1Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihres Dienstvorgesetzten
1. |
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, |
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 2Die Übernahme und die Wahrnehmung der mit der Nebentätigkeit verbundenen Aufgaben dürfen nicht zu Benachteiligungen im Sinne des § 71 Abs. 2 führen.
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