Schichtarbeit ist nach § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der TVöD-K/TVöD-B hat damit die Definition der Schichtarbeit in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT mit den Voraussetzungen für die Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT zusammengefasst und vereinfacht. Für Schichtarbeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Arbeit muss nach einem Schichtplan erfolgen.
- Der Schichtplan muss einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsehen.
- Derselbe Arbeitsbeginn darf längstens für einen Monat gelten.
- Der unterschiedliche Arbeitsbeginn muss mindestens zwei Stunden auseinanderliegen.
- Die Arbeit muss in einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden.
Für die Schichtarbeit ist charakteristisch, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die eigentliche Arbeitszeit eines Beschäftigten hinaus anfällt und daher von mehreren Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge - teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit - erbracht wird..
Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte der Einrichtung zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Nach dem Sinn und Zweck der Schichtzulage soll den Beschäftigten ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, dass Schichtarbeit erheblich auf ihren Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt.
Inhaltlich damit übereinstimmend definiert Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/88/EG (Fußnote: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) Schichtarbeit als ‹jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, sodass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen›.
Zu beachten ist, dass bei Schichtarbeit weder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD-K/TVöD-B noch eine tägliche Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD-K/TVöD-B eingeführt werden darf. Dieses Verbot ergibt sich aus § 6 Abs. 8 TVöD-K/TVöD-B. Schichtarbeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Rahmenzeit oder ein Arbeitszeitkorridor vorgegeben wird, sondern diese sind umgekehrt ausgeschlossen, wenn Schichtarbeit geleistet wird.
Im Unterschied zur Wechselschichtarbeit ist für das Vorliegen von Schichtarbeit nicht erforderlich, dass der Schichtplan mit den einzelnen Schichten den gesamten 24-Stunden-Zeitraum abdeckt. Schichtarbeit setzt im Gegensatz zur Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit ‹rund um die Uhr› voraus. Ein Schichtplan kann z. B. vorgeben, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten lediglich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder überhaupt keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.
4.1 Schichtplan
Schichtarbeit erfordert zwingend einen Schichtplan (vgl. die vorstehenden Erläuterungen unter 3.3). Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. So liegt auch dann Schichtarbeit vor, wenn in einer Schicht je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke, gearbeitet wird. Schichtarbeit setzt auch nicht voraus, dass in allen Schichten in annähernd gleichem Umfang gearbeitet wird. Schichtarbeit erfordert nicht einmal den Einsatz in Nachtschichten. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Schichtplan nicht das ganze Jahr über besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge saisonbedingt über einen längeren Zeitraum keine Schicht erfordert, weil die anfallende Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. Ohne Schichtplan kann aber keine Schichtarbeit vorliegen; somit besteht auch kein Anspruch auf eine Schichtzulage.
Schichtarbeit kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Schichten nicht aneinander – sich ablösend – anschließen, sondern sich teilweise überschneiden (vgl. aber die nachstehenden Erläuterungen unter 4.2). Der Beschäftigte muss nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der die Anforderungen des § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B erfüllt.
§ 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B setzt nicht voraus, dass die Arbeitsschichten in einem ohne Unterbrechung arbeitenden Betrieb...