Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Klageantrages durch Verweis auf beigefügtes Zeugnis. Kein genereller Anspruch auf Schlussformel mit Bedauern
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Vergleichs
Leitsatz (redaktionell)
Die in einem Vergleich gewählte Formulierung des Zeugnisinhaltes kann im Nachgang nicht mehr verändert, sondern nur ausgelegt werden. Hier ergibt die Auslegung, dass auch ein zukunftsgerichtetes Element in der Schlussformulierung enthalten sein muss.
Normenkette
GewO § 109; BGB §§ 133, 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 10.07.2019; Aktenzeichen 3 Ca 251/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.07.2019 - 3 Ca 251/19 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 01.10.2018 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
Frau ..., geboren am ..., war im Zeitraum vom ... bis zum ... als Kostenrechnerin in unserem Unternehmen tätig; im ,,, übernahm sie zusätzliche Aufgaben des Rechnungswesens.
Die ... ... gGmbH ist ein Unternehmen, welches in der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege sowie im Bereich des Betreuten Wohnens tätig ist. Sie gehört zum Unternehmensverbund bestehend aus dem ... , der ... und der ....
Im Bereich der stationären Pflege ist die gGmbH der größte Anbieter stationärer Pflege auf städtischem Gebiet. Zu unserem Betrieb gehören u. a. drei stationäre Einrichtungen mit zurzeit 409 Dauer- und Kurzzeitpflegeplätzen, 234 Altenwohnungen, zwei Tagespflegezentren und ein ambulanter Pflegedienst.
Ihre Tätigkeit umfasste im Wesentlichen die selbstständige Bearbeitung folgender Aufgabengebiete:
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Kostenrechnung
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Anlagenbuchhaltung der ... und des ...
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Finanzbuchhaltung der ... und des ....
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Buchung der Löhne und Gehälter der ... und der ....
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Erstellung der Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuererklärungen der ..., der ... und des ....
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Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse der ..., der ... sowie des ..., ebenso die Begleitung des Wirtschaftsprüfers während der Jahresabschlussprüfungen
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Erstellung diverser Statistiken, z.B. für ... etc.
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Vorbereitung und Erstellung der Wirtschaftspläne der ..., der ... sowie des ....
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interne Verrechnungen innerhalb des ... beispielsweise der Pachtberechnungen
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Erstellung des Konsolidierungssatzes nach NKF des ...
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Versicherungen
Frau ... verfügt über ein äußerst umfassendes Fachwissen, welches sie zur Bewältigung ihrer Aufgaben stets sehr sicher und erfolgreich einsetzte.
Frau ... führte die ihr übertragenen Aufgaben selbstständig und zuverlässig stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus. Aufgrund ihrer guten Auffassungsgabe war Frau ... jederzeit in der Lage, sich in neue Aufgaben einzuarbeiten.
Auch in Zeiten hoher Belastung bewältigte sie ihre Aufgaben stets vorbildlich.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Externen war stets einwandfrei. Wegen ihres freundlichen und verbindlichen Auftretens war sie stets eine sehr geschätzte Ansprechpartnerin.
Das Arbeitsverhältnis mit Frau ... endete aus betriebsbedingten Gründen zum .....
Wir danken ... für die stets ausgezeichnete Arbeit und wünschen ihr für ihre private und berufliche Zukunft alles Gute.
Oberhausen, 01. Oktober 2018
...
Geschäftsführer
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte hat 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Klägerin 1/3.
- Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Wortlaut des Schlusssatzes im Endzeugnis der Klägerin nach deren Wünschen anzupassen.
Zwischen den Parteien bestand im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2018 ein Arbeitsverhältnis. Dieses endete durch Abschluss eines Vergleichs im Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 7 Sa 968/17). Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses waren drei Kündigungen der Beklagten durch Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.06.2018 für unwirksam erklärt worden. In dem Verfahren, in welchem der Vergleichsabschluss erfolgte, stritten die Parteien über Zahlungsansprüche, nachdem die Beklagte der Klägerin eine Zulage gestrichen hatte. Der Vergleich, welcher im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 protokolliert wurde, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 30.01.2018 aus betrieblichen Gründen fristgemäß mit dem 30.09.2018 sein Ende finden wird.
II.
…
III.
Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes Zwischenzeugnis, in dem ihr Leistungs- und Führungsverhalten mit der Note "sehr gut" beurteilt wird. Etwaige Abmahnungen, über die ein Rechtsstreit geführt wurde bzw. wird, finden in dem Zeugnis keine Erwähnung. Die Beklagte hat das zu erteilende...