die Kindergartenleiterin ist nicht freigestellt. Der Kindergarten ist von montags bis freitags von 07:30 bis 12:30 Uhr geöffnet. Die Gruppenleiterinnen sind von 07:30 bis 13:30 Uhr anwesend, die Ergänzungskräfte von 08:00 bis 13:00 Uhr. Die Kinder finden sich bis ca. 09:00 Uhr in ihrer jeweiligen Gruppe ein und halten sich dort noch ca. eine Stunde auf. Danach können sie in andere Räume, auch in die Nachbargruppe wechseln. Die Betreuung erfolgt dann durch die jeweils in den Räumlichkeiten sich befindenden Erzieherinnen.
Durch mehrere Schreiben (25.01.2000, 25.10.2000, 29.11.2000, 28.12.2000) begehrte die Klägerin vom Beklagten zunächst eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 10 bis 15 Stunden, befristet bis zum 07.04.2006. In einem persönlichen Gespräch vom 21.07.2000 äußerte der Beklagte zunächst keine Bedenken hinsichtlich des Reduzierungswunsches. Er bot der Klägerin an, Im Umfang von 19,25 Stunden im Kindergarten L. zu arbeiten, was diese jedoch ablehnte.
In der am 16.02.2001 erhobenen Klage – 5 Ca 561/01 Arbeitsgericht Bonn = 9 Sa 726/01 Landesarbeitsgericht Köln hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass ihr ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitzeit nach § 15 b Abs. 1 BAT zustehe. Dringende dienstliche oder betriebliche Beklagte stünden dem ebenso wenig entgegen wie pädagogische Gründe.
Am 08.05.2001 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Bonn erneut Klage erhoben (2 Ca 1414/01 Arbeitsgericht Bonn = 9 (11) Sa 891/01 Landesarbeitsgericht Köln) und nunmehr eine Reduzierung ihrer Arbeitzeit auf Grundlage des § 8 TzBfG verlangt. Zuvor hatte sie ihren Reduzierungswunsch mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2001 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, in dem sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angab. Das Begehren der Klägerin hatte der Beklagte durch Schreiben vom 25.04.2001 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 15 b BAT sei auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar, da die Klägerin nicht vollzeitbeschäftigt sei, sondern mit ihren 30 Wochenstunden bereits Teilzeitarbeit praktiziere. Weiterhin hat er geltend gemacht, dass eine Teilung der Stelle aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar sei. Die Klägerin müsse auch als Ergänzungskraft gegebenenfalls die Gruppenleiterin vollständig vertreten können. Die Kontinuität der Betreuung der Kinder sei nicht sichergestellt. Im Übrigen führe die Beschäftigung von zu vielen Teilzeitarbeitnehmerinnen zu Informationsd...