Der TVöD sieht in § 27 als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Insgesamt sind die Regelungen zum Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit gegenüber dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT/BAT-O deutlich vereinfacht worden. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind zwar auch weiterhin die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten entscheidend. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub sind jedoch nicht mehr die einzelnen Tage zu ermitteln, an denen Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleistet wurde. Die Orientierung erfolgt vielmehr anhand monatlicher Zeiträume. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt den Anspruch auf die geregelten Zulagen für Wechselschicht- oder Schichtarbeit für die Zeiten, in denen parallel ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TVöD nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub wird bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen tageweise – anders als im BAT/BAT-O – bereits im laufenden Jahr erworben.
Einen Verweis auf die Zusatzurlaubsregelungen im Beamtenrecht sieht der TVöD – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht – nicht mehr vor. Während in § 49 BAT/BAT-O ein direkter Bezug zum Beamtenrecht hergestellt wurde, wird hierauf im TVöD komplett verzichtet. Hintergrund hierfür ist unter anderem, dass die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Beamten insbesondere auch im Hinblick auf die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr identisch sind. Hinzu kommt, dass die Loslösung des Tarifrechts vom Beamtenrecht auch eines der konkreten Ziele war, welche mit der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst umgesetzt werden sollten. Entfallen sind daher auch die Regelungen zum Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, die in § 49 Abs. 1 BAT/BAT-O zu finden waren. Der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten soll nunmehr auf bezirklicher Ebene geregelt werden. Solange derartige Regelungen noch nicht vorliegen, gilt vorübergehend die Anlage 11 zum BMT-G einheitlich für alle Beschäftigten im früheren Geltungsbereich des BMT-G fort. Ansonsten sind § 49 BAT/BAT-O bzw. die entsprechenden Bestimmungen des MTArb/MTArbO vorübergehend weiter anzuwenden.
Einen besonderen Zusatzurlaub für Nachtarbeit sieht der TVöD generell ebenfalls nicht mehr vor. Eine Ausnahme hierzu bilden der Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflege- und Betreuungseinrichtungen. § 27 Abs. 3.1 TVöD-K bzw. TVöD-B regelt den Zusatzurlaub für Nachtarbeit in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Auch Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste steht nur den Beschäftigten in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu.