Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 gelten für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Tragung der Beiträge die §§ 250 Abs. 1 und 3, 251 und 413 SGB V sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) entsprechend. Die Regelung umfasst mit dem Verweis auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 u. a. den Personenkreis der Arbeitslosengeldbezieher, Bezieher von Bürgergeld, Landwirte, selbständige Künstler und Publizisten, Personen, die für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und Anstalten, Studenten und Praktikanten, Berufsfachschüler sowie Rentner und Rentenantragsteller. Außerdem werden seit dem 1.4.2007 Personen erfasst, die der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen (zuvor Nichtversicherte).
Rz. 4
Nach § 250 Abs. 1 SGB V sind Beiträge aus Versorgungsbezügen (§ 229 SGB V), dem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V (von Studenten und Praktikanten) von dem Mitglied allein zu tragen (Näheres vgl. Komm. zu § 250 SGB V).
Nach § 250 Abs. 3 SGB V tragen die Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI) ihre Beiträge zur Krankenversicherung mit Ausnahme der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung allein, wobei letzteres in der sozialen Pflegeversicherung nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 wieder rückausgenommen wird. Soweit auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI sowohl in § 58 Abs. 1 SGB XI als auch in § 59 Abs. 1 SGB XI Bezug genommen wird, verhält sich ersterer nur zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen dieser Personen, im Übrigen gilt letzterer.
§ 251 SGB V regelt die Beitragstragung durch Dritte für die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2a, 4 bis 8, Abs. 2a SGB XI geregelten Personenkreise, z. B. durch die zuständigen Rehabilitationsträger bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Künstlersozialkasse für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten oder die Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld (Näheres vgl. Komm. zu § 251 SGB V).
§ 413 SGB V enthält eine Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (Näheres vgl. Komm. zu § 413 SGB V).
§ 48 KVLG 1989 regelt die Beitragstragung durch Dritte oder das Mitglied in verschiedenen Fallkonstellationen in der Krankenversicherung der Landwirte.
Rz. 5
Nach dem zum 1.4.2004 eingeführten Abs. 1 Satz 1 HS 2 sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen. Diese Änderung erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Den Rentnern und den älteren Versicherten kam nach Auffassung des Gesetzgebers die Einführung der Pflegeversicherung in besonderer Weise zugute, da sie deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos zu zahlen hatten als die jüngeren Versicherten (vgl. BT-Drs. 15/1830 S. 10). In vier Revisionsverfahren hat das BSG am 29.11.2006 sodann entschieden, dass dies nicht verfassungswidrig ist (B 12 RJ 2/05 R, B 12 RJ 4/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R). Zwar sei durch diese Änderung faktisch eine Rentensenkung herbeigeführt worden, Ziel der Regelung war es jedoch, die Einnahmen und Ausgaben in der Rentenversicherung in Übereinstimmung zu bringen, ohne eine Beitragserhöhung in der Rentenversicherung notwendig zu machen, was der Gesetzgeber im Interesse einer Wiederbelebung des Arbeitsmarktes unbedingt vermeiden wollte. Diese Überlegungen stellten für das BSG ein legitimes Konzept für die Rechtfertigung des Eingriffs dar.
Rz. 6
Nach Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge bei Beziehern einer Rente nach dem KVLG 1989, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern einer Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) versichert sind, aus diesen Leistungen von den Leistungsbeziehern allein getragen.