Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 13 Ca 3594/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 3594/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 23.02.1940 geborene Kläger war vom 27.01.1964 bis zum 31.07.1996 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der M. . beschäftigt. Im Dezember 1995 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und anderen Arbeitnehmern vertragliche Zusagen über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Das Schreiben der Arbeitgeberin lautet, soweit hiervon Interesse, wie folgt:
M. N. verpflichtet sich zur Zahlung einer Alters- oder Invaliditätsrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ist eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit.
2. Die Betriebsrente wird fällig mit Ablauf des Monats, in dem der begünstigte Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht hat. Sofern der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, hat er nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung.
3. Beim Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres infolge Erwerbsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
4. Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Betriebsrente ist der durchschnittliche jährliche Bruttobarverdienst der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Nach Ablauf der zehnjährigen Karenzzeit beträgt die Betriebsrente 5 % der zuvor bezeichneten Berechnungsgrundlage. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Rente um 0,5 % bis zur Höchstrente von 20 %, die nach 40-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erreicht wird…
8. Für alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern nicht besonders erfaßten Bestimmungen gelten die im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 niedergelegten Regelungen…
Als der Kläger am 31.07.1996 aus den Diensten der Beklagten ausschied, betrug sein durchschnittliches Monatseinkommen im Sinne der Ziffer 4 der Versorgungszusage 4.791,56 DM. Die Beklagte informierte den Kläger mit Datum vom 31.10.1996 gemäß § 6 BetrAVG über die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft. Sie ging von einer erreichbaren Vollrente von 958,31 DM (20 % von 4.791,56 DM) aus und errechnete unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger von 41 möglichen Jahren der Betriebszugehörigkeit nur 32,5 Jahre im Arbeitsverhältnis verbracht hatte, einen nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlenden Betrag von 759,63 DM. Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß die zu erwartende Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Invalidität oder Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres in entsprechender Weise berechnet werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7/8 d. A. verwiesen.
Der Kläger bezieht seit dem 01.11.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte zahlt beginnend mit dem 01.11.1998 eine monatliche Betriebsrente von 645,70 DM an den Kläger. Bei der Neuberechnung ging sie davon aus, daß der Kläger bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug 34 volle Dienstjahre absolviert und eine Rente von 17 % von 4.791,56 DM = 814,57 DM erreicht hätte. Diesen Betrag kürzte sie mit Rücksicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Rentenfalles nach dem m/n Faktor 32,5/41.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse eine monatliche Betriebsrente von 814,57 DM zahlen. Die weitere Kürzung dieses Betrages wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses hält er nicht für rechtmäßig. Eine solche doppelte Kürzung sei in dem Ruhegeldversprechen aus Dezember 1975 nicht vorgesehen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von monatlich 814,57 DM hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt, die in der Auskunft über die unverfallbare Anwartschaft errechnete Betriebsrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung abermals zu kürzen. Das ergebe sich aus Ziffer 8 der Ruhegeldzusage, die auf das Betriebsrentengesetz verweise.
Das Arbeitsgericht hat Klage durch Urteil vom 21.09.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 101 ff. d. A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 22.02.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 25.05.2000 am letzten Tag der Frist begründet.
Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Auffassung fest und meint, hilfsweise dürfe die Beklagte den Betrag von 814 DM (17 % des maßgeblichen Durchschnittsgehaltes) n...