Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstfreie Wochenfeiertage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ausschließlich als Dauernachtwache eingesetzter Arbeitnehmer arbeitet nicht in Schichtarbeit und fällt damit nicht in den Geltungsbereich des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K. Diese tariflichen Regelungen verstoßen damit nicht gegen den Gleichheitssatz.

 

Normenkette

TVöD-K § 6.1 Abs. 2; TVöD-Beklagte-K § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 29b Ca 219/07 W)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 25. Oktober 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München – Kammer Weilheim – vom 25. Juli 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Der im Juli 1955 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1981 (Blatt 7/8 der Akte) seit dem 1. März 1981 als examinierter Krankenpflegehelfer im Krankenhaus W. beschäftigt.

Er arbeitet seit ca. 20 Jahren ausschließlich als Dauernachtwache im Nachtdienst in einem 28-Tage-Turnus mit jeweils 154,00 Stunden. Jeder 28-Tage-Turnus ist dabei wie folgt aufgeteilt:

  • ○ acht zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr,
  • ○ sechs zusammenhängende Tage dienstfrei,
  • ○ neun zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr und
  • ○ fünf zusammenhängende Tage dienstfrei.

Am Anfang eines jeden Jahres wird jeweils sein gesamter Dienstplan festgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, der sich aus den Regelungen des TVöD und des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetzt (TVöD-K), Anwendung. Darüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit, ausgenommen die Anwendung von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K (entspricht § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K, der lautet:

In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 S. 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

(1) …

(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

  1. Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
  2. nicht wegen des Feiertages, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

Der Kläger beansprucht im Falle von Wochenfeiertagen, an denen er dienstplanmäßig nicht arbeiten müsse, eine Verminderung seiner turnusmäßigen Arbeitszeit um 1/5 seiner durchschnittlichen vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Das entspreche zwar nicht dem Wortlaut von § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K). Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz heraus gebiete jedoch deren Anwendung auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Andernfalls werde er schlechter behandelt als alle mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer. Sinn und Zweck des § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K (§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K) sei, Beschäftigte, die regelmäßig Wechselschicht- oder Schichtdienst verrichten, nicht schlechter zu stellen als Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag erbringen. Bei diesen reduziere sich ihre regelmäßige Arbeitszeit bei jedem Wochenfeiertag um 1/5. Dies müsse auch für den Kläger gelten.

Arbeitnehmer, die von Montag bis Freitag ohne Schichtdienst arbeiteten, profitierten nur dann nicht von einem Feiertag, wenn dieser auf einen Samstag oder Sonntag falle. Bei einem 28-Tage-Turnus liegt nach den Berechnungen des Klägers die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer nicht von einem Feiertag profitieren, bei 8:28 (8 freie Tage in 28 Tagen). Hingegen liege die Wahrscheinlichkeit, dass er nicht von einem Feiertag profitiere, bei 11:28 (11 freie Tage in 28 Tagen).

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 21. März 2007 hat der Kläger sein Begehren gerichtlich geltend machen lassen. Sein Klageantrag auf Feststellung, dass § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K vom 13. September 2005 auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung findet, so dass in Wochen, in denen sich ein gesetzlicher Feiertag befindet, der auf einen Werktag fällt, an dem der Kläger jedoch aufgrund seines Dienstplanes nicht arbeitet, sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit vermindert, ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München – Kammer Weilheim – jedoch erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 25. Juli 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 29. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen...

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