12.3.1 Tarifregelung
Die Tarifregelung findet sich in der Anlage D, D.12 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Nr. 1a, dort Absatz 3 TVöD-V, bzw. in § 3.3a TVöD-B wie folgt: (3) Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstagie spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1
Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der 30. November.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2
Satz 2 gilt nur für Geltendmachungen ab dem 1. Januar 2023.
Protokollerklärung zu Nr. 1a:
Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/ Zusatzurlaubstage.
12.3.2 Anspruchsvoraussetzungen, Geltendmachung und Antrag
Beschäftigte, die Anspruch auf die SuE-Zulagen haben, können die SuE-Zulage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln.
Die Möglichkeit die Umwandlungstage in Anspruch zu nehmen haben nur die Beschäftigte, denen auch die SuE-Zulage zusteht. Dies sind, wie oben unter Gliederungsziffer 12.2.1 beschrieben nicht alle unter den Abschnitt XXIV fallenden Beschäftigten. Es ist nach der Eingruppierung zu differenzieren.
Zeitlich nach der erfolgten Arbeitsbefreiung wird die SuE-Zulage gekürzt, indem der Wert der/des Umwandlungstage/s als Entgeltbetrag ermittelt wird; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse am Tag der Arbeitsbefreiung (Entgeltgruppe, -stufe und Arbeitszeitmodell). Die SuE-Zulage wird um diesen Betrag gekürzt, sodass bei entsprechend hohem Entgeltbetrag ggf. über mehrere Monate eine Kürzung der SuE-Zulage vorzunehmen ist. Einzelheiten zur Kürzung der Zulage sind in Gliederungsziffer 12.3.3 beschrieben.
Geltendmachung und Antrag auf Umwandlungstage
Die Umwandlung der SuE-Zulage in einen oder zwei freie Tage erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:
Geltendmachung im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr in Textform bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (für das Kalenderjahr 2023 galt abweichend hiervon die Frist bis zum 30. November 2022). Ausnahme: erstmaliger Anspruch auf eine SuE-Zulage (Näher hierzu nachfolgend).
Beantragung der konkreten Freistellungstage mit einer Frist von 4 Wochen in Textform; der Arbeitgeber entscheidet spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitpunkt des jeweiligen Umwandlungstages. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage durch den Arbeitgeber sind die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, nur zurückweisen, wenn dringende betriebliche/dienstliche Gründe der Freistellung entgegenstehen.
Da hinsichtlich der Lage der Umwandlungstage die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die Umwandlungstage in einem festgelegten Zeitraum (beispielsweise Schließtage) genommen werden. Der Arbeitgeber kann den Wunsch lediglich aus dringenden betrieblichen...