Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K/TVöD-B die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT unterscheidet sich hiervon insofern, als der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" und der Begriff "Nachtschicht" durch den Klammerzusatz "(Nachtschichtfolge)" ergänzt wird. Dieser Zusatz bedeutet jedoch nicht, dass im Geltungsbereich des BAT die Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander erforderlich war. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des TVöD nichts geändert (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.2).
Wechselschichtarbeit erfordert den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Dienstplan in bestimmten Folgen von zeitlich gleich liegenden Schichten zu jeweils festen Tagesstunden (z. B. Schichtwechsel um 6.00 Uhr, 14.00 Uhr, 22.00 Uhr).
Unter einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K/TVöD-B ist ein Wechsel zu verstehen, der entsprechend einer bestimmten Regel erfolgt. Nicht gefordert wird dagegen ein gleichmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten.
Wechselschichtarbeit ist somit die eindeutigste Abweichung von einer regelmäßigen Tagesarbeitszeit. Bei Wechselschichtarbeit darf weder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD-K/TVöD-B noch eine tägliche Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD-K/TVöD-B eingeführt werden. Dies folgt aus § 6 Abs. 8 TVöD-K/TVöD-B. Wechselschichtarbeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Rahmenzeit oder ein Arbeitszeitkorridor vorgegeben wird, sondern diese sind umgekehrt ausgeschlossen, wenn Wechselschichtarbeit geleistet wird.
3.1 Wechselschichten
Wechselschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese Definition ist mit der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT wortgleich. Wesentlich ist hierbei, dass in der Einrichtung, in der der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen (also auch an Sonn- und Feiertagen) ununterbrochen 24 Stunden ("rund um die Uhr") gearbeitet werden muss. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit, sondern (nur) um Schichtarbeit. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Beschäftigten arbeitet.. Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist also nicht erforderlich. Es liegen auch dann Wechselschichten vor, wenn je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan, mit verminderter Personalstärke gearbeitet wird. Der Personaleinsatz richtet sich ausschließlich nach den betrieblichen oder dienstlichen Erfordernissen der betreffenden Organisationseinheit. Wechselschicht erfordert demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.3).
Der Begriff "Arbeit in Wechselschicht" ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Wechselschichtarbeit". "Arbeit in Wechselschicht" bezieht sich inhaltlich nur auf eine Tätigkeit in einer Organisationseinheit, die planmäßig an allen Tagen den gesamten 24-Stunden-Zeitraum lückenlos durch Arbeitsschichten abdeckt. Der Begriff ‹Arbeit in Wechselschicht› sagt daher lediglich aus, dass der Beschäftigte in einer Organisationseinheit arbeitet, die Arbeitsleistung nach einem Wechselschichtplan vorsieht. ‹Wechselschichtarbeit› setzt zwar voraus, dass der Beschäftigte ‹Arbeit in Wechselschicht› leistet. Dies bedeutet aber nicht, dass bei ‹Arbeit in Wechselschicht› zwingend ‹Wechselschichtarbeit› vorliegen muss.
Wenn der Beschäftigte nicht auch noch nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B in allen Schichten (die den gesamten 24-Stunden-Zeitraum abdecken) eingesetzt wird, leistet er zwar Arbeit in einer Wechselschicht, aber eben nicht ‹Wechselschichtarbeit›.
Beispiel 1:
Eine Pflegekraft arbeitet aus familiären Gründen nicht in der Nachtschicht, sondern wechselweise nur in der Früh- und in der Spätschicht auf einer Station, die nach Schichtplan Wechselschichtarbeit vorsieht. Weder die Früh- noch die Spätschicht beinhalten Nachtarbeit im tariflichen Sinn (Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr). Sie leistet zwar in ihrer Organisationseinheit ‹Arbeit in der Wechselschicht›, aber nach tariflicher Definition nicht Wechselschichtarbeit, sondern ‹lediglich› Schichtarbeit.
Beispiel 2:
Eine Pflegekraft arbeitet aus familiären Gründen nur in der Frühschicht (6 bis 14 Uhr) auf einer Station...