(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Angestellten und in der Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 78. Änderungstarifvertrag zum BAT, Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum BATO) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Berlin-Brandenburg –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Tarifvertrages zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden.
(2) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden finden die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 51. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G, 12. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G-O) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Berlin-Brandenburg – oder der Gewerkschaft der Polizei – Landesbezirk Berlin – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. § 2 des Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Soweit in den zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auf beamtenrechtliche Regelungen verwiesen wird, gelten diese in der jeweiligen Fassung. Abweichend von Satz 1 findet auf Angestellte, die unter die SR 2 x BAT/BAT-O fallen, die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung – AZVO) vom 4. Dezember 1967 vom 1. August 2003 an in der am 1. August 2003 geltenden Fassung Anwendung, jedoch mit Ausnahme des § 2.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, soweit nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Wird in unter Absatz 1 Satz 2 oder unter Absatz 2 Satz 2 fallenden Tarifverträgen auf Tarifverträge verwiesen, die unter Absatz 1 Satz 1 oder unter Absatz 2 Satz 1 fallen, oder werden darin Regelungen getroffen, die Gegenstand der Maßgaben dieses Tarifvertrages sind, gelten hierfür die Maßgaben dieses Tarifvertrages.