Rz. 72
Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss (§ 33 BetrVG).[1] Das betroffene Betriebsratsmitglied kann sich an der Abstimmung nicht beteiligen.[2] Nach zutreffender Ansicht des BAG ist es auch von der ihr vorausgehenden Beratung ausgeschlossen, sodass ein Ersatzmitglied an seine Stelle tritt.[3] Eine Selbstbetroffenheit, die zum Ausschluss führt, liegt auch bei dem Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Betriebsratsmitglieds im Zustimmungsersetzungsverfahren vor.[4]
Es steht nicht im Ermessen des Betriebsrats, ob er der außerordentlichen Kündigung zustimmen will, sondern er ist verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn nach seiner Beurteilung die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.[5]
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