(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.
(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:
1. |
als Vorbildung
und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
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(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
1. |
als Vorbildung
und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
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