Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 06.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2136/00 LU) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2000 – AZ: 1 Ca 2136/00 – in Ziffer 2) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 15.000,– an Schmerzensgeld zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 51.900,– festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher am 01.08.1955 bei der Raiffeisenbank B. -H. eingestellt und zum Schluss hauptamtliches Vorstandsmitglied dieser Bank gewesen ist, schloss am 01.04.1992 mit der Volksbank G. einen Anstellungsvertrag, wegen dessen näheren Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 112-118 d. A.) verwiesen wird. Die beiden Banken haben dann zum 01.07.1992 fusioniert, wobei der Beklagte. Vorstandsmitglied der Volksbank G., der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers wurde.
Mit seiner Klage vom 03.08.2000 hat der Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten zu 2) und die Neuanschaffung eines Dienstwagens von der Beklagten zu 1) gefordert.
Der 1941 geborene Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf. Anläßlich der Fusionierung der beiden Institute ist im Verschmelzungsvertrag u. a. festgehalten, dass der Kläger als bisheriger Vorstand der Bank mit Wirkung der Fusion mit der Stellung eines Prokuristen unter Beibehaltung der bestehenden Dienst- und Arbeitsbedingungen übernommen wird. Der Kläger hatte bis dahin ein eigenes Büro mit Vorzimmer und Sekretärin sowie einen Dienstwagen.
In § 4 des o. a. Vertrages hat sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, an alle bisherigen Orten das Bank- und Warengeschäft der Rechtsvorgängerin aufrecht zu erhalten, wobei der Kläger neben einem weiteren früheren Vorstandsmitglied die Funktion eines Teilmarktleiters mit der Zuständigkeit der Leitung von vier Bankzweigniederlassungen erhalten hat, wofür der Kläger zuletzt DM 218.000,– brutto pro Jahr erhielt.
Am 15.12.1994 wurde dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass er von seiner Funktion als Teilmarktleiter entbunden werden solle da die von ihm bisher ausgeübte Funktion entfalle, wobei ihm jedoch die Möglichkeit gegeben sei, sich auf die Stelle eines Vertriebsleiters, auf den die Aufgaben der Teilmarktleitung übergehen sollten, zu bewerben. In der Folge brachte der Kläger am schwarzen Brett der Geschäftsstelle der Volksbank G. folgenden Text an:
- „Erst freiwillig fusioniert 30.06.92
- nach Unterschrift Verschmelzungsvertrag degradiert
- dann fachlich abqualifiziert
- hiernach gegenüber MA blamiert – in der Öffentlichkeit diskriminiertert
- zuletzt abserviert
Der berufliche Werdegang eines Vorstandes der … bank bei Verschmelzung”
Ein weiterer Aushang, der von der Sekretärin des Klägers stammt, erschien kurze Zeit später mit folgendem Wortlaut an Schwarzen Brett:
„13 kleine Negerlein traten bei der … bank ein … 31.10.93, Dann waren's nur noch 10”.
brachte der Kläger den Zusatz: 30.03,95 E. H. an.
Zu Beginn des Jahres 1995 wurde die Sekretärin des Klägers ohne seine Zustimmung an die Hauptgeschäftsstelle nach G. versetzt, was damit begründet wurde, dass ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Aufgabengebiet und der Bezahlung der Mitarbeiterin bestünde.
Der Beklagte zu 2) setzte den Kläger mit innerbetrieblicher Anweisung vom 06.02.1995 in die Kundenberatung in allen Sparten des Standardgeschäftes um und wies ihm Vertriebs- und Sonderaufgaben zu, wobei unter dem Datum vom 10.03.1995 eine außerordentliche Änderungskündigung erklärt wurde, die vom Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 23.02.1996 (AZ: 3 Sa 1128/95) mit der Begründung für unwirksam erachtet wurde, dass dem Kläger nur eine seinem bisherigen Tätigkeitsbereich als Teilmarktleiter entsprechende Funktion zugewiesen werden könne.
Ende 1995 wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 2) die außendienstbezogene Tätigkeit eines Leiters Vertrieb- vermögende und Privatkunden übertragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.04.1996 (AZ. 3 Ca 2436/95), welches durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (AZ: 3 Sa 615/96) bestätigt wurde, hat festgestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers die vorgenommene Maßnahmen nicht trägt und diese deshalb unwirksam ist.
Im Jahre 1997 sind dem Kläger mehrere Monate lang keine Aufgaben zugewiesen worden, wobei man mit Schreiben vom 02.09.1997 die Rückgabe der Schlüssel vom Kläger verlangt habe. Mit dem Schreiben vom 27.10.1997 hatte man ihn zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach G. einbestellt und mitgeteilt, dass man davon ausgehe, dass er seinen Erholungsurlaub für 1997 nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Erst nach Einschaltung des Anwaltes wurde mit Schreiben vom 05.11.1997 mitgeteilt, dass der Jahresurlaub genommen werden könne.
Mit Schreiben vom 06.01.1998 ist ein Vermerk an den Kläger gegangen, indem u. a. Tätigkeitsnachweise a...