(1) 1Beamtinnen und Beamte [Bis 30.11.2024: Beamte] mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn
1. |
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten [Bis 30.11.2024: Beamten] besteht, |
2. |
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, |
3. |
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, |
4. |
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und |
5. |
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note "befriedigend" abgeschlossen haben. |
2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen.3Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4§ 20 gilt entsprechend.
(2) 1besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
1. |
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht, |
2. |
die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat, |
3. |
Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und |
4. |
die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. |
2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
Vom 29.08.2020 bis 30.11.2024:
(2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
1. |
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht, |
2. |
der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat, |
3. |
Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und |
4. |
der Beamte nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. |
2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. 3Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(3) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2§ 20 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.