Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß des Anspruchs auf betriebliche Invalidenrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vereinbarter Anschluss einer Invalidenrente im Zusammenhang mit Vereinbarungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch dann gemäß §§ 3 BetrAVG, 134 BGB nichtig, wenn dem Abfindungsleistungen gegenüberstehen, die in ihrer Höhe die (zusammengefassten monatlichen) Betriebsrentenleistungen übersteigen und diese Abfindung nur den (begrenzten) Zeitraum bis zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes abdecken soll.

2. Einer Rückforderung der Abfindungsleistung in Höhe der zu zahlenden Invalidenrente steht § 817 Satz 2 BGB entgegen.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 3, 2; BGB §§ 134, 814, 817

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen 1 Ca 286/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 3 AZR 28/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 27.10.1999 – Az.: 1 Ca 286/99 – teilweise in den Ziffern 1., 2. und 4. mit 6. abgeändert.

2. Die Klage wird bezüglich ihres Antrags zu 1. (ausgeurteilt in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Tenors) in Höhe weiterer DM 1.494,84 nebst 4 % Zinsen aus DM 498,28 seit 01.12.1998, aus DM 498,28 seit 01.01.1999 und aus DM 498,28 seit 01.02.1999 abgewiesen.

3. Weiterhin wird die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte in Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Urteils verurteilt wurde, an den (damaligen) Kläger beginnend mit dem 01.03.1999 bis 31.12.1999 DM 498,28 an jedem 1. eines Monats nebst 4 % Zinsen seit diesem – Tage zu bezahlen.

4. Zur Klarstellung wird deklaratorisch festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich weiterer zukünftiger Leistungen ab 01.10.2000 (in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Tenors vom 01.01.2000 bis 01.05.2003 und in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Tenors ab 01.06.2003) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

5. Auf die (erstinstanzliche) Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, weitere DM 2.491,40 (in Worten: Deutsche Mark zweitausendvierhunderteinundneunzig 40/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.03.1999 zu bezahlen.

6. Auf die (zweitinstanzliche Haupt-)Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte DM 6.975,92 (in Worten: Deutsche Mark sechstausendneunhundertfünfundsiebzig 92/100) nebst 4 % Zinsen ab 18.04.2000 zu bezahlen.

7. Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Beklagten – auch im Umfang der (zweistinstanzlich erhobenen) weitergehenden Widerklage und der Hilfswiderklage – zurückgewiesen.

8. Die Berufung der Kläger wird insgesamt zurückgewiesen.

9. Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Kläger samtverbindlich 6/17, die Beklagte 11/17.

10. Von den bis zu den wechselseitigen teilweisen Berufungsrücknahmen und bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, jeweils erklärt im Termin vom 22.11.2000, entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger samtverbindlich 4/13, die Beklagte 9/13.

Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger samtverbindlich 1/6, die Beklagte 5/6.

11. Die Revision wird für die Kläger und die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz sowohl dem Grunde wie der Höhe nach noch um das Zustehen von Leistungen der Invaliditätsversorgung.

Der am … 1943 (Aufführung der Beklagten in Rentenberechnung vom 26.03.1999, Bl. 62 d.A.) oder am 14.06.1943 (Aufführung in Einzelzusage vom 16.04.1982, Bl. 15 d.A.) geborene – im Laufe des Verfahrens am … 1999 verstorbene – damalige schwerbehinderte Kläger, war vom 09.04.1959 (Aufführung in vorgenannter Rentenberechnung) bei der Beklagten bis zum 31.01.1998 als Werkleiter tätig.

Unter dem 16.04.1982 sagte die Beklagte dem damaligen Kläger mit Wirkung ab 01. Juni 1993 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Abänderung der §§ 5 Abs. 4 und des § 10 der bei der Beklagten geltenden Pensionsordnung (Pensionsordnung: Bl. 8 mit 14 d.A.; Einzelzusage: Bl. 15 d.A.) zu. Unter dem 14.07.1992 (Bl. 16, 17 d.A.) änderten die Arbeitsvertragsparteien die Pensionsleistungen teilweise ab.

Im Zusammenhang mit Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtete der damalige Kläger am 22.05.1997 ein Schreiben an die Beklagte (Bl. 31 mit 32 d.A.), in dem u. a. eine Erhöhung der (wohl bisher besprochenen) Abfindungsleistungen von DM 367.000,00 brutto begehrt wurde, nachdem der damalige Kläger davon ausging, dass sich für ihn nach Steuern nur eine Abfindung von DM 224.000,00 ergebe und dies lediglich DM 3.446,00 pro Monat bis zur Erreichung des Rentenalters darstelle.

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 28.07.1997 (Bl. 33 und 34 d.A.) im Wesentlichen wie folgt:

Lassen Sie mich noch einmal darlegen, daß die finanzielle Regelung, die Ihnen angeboten wurde, 3 Perioden umfaßt:

  • 32 Monate der „Arbeitslosigkeit” mit Bezug von Arbeitslosenunterstützung. Diese in Verbindung mit der Auffüllung durch D. auf 85 %. Ihres letzten Nettoe...

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