Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bis zum 31.3. angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt, er kann also in den April hineinreichen.
Bei einer Übertragung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG oder bei einer betriebsüblichen automatischen Übertragung besteht zu Jahresbeginn eine erweiterte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers.
Zum einen bezüglich des neu erworbenen Jahresurlaubs wie oben dargestellt.
Zum anderen aber auch konkret bezüglich des übertragenen Resturlaubs aus dem letzten Jahr. Dem Arbeitnehmer ist konkret die Anzahl der übertragenen Resturlaubstage mitzuteilen und dass er diese bis zum 31.März dieses Jahres anzutreten hat. Dies ist mit dem klaren Hinweis zu verbinden, dass andernfalls diese Resturlaubstage verfallen, es sei denn der Arbeitnehmer ist aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert. Wird der Resturlaub betrieblich für einen längeren Zeitraum übertragen, ist der Hinweis entsprechend der längeren Übertragungsdauer zu fassen.
Bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit verfällt der Resturlaub nicht, sondern tritt im folgenden Jahr neben den neuen Jahresurlaub.
Sollte der Beschäftigte am oder kurz vor dem 31.3. den Urlaub antreten, jedoch dann im April noch während des (Alt-)Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub (Tage der Erkrankung im Urlaub) nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht nachgewährt werden, sondern verfällt endgültig. Es ist nach der tariflichen Regelung keine Übertragung bis zum 31.5. mehr möglich, da dies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3. voraussetzt. Diese liegt jedoch gerade nicht vor. Diese tarifliche Regelung ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen. Ein Verfall findet nur hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen (Mehr-)Urlaubs statt. Ein Verfall hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX erfolgt nicht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.
Ein 45-jähriger langjähriger Mitarbeiter bei einem TVöD-Arbeitgeber hat zu Beginn des Jahres 2019 12 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2018. Der Urlaub wird bei dem Arbeitgeber automatisch bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen. Er kommt auch der erweiterten Mitwirkungsobliegenheit bezüglich des übertragenden Resturlaubs nach. Der Mitarbeiter hat seinen Resturlaub aus dem Vorjahr am 28.3.2019 angetreten (Urlaubszeitraum vom 28.3. bis 12.4.2019 = 12 Urlaubstage). Er wird ab 2.4.2019 krank und reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2.4.2019 bis 5.4.2019 (= 4 Kalendertage) ein.
Der Urlaubsanspruch für diese 4 Krankheitstage ist "verfallen" insofern, als der Urlaub nicht mehr nachgewährt wird. Denn Voraussetzung für eine nochmalige Übertragung wäre, dass der Mitarbeiter den Urlaub wegen Erkrankung nicht angetreten hätte. Er hat ihn jedoch angetreten. Die Erkrankung ist erst danach erfolgt.
Hieran ändert auch die Rechtsprechung des EuGH zum Verfall des Urlaubs bei Krankheit nichts, weil es sich bei den 10 Tagen Resturlaub (nur) um tariflichen Mehrurlaub handelt, der der tariflichen Verfallregelung unterliegt.
Wird der Urlaub bis 31.3. nicht angetreten und hat der Arbeitgeber die unionsrechtlich gebotene Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, verfällt der übertragene Resturlaub, wenn nicht ausnahmsweise einer der beiden Gründe für eine weitere Übertragung nach §§ 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD vorliegt. Der Arbeitgeber hat anders als nach der gesetzlichen Grundregelung des BUrlG also auch während des ersten Übertragungszeitraums ein Leistungsverweigerungsrecht bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe. Angesichts des Umstands, dass der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abzuwickeln ist, ist hieran ein strenger Maßstab anzulegen. Lehnt der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung aus diesen Gründen ab, wird er übertragen bis zum 31.5.
Lehnt der Arbeitgeber aus sonstigen Gründen ab, verletzt er seine Mitwirkungsobliegenheit. Entgegen der früheren und nunmehr überholten Rechtsprechung gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug mit der Folge eines Schadensersatzanspruches nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 249 Satz 1 BGB, der auf Gewährung von Ersatzurlaub in gleicher Höhe gerichtet ist. Vielmehr tritt der Resturlaub im folgenden Urlaubsjahr neben den neu erworbenen Jahresurlaub.