(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. |
das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
2Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung:
1. |
auf Referendare, Lehreranwärter und die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Dienstkräfte, |
2. |
wenn die Dienststelle weniger als drei Jahre besteht, |
3. |
wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Dienstkräfte jeder Gruppe vorhanden sind, wie nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind. |
(3) Nicht wählbar sind
1. |
die in § 9 genannten Personen und deren ständige Vertreter; |
2. |
Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen