(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im
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öffentlichen Dienst, |
zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(2) 1Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede Tätigkeit
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für den Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände, |
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bei natürlichen und juristischen Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der Nummer 1 dienen. |
2Davon ausgenommen ist eine Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für deren Verbände.
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