Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit. Regelmäßige Wochenarbeitszeit. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nicht nach § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan ohnehin frei ist.
2. § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT gilt im Krankenhausbereich nicht, sondern wird durch § 49 TVöD-BT-K verdrängt.
Normenkette
TVöD § 6 Abs. 3; TVöD-BT-K § 49
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 04.06.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1085/06 L) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom4.6.2007 – 8 Ca 1085/06 L – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die Sollarbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1.9.2000 im Krankenhaus V. als Küchenhilfe beschäftigt und arbeitet seit August 2001 mit 50 % der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (19,5 Stunden). Sie erbringt ihre Arbeitsleistung in Form von Vollschichtzeiten (täglich 7,7 Stunden), wobei sie dienstplanmäßig auch an Samstagen und Sonntagen zum Dienst eingeteilt wird. Nach einer Dienstvereinbarung „Arbeitszeit Küche – KKH V.” in der Fassung vom 6.12.2006 gibt es in der Küche drei Vollzeitschichten von 7,7 Stunden, nämlich den Frühdienst von 6:00 bis 14:12 Uhr, den Kernarbeitsdienst von 6:30 bis 14:42 Uhr und den Spätdienst von 9:00 bis 17:12 Uhr.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) mit seinem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) Anwendung. Dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 lautet wie folgt:
„Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.”
§ 49 Abs. 1 und 2 TVöD – Besonderer Teil (BT-K) lautet:
„§ 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einer Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- und Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
- Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.”
Die Beklagte ermittelt die Sollarbeitszeit der Klägerin in der Weise, dass sie die Kalendertage des Monats, die auf Montag bis Freitag fallen, mit einem Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, also mit 3,85 Stunden multipliziert.
Die Klägerin hält diese Ermittlung für fehlerhaft. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und der Protokollerklärung hierzu müsse sich ihre regelmäßige Arbeitszeit um die Wochenfeiertage vermindern, an denen sie dienstplanmäßig frei hat. Ihre Sollarbeitszeit müsse unter Berücksichtigung der Wochenfeiertage gemäß § 49 Abs. 2 TVöD BT-K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVÖD ermittelt werden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass bei den Stundenabrechnungen durch die Beklagte die Stunden derjenigen Wochenfeiertage, welche für die Klägerin dienstfrei sind, seit 1.10.2005 nicht als Soll-Arbeitszeit zu berechnen sind.
Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, ein Wochenfeiertag wirke sich nicht auf die Sollarbeitszeit der Klägerin aus. Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD scheide aus, da diese Bestimmung im Krankenhausbereich nicht anwendbar sei, sondern durch § 49 TVöD BT-K verdrängt werde. Die Arbeitszeit der Klägerin sei auch nicht nach § 49 Abs. 2 TVöD ...