Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres, so erhält der Beschäftigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Jahres 1/12 seines Urlaubsanspruchs für das Gesamtjahr (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD). Der Beschäftigungsmonat ist nicht mit dem Kalendermonat gleichzusetzen. In die Berechnung des Urlaubsanspruchs sind eventuell zustehende Zusatzurlaubsansprüche sowohl für Wechselschicht, Schicht- und Nachtarbeit (§ 27 TVöD) nicht einzubeziehen. Auch der gesetzliche Zusatzurlaub nach dem SGB IX (§ 208 SGB IX) unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und darf daher nicht nach der Zwölftelregelung gekürzt werden. Vielmehr richtet sich hier die Kürzungsmöglichkeit nach der gesetzlichen Grundregelung des § 5 BUrlG.
Beim Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres ist der arbeitsvertraglich festgesetzte Arbeitsbeginn maßgebend, selbst wenn der Beschäftigte an dem ersten Arbeitstag wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erscheint. Weiterhin ist die Wartezeit von regelmäßig 6 Monaten zu berücksichtigen, sodass auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs möglich ist.
Beginnt das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte und wird die Wartezeit erfüllt, erwirbt der Beschäftigte den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG. Ergibt die Zwölftelregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar (§ 26 Abs. 2 Buchst. b, 2 Halbsatz TVöD).
Ein Beschäftigter, der einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen hat, beginnt am 15.5. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TVöD beträgt (7/12 =) 17,5, aufgerundet 18 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00 Uhr 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.11. 20 Arbeitstage Erholungsurlaub zustehen. Mit Ablauf der Wartezeit ist der Vollurlaubsanspruch entstanden und fällig. Er ist noch innerhalb des Urlaubsjahres zu nehmen. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr erfolgt nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder in der Person des Beschäftigten liegender Gründe (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).
Scheidet er noch vor Erreichen der Wartezeit aus, hätte er auch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Sonach verbleibt es in diesem Fall bei der günstigeren Zwölftelregelung des TVöD.
Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, erwirbt der Beschäftigte einen Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG. Daher greift in diesem Fall die günstigere Zwölftelregelung des TVöD.
Beginnt nach der vertraglichen Vereinbarung das TVöD-Arbeitsverhältnis mit dem 1.7. eines Jahres, so ist nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB die Wartezeit mit dem 31.12. des Jahres vollendet. Gleichwohl entsteht kein voller Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen nach dem BUrlG, da dieser nicht mit, vielmehr nach Ablauf der Wartefrist entsteht. Der Arbeitnehmer hat nach dem BUrlG (nur) einen Teilurlaubsanspruch von 6/12 (10 Urlaubstage). Nach der Zwölftelregelung des TVöD hat er einen Urlaubsanspruch von 15 Urlaubstagen. Dieser ist mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entstanden und auch fällig geworden. Auf Verlangen des Beschäftigten wird er auf das gesamte nächste Jahr übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Eine weitere Übertragung auf das übernächste Jahr scheidet aus. Ohne Verlangen wird er nur (automatisch) übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Ansonsten verfällt er.
Der erworbene Teilurlaubsanspruch ist grundsätzlich auf das Urlaubsjahr, also auf das Kalenderjahr bezogen.
Beginnt nach der vertraglichen Vereinbarung das unbefristete TVöD-Arbeitsverhältnis mit dem 15.10. eines Jahres, so erwirbt er für das erste Jahr einen Teilurlaubsanspruch von 2/12, also von 5 Urlaubstagen. Dieser ist mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entstanden und auch fällig geworden. Auf Verlangen des Beschäftigten wird er auf das gesamte nächste Jahr übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Eine weitere Übertragung auf das übernächste Jahr scheidet aus. Ohne Verlangen wird er nur (automatisch) übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Ansonsten verfällt er. Im nächsten Jahr erwirbt er mit Ablauf der Wartefrist einen Anspruch auf den vollen Urlaub von 30 Urlaubstagen.
Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis sich über den Jahreswechsel erstreckt und noch innerhalb der Wartezeit endet. In diesem Fall erfolgt keine Berechnung anteiliger Urlaubsansprüche nach Kalenderjahren, sondern nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.
Ein Arbeitsverhältnis besteht vom 15.10. bis zum 15.2. des Folgejahres. Hier hat der Beschäftigte im Hinblick auf...