Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung im Wege der Gehaltsumwandlung. Unwirksamkeit gezillmerter Lebensversicherungsverträge. Schadenersatz
Leitsatz (amtlich)
Ob die Verwendung „gezillmerter” Lebensversicherungsverträge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller Höhe zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist, bleibt unentschieden.
Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf – vollständige oder teilweise – Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG München vom 15.3.2006 – 4 Sa 1152/06).
Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 3; BGB § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 299/07 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.12.2007 – 2 Ca 299/07 B – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüche wegen einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger, der am 00.00.1950 geboren und von Beruf Kaufmann ist, war in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten, einer Bäcker- und Konditorengenossenschaft, als Betriebsstättenleiter in G. beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch Eigenkündigung.
In der Betriebsstätte G. hat ein Vertreter des G.-Versicherungskonzerns den Beschäftigten die Möglichkeiten zur Gestaltung betrieblicher Altersversorgung vorgestellt. Der Kläger hatte, nachdem zuvor auch noch eine Abstimmmung mit dem Arbeitgeber erfolgt war (Bl. 77, 78 d.A.), sich für eine Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung bei der G. Unterstützungskasse im Umfang eines jährlichen Beitrages von 15.000,00 EUR entschieden (Antragsunterlagen Bl. 4 bis 13 d. A.). Die Vertragsbedingungen ergeben sich aus einem am 1.12.2002 von der Beklagten unterzeichneten „Leistungsplan” (Bl. 21 – 25 d.A.). Ausweislich der jährlich erteilten „Leistungsausweise” war zum Stichtag 01.12.2004 eine Altersversorgung ab dem 01.12.2013 in Umfang einer monatlichen Altersrente von 919,06 EUR brutto sowie einer Hinterbliebenenversorgung bei Tod vor Rentenbeginn in Höhe einer einmaligen Kapitalzahlung von 46.418,44 EUR erreicht (Bl. 15 d. A.). Der anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erteilte Bescheid über die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (Bl. 14 d. A.) weist eine Anwartschaft auf jährliche Altersrente in Höhe von 2.758,13 EUR aus.
In die versicherungsmathematische Berechnung dieser Werte ist eingegangen, dass die Vermittlungsprovision vollumfänglich im ersten Versicherungsjahr verrechnet worden ist (sog. Zillmerung), so dass am Ende des ersten Jahres nach einer Prämienzahlung von 15.000,00 EUR ein Rückkaufswert von nur 4.800,25 EUR bestand. Der Kläger macht mit der Klage geltend, dass die Altersversorgung bzw. die vereinbarte Entgeltumwandlung sowohl gegen das BetrAVG als auch gegen AGB-Recht verstoße. Die Beklagte habe als Arbeitgeberin ihre Sorgfaltspflichten bei der Wahl des Angebotes der Unterstützungskasse nicht ausreichend wahrgenommen. Der Kläger sei auf die Provisionsregelungen und die damit zusammenhängenden Folgen nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er macht daher geltend, die Beklagte sei zur Nachzahlung der Differenz zwischen der im ersten Versicherungsjahr geleisteten Prämie und dem am Ende des ersten Versicherungsjahres bestehenden Rückkaufwertes verpflichtet.
Das Arbeitsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 04.12.2007 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger gerügten Mängel der betrieblichen Entgeltumwandlungsvereinbarung führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern allenfalls zu einem weiteren Zahlungsanspruch, etwa in Form einer so genannten „Auffüllungspflicht”. Der Kläger könne aber allenfalls verlangen wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Vereinbarung stehen würde. Einen derartigen Schaden habe der Kläger jedenfalls bisher nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Zum einen würden die eingezahlten Versicherungsprämien auch für allgemeine Verwaltungskosten und nicht nur für die Vermittlungsprovision genutzt. Im Übrigen hätte auch bei einer nicht gezillmerten Versicherung eine Vermittlungsprovision entrichtet werden müssen. Die vom Landesarbeitsgericht B-Stadt in dem Urteil vom 11.07.2007 – 4 Sa 1152/06 – vertretene Auffassung vermöge nicht zu überzeugen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit lasse sich nicht einfach durch das Verhältnis Prämien-Rückkaufswert ermitteln. Dies lasse außer Betracht, dass ...