Nur für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern sieht der TVöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachstunden vor. Für die Sparten Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen und Sparkassen besteht keine entsprechende Tarifregelung.
Mit der Tarifänderung vom 1.2.2011 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2011 einen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden eingeführt:
Die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr fallen (§ 27 Abs. 3.4 TVöD-B bzw. TVöD-K).
Entscheidend für die Bemessung des Zusatzurlaubs ist die Anwesenheitszeit während des Bereitschaftsdienstes ("für die Zeit der Bereitschaftsdienste"), nicht die zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit oder die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden entsteht, sobald die geforderten 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht im laufenden Kalenderjahr abgeleistet wurden. Somit entsteht der Zusatzurlaubsanspruch erst im Laufe des Urlaubsjahres. Leistet ein Beschäftigter im laufenden Kalenderjahr weniger als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, auch nicht auf einen anteiligen Zusatzurlaub.
Die Grenze von 288 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht gilt auch bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahrs. § 27 Abs. 3.4 TVöD-K bzw. TVöD-B sieht für diese Fälle keine Zwölftelung der für den Zusatzurlaub geforderten Nacht-Bereitschaftsdienststunden vor. Werden im Eintritts- bzw. Austrittsjahr keine 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht geleistet, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.4.
Für den Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.4 TVöD-K bzw. TVöD-B werden ausschließlich die im Rahmen von Bereitschaftsdienst in der Nacht geleisteten Stunden berücksichtigt. Nachtarbeitsstunden während eines Volldienstes werden nicht angerechnet. Letztere können jedoch bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit (§ 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B) oder wegen Nachtarbeit (§ 27 Abs. 3.1 TVöD-K/TVöD) begründen.
Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B).
Eine Mitarbeiterin in einer Betreuungseinrichtung leistet vom 1.1. bis 31.12. ständig Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. Die Spätschicht endet jeweils um 22 Uhr. In der Nacht ist Bereitschaftsdienst angeordnet. Der Arbeitgeber gewährt die Zulage für ständige Schichtarbeit in Höhe von 40 EUR monatlich sowie 3 Tage Zusatzurlaub für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B.
Die Mitarbeiterin leistet – neben der Schichtarbeit – im Kalenderjahr insgesamt 509 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und begehrt hierfür (letztlich erfolglos) 2 weitere Zusatzurlaubstage nach § 27 Abs. 3.4 TVöD-B.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste nicht zu.
§ 27 TVöD-K/TVöD-B enthält nach Auffassung des BAG ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-/Schichtarbeit und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für (im Rahmen des Volldienstes geleistete) Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B, für dessen Berechnung die dort genannten 2- bzw. 4-Monatszeiträume maßgebend sind. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B). Diese Vorschrift gilt aufgrund des Verweises in § 27 Abs. 3.4 Satz 2 entsprechend für den Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste. Somit besteht auch bezüglich des Zusatzurlaubs für nächtliche Bereitschaftsdienststunden ein Nachrangverhältnis gegenüber dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Schichtarbeit und nächtliche Bereitschaftsdienststunden
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