Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung betriebliche. Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine Rentenversicherungsvereinbarung noch nicht beendet, kann kein Schaden im Hinblick auf die vorzeitige Auflösung der Rentenversicherungsvereinbarung festgestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch scheitert also bereits daran.

2. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass die vorzeitige Beendigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags zu Nachteilen führt. Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1b Abs. 5, § 2 Abs. 5a; BGB § 249 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen 5 Ca 441/06 M)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil desArbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines Betrages von EUR 2.843,24, den der Kläger als Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend macht.

Der Kläger war vom 01.09.1985 bis 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Von August 1995 bis 30.09.2005 nahm der Kläger dabei bei der Beklagten die Aufgaben eines Verkaufsleiters und/oder teilweise Marketingleiters wahr. Nebenberuflich war der Kläger als Versicherungsvertreter tätig und hatte dazu ein eigenes Gewerbe angemeldet.

Im Jahr 2002 unterbreitete die Generalagentur H. & K. der … Versicherung in M. dem Kläger Angebote für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung (Bl. 7 bis 18 d. A.), die im Wege einer Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung durchgeführt werden sollte.

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarten daraufhin die Parteien eine Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse (Bl. 20 bis 21 d. A.), nach der das Grundgehalt des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2003 um EUR 150,00 monatlich gekürzt und der Nürnberger überbetrieblichen Versorgungskasse e.V., deren Mitglied die Beklagte ist, überwiesen wurde. In der Vereinbarung Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse der Parteien heißt es dabei u.a.:

5. Der Arbeitgeber sorgt dafür, das die Unterstüztzungskasse mit den ihr zugewendeten Gehaltsteilen gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung bei der Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dass diese Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche in voller Höhe an den Arbeitnehmer verpfändet wird.

6. Sollte diese Vereinbarung nach vorstehender Nr. 1 gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung geltenden Bedingungen. Maßgebend dabei sind die bis zum Zeitpunkt des Endes der Vereinbarung bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche angesammelten Werte (§ 2 Abs. 5a BetrAVG).

7. Bei der Versorgungszusage nach Nr. 3b dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs richtet sich nach § 2 Abs. 5a BetrAVG (erreichte Werte der Rückdeckungsversicherung). Die Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich ebenfalls nach den Regelungen des § 2 BetrAVG.

Die Versorgungskasse verwendet sämtliche Zuwendungen der Beklagten zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben des jeweiligen Versorgungsberechtigten.

Unter dem 01.01.2004 erteilte die überbetriebliche Versorgungskasse e.V. eine Versorgungszusage (Bl. 22 d. A.) über eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr über jährlich EUR 3.387,00 sowie über eine Hinterbliebenenversorgung. In der Versorgungszusage heißt es u.a.:

4. Wird Ihr Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein Versorgungsfall im Sinne dieser Versorgungszusage eingetreten ist oder wird die zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über Entgeltumwandlung gekündigt oder sollte Ihr Anspruch auf Entgeltzahlung während ihrer Laufzeit entfallen, so ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Zuwendungen an uns zu leisten. In solchen Fällen reduziert sich Ihr Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den Regeln für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2005 zahlte die Beklagte 21 Monatsbeiträge à EUR 150,00 an die Versicherung. Durch Aufhebungsvertrag vom 07.09.2005 (Bl. 5 bis 6 d. A.) schied der Kläger zum 30.09.2005...

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