Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten abweichende Voraussetzungen!). Die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT unterscheidet sich hiervon insofern, als der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" und der Begriff "Nachtschicht" durch den Klammerzusatz "(Nachtschichtfolge)" ergänzt werden. Dieser Zusatz bedeutet jedoch nicht, dass im Geltungsbereich des BAT die Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander erforderlich war. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des TVöD nichts geändert. Außerdem lässt die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD – wie auch schon § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT – eine Durchschnittsberechnung zu (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.2).
Wechselschichtarbeit erfordert den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Dienstplan in bestimmten Folgen von zeitlich gleich liegenden Schichten zu jeweils festen Tagesstunden (z. B. Schichtwechsel um 6 Uhr, 14 Uhr, 22 Uhr).
Unter einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD ist ein Wechsel zu verstehen, der entsprechend einer bestimmten Regel erfolgt. Nicht gefordert wird dagegen ein gleichmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten.
Wechselschichtarbeit ist somit die eindeutigste Abweichung von einer regelmäßigen Tagesarbeitszeit.
Bei Wechselschichtarbeit darf weder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD noch eine tägliche Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD eingeführt werden. Dies folgt aus § 6 Abs. 8 TVöD. Wechselschichtarbeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Rahmenzeit oder ein Arbeitszeitkorridor vorgegeben wird, sondern diese sind umgekehrt ausgeschlossen, wenn Wechselschichtarbeit geleistet wird.
3.1 Wechselschichten
Wechselschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese Definition ist mit der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT wortgleich. Wesentlich ist hierbei, dass in der Verwaltung bzw. in dem Betrieb, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen (also auch an Sonn- und Feiertagen) ununterbrochen 24 Stunden ("rund um die Uhr") gearbeitet werden muss. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit, sondern (nur) um Schichtarbeit. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Beschäftigten arbeitet. Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist also nicht erforderlich. Es liegen auch dann Wechselschichten vor, wenn je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan, mit verminderter Personalstärke gearbeitet wird. Der Personaleinsatz richtet sich ausschließlich nach den betrieblichen oder dienstlichen Erfordernissen der betreffenden Organisationseinheit. Wechselschicht erfordert demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.3).
3.2 Nachtschichten
Nachtschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. Eine Definition der Nachtschichten enthält der BAT nicht. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, also 9 Stunden (§ 7 Abs. 5 TVöD). Demgegenüber umfasst die Nachtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT den Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr, also 10 Stunden.
Hiervon abweichend ist Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtzeit im gesetzlichen Sinne ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Maßgebend für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist die Definition der Nachtarbeit in § 7 Abs. 5 TVöD.
Die übliche Spätschicht von 14 bis 22 Uhr ist keine Nachtschicht, da sie nur eine Stunde Nachtarbeit umfasst.
Gäbe es eine Schicht von 15 bis 23 Uhr, würde es sich um eine Nachtschicht im Sinne des TVöD handeln, da sie 2 Stunden Nachtarbeit umfasst. Eine Nachtschicht erfordert nicht mehr als 2, sondern mindestens 2 Stunden Nachtarbeit.
Nur derjenige Beschäftigte leistet Wechselschichtarbeit, der auch in einem bestimmten Rhythmus – ggf. über den Durchschnitt eines längeren Zeitraums, längstens nach Ablauf eines Monats – wieder zur regelmäßigen Leist...