Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ist ein Beschäftigter erkrankt, besteht keine Arbeitspflicht. Daher steht eine aufgrund Erkrankung bestehende Arbeitsunfähigkeit der Gewährung eines Urlaubs entgegen.

Eine andere Frage ist, ob ein Beschäftigter trotz Erkrankung auch für die Zeit der Erkrankung einen Urlaubsanspruch erwirbt. Die frühere Rechtsprechung des BAG, dass ein Beschäftigter wegen Rechtsmissbrauchs keinen Urlaubsanspruch zur Erholung geltend machen kann, wenn er in dem Urlaubsjahr nur geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, ist ausdrücklich aufgegeben worden. Der Urlaubsanspruch ist demnach vom Gesetz nicht an vorherige Arbeitsleistung geknüpft, sondern wird als gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers aufgefasst, der ebenso wie der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall im gesetzlich geregelten Umfang unabdingbar und unentziehbar ist. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem BUrlG setzt nicht voraus, dass ein Arbeitnehmer objektiv erholungsbedürftig ist bzw. sich jedenfalls subjektiv erholungsbedürftig fühlt.[1] Auch wenn der Beschäftigte das ganze Kalenderjahr krank ist, kann er dennoch im Folgejahr seinen Urlaubsanspruch, der im Vorjahr in vollem Umfang entstanden war, geltend machen, sofern er jetzt wieder gesund ist und deshalb den Urlaub auch tatsächlich antreten kann.[2] Dies ergebe sich aus dem Zweck des Urlaubs. Dieser Zweck umfasse 2 Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.[3] Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH und dem nachfolgend des BAG besteht auch keine Beschränkung mehr auf den Übertragungszeitraum.[4] Der Vollurlaubsanspruch wird auch nicht entsprechend der Fehlzeiten im jeweiligen Kalenderjahr gekürzt.

5.1 Erkrankung vor Urlaubsantritt

Erkrankt der Beschäftigte vor dem genehmigten Urlaubsbeginn und hält die Erkrankung auch in den geplanten Urlaubszeitraum an, so braucht er den Urlaub nicht anzutreten. Wird der Beschäftigte noch im ursprünglich geplanten Urlaubszeitraum wieder arbeitsfähig, so kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Beschäftigte die restlichen Urlaubstage – wie genehmigt – antritt.[1] Der gesamte Urlaubsanspruch für den zusammenhängenden Zeitraum ist somit vom Arbeitgeber neu festzusetzen, da die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub zu erteilen, nicht durch die erste Festsetzung erloschen ist.[2] Der Beschäftigte kann bei der Neufestsetzung nicht verlangen, dass ihm der Urlaubsanspruch sofort im Anschluss an das Ende der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird. Er muss nun ebenfalls auf die betrieblichen Erfordernisse und die bereits festgelegten Urlaubszeitpunkte der anderen Beschäftigten Rücksicht nehmen.

 
Praxis-Tipp

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers kurz vor dem Urlaubsantritt empfiehlt es sich für beide, sich mit dem anderen in Verbindung zu setzen, damit beide Parteien besser planen können. Oftmals möchte ein Beschäftigter, der durch seine Kinder an die Ferienzeit gebunden ist, die restlichen Urlaubstage des genehmigten Urlaubs in Anspruch nehmen obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, wenn aufgrund der betrieblichen Situation oder des sonstigen Urlaubsplans keine andere Urlaubsgewährung in der Ferienzeit möglich ist. Andererseits sind oftmals Ferientermine während der Schultermine sehr rar, sodass bei einem Verzicht des erkrankten Beschäftigten andere Arbeitnehmer noch kurzfristig zum Zuge kommen können.

[1] A. A Röller in Küttner, Personalbuch 2010, Stichwort Urlaubsanspruch Rz 23. ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, § 9 BUrlG, Rz. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 9 BUrlG, Rz. 5; Anwk-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2010, § 9 BUrlG, Rz. 26a.
[2] BAG, Urteil v. 9.6.1988, 8 AZR 755/85, NZA 1989 S. 137; So auch Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl. 2003, § 9 BUrlG, Rz. 2; GK-BUrlG/Stahlhacke, 5. Aufl. 1992, § 9 BUrlG, Rz. 27.

5.2 Erkrankung während des Urlaubs

Durch die Erkrankung während des Urlaubs wird die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich.

Werden die Krankheitstage durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, werden sie nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG ist ein Nachweis durch andere Beweismittel nicht möglich. Ohne Attest besteht kein Nachgewährungsanspruch. Einer weiteren Voraussetzung bedarf es nicht, insbesondere ist das in § 47 Abs. 6 BAT enthaltene Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige entfallen. Allerdings muss ein im Ausland ausgeste...

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