Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeit. Mehrurlaub. Urlaub. Tariflicher Mehrurlaub bei Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst verfällt mit dem Ende des Übertragungszeitraums, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden kann (§ 26 Abs. 2 lit a TVöD)
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen 10 Ca 3118/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. April 2010, Az.: 10 Ca 3118/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 verfallen ist.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 bei der beklagten Stadt in der Fünf-Tage-Woche als Angestellter zu einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. § 26 TVöD lautet auszugsweise:
„§ 26
Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf
Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr |
26 Arbeitstage, |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr |
29 Arbeitstage und |
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr |
30 Arbeitstage. |
… Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
- Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
- …”
Der Kläger war vom 23.06.2007 bis zum 07.10.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner der Beklagten im Dezember 2009 zugestellten Klage verlangt er, ihm für 2007 und 2008 den tariflichen Mehrurlaub von jeweils noch 10 Urlaubstagen zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 10 Tage Resturlaub aus 2007 und 10 Tage Resturlaub aus 2008 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche auf Gewährung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2007 und 2008 seien am jeweiligen Ende des tariflichen Übertragungszeitraumes (31.05.2008 und 31.05.2009) verfallen. § 26 Abs. 2 TVöD biete vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutliche Anhaltspunkte für den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils vom 15.04.2010 (= Bl. 38-40 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 28.04.2010 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 14.05.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 28.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe § 26 Abs. 2 TVöD fehlerhaft ausgelegt. § 26 Abs. 2 TVöD differenziere nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 28.06.2010 (Bl. 63-65 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2010, Az.: 10 Ca 3118/09, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 10 Tage Resturlaub aus 2007 und 10 Tage Resturlaub aus 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.07.2010 (Bl. 66-68 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. § 26 TVöD enthalte Regelungen über den Erholungsurlaub, die in wesentlichen Teilen vom BUrlG abwichen, so dass der tarifliche Mehrurlaub des Klägers mit dem Ende des Übertragungszeitraums am 31.05.2008 und 31.05.2009 verfallen sei.
Entscheidungsgründe
I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche des Klägers auf Gewährung tariflichen Mehrurlaubs von jeweils 10 Tagen aus 2007 und 2008 bestehen nicht. Die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD am 31.05.2008 bzw. am 31.05.2009 verfallen, weil ihn der Kläger w...