Rz. 20
Jeder erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (AU) setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit (Definition "dieselbe Krankheit": vgl. Rz. 10 f.) eine Kette aufeinander folgender, jeweils 3 Jahre dauernder Blockfristen in Gang. Das gilt auch für eine sog. "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2, die Arbeitsunfähigkeit verursacht. Eine "hinzugetretene Krankheit" liegt dann vor, wenn Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung besteht und zeitlich überschneidend Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung hinzutritt (vgl. Definition in Rz. 17 ff.).
Damit man die Höchstanspruchsdauer wegen der hinzugetretenen Erkrankung berechnen kann, ist der Lauf der für jede Krankheit laufenden Blockfrist zu bestimmen; denn mit dem Ablauf einer alten Blockfrist (nach 3 Jahren) und dem Beginn einer neuen Blockfrist (am Tag nach Ablauf der alten Blockfrist) entsteht ggf. wieder ein neuer Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen (546 Tage). Krankengeldbezugszeiten aus der alten Blockfrist sind dann nicht mehr auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.
Zur Bestimmung der Blockfrist für die hinzugetretene Krankheit ist zwischen folgenden Standardfällen zu unterscheiden:
Rz. 20a
Bezüglich der Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer lassen sich aufgrund der Rechtsprechung bzw. der Gemeinsamen Verlautbarung (Rz. 35) folgende Grundsätze ableiten:
- Grundsatz: Zur Berechnung der Höchstanspruchsdauer werden Zeiten des Bezuges von Krankengeld wegen einer Krankheit immer auf die für diese Krankheit/Krankheitsursache laufende Blockfrist (z. B. wegen Krankheit "A") angerechnet (Rz. 13).
- Wenn aktuell eine Arbeitsunfähigkeit wegen der einen Krankheit (z. B. wegen Krankheit "B") zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit (z. B. wegen Krankheit "A") hinzutritt, wird diese komplette AU-Einheit, in der der Hinzutrittsfall erfolgt, auf die Höchstanspruchsdauer sowohl bei der einen als auch bei der anderen Blockfrist angerechnet ("Anrechnung" der gesamten AU-Einheit bei beiden Blockfristen als Krankengeldbezug; Ziff. 3.2.2 der Gemeinsamen Verlautbarung, dort Beispiele 12 ff., Fundstelle Rz. 35).
- Das gilt auch, wenn die AU-Einheit, in der sich der Hinzutrittsfall ereignete, in der Vergangenheit liegt und jetzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen der einen oder anderen Krankheit erneut beginnt (BSG, Urteile v. 24.6.1969, 3 RK 60/66, sowie v. 8.12.1992, 1 RK 8/92, sowie Ziff. 3.2.3 und 3.2.4 der Gemeinsamen Verlautbarung, dort Beispiele 20 bis 24, 26, Fundstelle Rz. 35). Das bedeutet: Eine in der Vergangenheit liegende AU-Einheit, in der eine Arbeitsunfähigkeit wegen der einen Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung hinzutrat, wird mit ihrer vollen Dauer auf beide (!) Blockfristen angerechnet.
- Wie eine AU-Einheit wegen eines Hinzutrittfalls werden Arbeitsunfähigkeitszeiten berücksichtigt, in denen 2 (oder mehr) Krankheiten am gleichen Tag beginnen – egal, ob die unterschiedlichen Erkrankungen im inneren Zusammenhang miteinander stehen oder nicht (Gemeinsame Verlautbarung, Ziff. 3.3.; dort Beispiel 29 bis 32, Fundstelle Rz. 35).
- Beginnt wegen des Ablaufs des 3-Jahres-Zeitraums bei einer anzurechnenden Erkrankung eine neue Blockfrist, ohne dass der Versicherte in der alten Blockfrist die Höchstanspruchsdauer ausschöpfte, verfallen bei der Anrechnung alle in dieser abgelaufenen Blockfrist anzurechnenden Arbeitsunfähigkeitszeiten. Mit jeder neuen Blockfrist beginnt also – vorbehaltlich der Erreichung der Höchstanspruchsdauer in der wegen der anderen Erkrankung laufenden Blockfrist – ein neuer Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen (Gemeinsame Verlautbarung, Ziff. 4.1 Abs. 3.; dort Beispiel 34, Fundstelle Rz. 35).
Nachstehend nimmt der Autor zu den einzelnen Fallgestaltungen nochmal genauer Stellung: