Verfahrensgang
ArbG Aachen (Aktenzeichen 2 Ca 1748/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 1748/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert:
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Formulierung eines Zeugnisses. Die Klägerin war von April 1990 bis Januar 1996 bei der beklagten GmbH als Sekretärin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Bis April 1995 arbeitete sie für den Zeugen J., Mitglied der Geschäftsleitung, Leiter der kaufmännischen Verwaltung und Direktor bei der Beklagten. Dieser erteilte der Klägerin ein Zwischenzeugnis unter 03.04.1995, unterschrieben von ihm und vom damaligen Personalleiter der Beklagten, dem Zeuge I., (Bl. 9). Mit Beschluß des Aufsichtsrates vom 04.04.1995 (Bl. 77) wurde der Zeuge J. „von allen seinen Aufgaben entbunden.” Unter dem 03.04.1995 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Schlußzeugnis (Bl. 11), das sich formal an dem Zwischenzeugnis orientiert, aber einige Abweichungen zu Lasten der Klägerin enthält: Die Gesamtbewertung„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit” ersetzt das Zwischenzeugnis durch die Formulierung„stets zu unserer vollen Zufriedenheit”; die übrigen Abweichungen erreicht das Schlußzeugnis durch Auslassungen: So entfällt von der Bewertung„absolut selbständig” das Attribut„absolut”; entfallen sind ferner die Formulierungen„ohne besondere Einarbeitung” sowie„zusätzlich zu den übrigen Tätigkeiten von ihr bewältigt”, ferner die Formulierung„Verschwiegenheit, Loyalität und Einsatzbereitschaft sind für sie selbstverständlich” und„selbst unter höchster Belastung”. Der Satz„Insbesondere sind dabei ihre gute Auffassungsgabe, ihr Organisationstalent, ihre selbständige Arbeitsweise sowie die schnelle und sorgfältige Erledigung der ihr übertragenen Arbeiten hervorzuheben” wird ersatzlos gestrichen ebenso wie das Attribut„ausgezeichnet” in der Bewertung„ihre ausgezeichneten fachlichen und persönlichen Eigenschaften”. Die Klägerin verlangt Wiederherstellung der vom Zwischenzeugnis vorgegebenen Form. Die Beklagte hat das von ihr erstellte Schlußzeugnis für richtig gehalten und sich nicht an das Zwischenzeugnis gebunden gefühlt: Dieses sei zurückdatiert, aus Gefälligkeit erstellt worden und tatsächlich nach der Entbindung des Zeugen Jagsch von seinen Aufgaben entstanden.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter: Die Klägerin habe als Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen; zudem seien die von ihr gewünschten Formulierungen sachlich falsch. Die Bewertungen entsprächen dem eigenen Eindruck, den sich ihr Geschäftsführer nach dem Ausscheiden des Zeugen Jagsch von der Klägerin gemacht habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten könne sie überhaupt nicht beurteilen, weil er sich von ihr gar keinen persönlichen Eindruck habe machen können. Die Abweichungen des Schlußzeugnisses vom Zwischenzeugnis seien auf feindselige Gefühle des Zeugen Schulze-Harling, mit dem der Geschäftsführer der Beklagten befreundet sei, mit unsachlichem Ursprung zurückzuführen. Das Zwischenzeugnis sei nicht zurückdatiert und gebe den Eindruck ihres langjährigen Vorgesetzten wieder. Dieser sei i.ü. mit Rücksicht auf seinen Dienstvertrag mindestens bis zum 09.05.1995 zur Abfassung von Zeugnissen befugt gewesen. Darüber hinaus seien die von ihr verlangten Änderungen auch sachlich richtig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in II. Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr verlangten Änderungen ihres Schlußzeugnisses, weil sie Anspruch darauf hat, daß das Schlußzeugnis die Bewertungen des Zwischenzeugnisses beibehält: Der Arbeitgeber muß sich nämlich mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten lassen. Denn Zeugnisse haben für den Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab dafür sind, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und Führung beurteilt (BAG, Urteil vom 08.02.1972 – 1 AZR 189/71 in AP Nr. 7 zu § 630 BGB). Das wird gerade im Fall des Zwischenzeugnisses besonders deutlich (BAG a.a.O.). Deshalb kann der Arbeitgeber bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seinen im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungsmaßstab ändern (Haupt/Welslau in Anm. zu BAG, Urteil vom 23.09.1992 – 5 AZR 57...