(1) Die Arbeitszeit von Nichtvollbeschäftigten, deren individuelle besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Regelung in § 3 auf weniger als die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sinken würde, wird nur soweit vermindert, dass die individuelle besondere Arbeitszeit (§ 3 Abschnitte A bis C Abs. 1) die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/ BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt; die zu erbringende Arbeitszeit ist entsprechend zu errechnen. Abweichend von § 4 werden die dort genannten Bezüge um denselben Vom-Hundert-Satz vermindert, um den die besondere Arbeitszeit vermindert wurde.

 

(2) §§ 3 und 4 gelten nicht

  1. für Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,
  2. für Nichtvollbeschäftigte, mit denen vor dem 1. August 2003 arbeitsvertraglich eine feste Anzahl von Wochenstunden ohne Anpassung der Arbeitszeit bei einer Änderung der Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart wurde, bzw.
  3. für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten. Bei Altersteilzeitarbeitnehmern gilt als bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) die Hälfte der in den manteltariflichen Vorschriften (BAT/BAT-O, BMT-G/ BMT-G-O) jeweils genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
 

(3) Bei Arbeitnehmern, die Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals leisten, gelten die §§ 3 und 4 für denjenigen Teil der Freistellungsphase, für den in der Arbeitsphase die Vorarbeit während der Geltungsdauer dieser Vorschriften (1. August 2003 bis 31. Dezember 2009) geleistet worden ist. Absatz 2 Buchst. a und b bleibt unberührt.

 

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 2 und 3 gelten für die Arbeiter bei den Berliner Forsten entsprechend.

 

(5) §§ 3 und 4 gelten nicht für die unter den Tarifvertrag über die Pauschallöhne des Abendpersonals der staatlichen Bühnen Berlins – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – fallenden Arbeiter.

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