Während die Tarifvertragsparteien den Bezug auf die beamtenrechtlichen Zusatzurlaubsregelungen nicht mehr in das für den Bund und die Kommunen geltenden Tarifrecht TVöD übernommen haben, enthält das für die Länder gültige Tarifrecht in § 27 Abs. 1 TV-L noch Ansprüche auf Zusatzurlaub nach landesbeamtenrechtlichen Regelungen. Gemäß § 27 Abs. 1 TV-L gelten für die Gewährung eines Zusatzurlaubs grundsätzlich die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß.
In § 27 Abs. 2 und 3 sieht der TV-L als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind sowohl die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten, als auch der (monatliche) Zeitraum entscheidend. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der betroffenen Arbeitnehmer durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt den Anspruch auf die tariflich geregelten Zulagen für Wechselschicht- oder Schichtarbeit für die Zeiten, in denen parallel ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TV-L nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub wird bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen tageweise bereits im laufenden Jahr erworben.
Der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten für Arbeiter, der bislang in § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder geregelt war, wird gemäß § 15 Abs. 3 TVÜ-L nach den bisherigen Regelungen weitergewährt bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder.
Einen besonderen Zusatzurlaub für Nachtarbeit sieht der TV-L generell nicht vor. Eine Ausnahme hierzu besteht für Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 Nr. 17 TV-L), Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42 Nr. 8 TV-L), nichtärztliche Beschäftigte an Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43 Nr. 7 TV-L). In diesen Bereichen ist ein Zusatzurlaub gestaffelt nach der Anzahl der Nachtarbeitsstunden vorgesehen.
Die Regelungen über den Zusatzurlaub nach § 27 TV-L gelten aufgrund der Sonderregelung in § 46 Nr. 8 TV-L nicht für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. bei Anwesenheitswachdiensten.