Rz. 80
Die Familienversicherung ist streng akzessorisch von der Mitgliedschaft einer anderen Person (Stammversicherter). Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine pflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft handelt. Auch die fingierte Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189) ist eine Mitgliedschaft, welche die Familienversicherung vermitteln kann. Aufgrund der Akzessorietät ist die Familienversicherung, soweit nicht die Ausschlussvoraussetzungen vorliegen, allein vom Bestehen und Fortbestehen der Mitgliedschaft des Stammversicherten und von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 abhängig. Weder bedarf es der Meldung des Stamm- oder potenziellen Familienversicherten noch ist die Familienversicherung von einem konstitutiven Verwaltungsakt der Krankenkasse abhängig. Die Eintragung in das Versichertenverzeichnis (§ 288) oder die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (§ 291) sind lediglich Rechtsfolgen der festgestellten Voraussetzungen für eine Familienversicherung (§ 289), begründen diese jedoch nicht und sollen diese auch nicht begründen.
Rz. 81
Die Familienversicherung beginnt, wenn alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, frühestens also mit dem Beginn der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Für Kinder kann die Familienversicherung frühestens mit der Geburt, für den Ehegatten frühestens mit der Heirat bzw. bei Lebenspartnern frühestens mit einer nach dem 1.8.2001 begründeten Lebenspartnerschaft beginnen. Dementsprechend endet die Familienversicherung mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten oder der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft.
Rz. 82
Die Familienversicherung beginnt und besteht nicht, wenn die Ausschlusstatbestände vorliegen und endet, wenn diese eintreten. Der Beginn einer eigenen Mitgliedschaft, der Eintritt von Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung lassen sich im Nachhinein zeitlich bestimmen. Auch die Aufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit lässt sich anhand von Steuerunterlagen oder Gewerbeanmeldungen zeitlich konkretisieren. Dies würde auch als Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen die Aufhebung von Bescheiden ab diesem Zeitpunkt nach § 48 SGB X ermöglichen.
Rz. 83
Unmittelbar mit dem Ende der Voraussetzungen der Familienversicherung entfallen auch die damit verbundenen Leistungsansprüche, ungeachtet ob der Leistungsfall noch andauert und noch Behandlungsbedarf bestehen.
Rz. 84
Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, so endet auch die daraus abgeleitete Familienversicherung. Aus eigenen nachgehenden Leistungsansprüchen des Stammversicherten bei Ende seiner Pflichtmitgliedschaft (§ 19 Abs. 2) ergibt sich keine Familienversicherung für Angehörige, da es an einer Mitgliedschaft fehlt. Lediglich in Fällen des Endes der Mitgliedschaft durch Tod (§ 190 Abs. 1, § 191 Nr. 1) haben auch Familienversicherte noch für einen Monat nachgehende Leistungsansprüche (§ 19 Abs. 3), sind aber in dieser Zeit nicht familienversichert.
Rz. 85
Das Ende der Familienversicherung eröffnet den Angehörigen oder Lebenspartnern die Möglichkeit, sich unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, selbst freiwillig zu versichern. Seit dem 1.4.2007 führt der Wegfall des Krankenversicherungsschutzes nach Ende der Familienversicherung zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit nicht anderweitig ein Krankenversicherungsschutz besteht oder durch den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages oder eine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird.