Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K/TVöD-B zusteht, erhalten nach § 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt einen Arbeitstag

  • bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  • bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden (27 Abs. 3 TVöD-K/TVöD-B).

Nur in Krankenhäusern wird im Kalenderjahr 2020 bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K, also bei Wechselschichtarbeit, ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. Besteht ein solcher Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt (§ 27 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD-K). Daraus folgt für das Kalenderjahr 2020 bei Wechselschichtarbeit:

 
zwei zusammenhängende Monate: ein Tag Zusatzurlaub
zweimal je zwei zusammenhängende Monate: zwei Tage Zusatzurlaub
dreimal je zwei zusammenhängende Monate: drei Tage Zusatzurlaub + ein zusätzlicher Tag (4)
viermal je zwei zusammenhängende Monate: vier Tage Zusatzurlaub + zwei zusätzliche Tage (6)
fünfmal je zwei zusammenhängende Monate: fünf Tage Zusatzurlaub + zwei zusätzliche Tage (7)
sechsmal je zwei zusammenhängende Monate: sechs Tage Zusatzurlaub + zwei zusätzliche Tage (8)

Ab dem Kalenderjahr 2021 wird nur in Krankenhäusern für je zwei Tage Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt (§ 27 Abs. 1.1 Satz 3 TVöD-K). Daraus folgt ab dem Kalenderjahr 2021 bei Wechselschichtarbeit:

 
zwei zusammenhängende Monate: ein Tag Zusatzurlaub
zweimal je zwei zusammenhängende Monate: drei Tage Zusatzurlaub + ein zusätzlicher Tag (3)
dreimal je zwei zusammenhängende Monate: drei Tage Zusatzurlaub + ein zusätzlicher Tag (4)
viermal je zwei zusammenhängende Monate: vier Tage Zusatzurlaub + zwei zusätzliche Tage (6)
fünfmal je zwei zusammenhängende Monate: fünf Tage Zusatzurlaub + zwei zusätzliche Tage (7)
sechsmal je zwei zusammenhängende Monate: sechs Tage Zusatzurlaub + drei zusätzliche Tage (9)

Beim Zusatzurlaub für Nachtarbeit ist zu beachten, dass Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt bleiben (§ 27 Abs. 3.1 TVöD-K/TVöD-B).

Ergänzend wird auf die Erläuterungen unter dem Stichwort "Urlaub" verwiesen.

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